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Transkript:

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite Abschnitt I Schiffsentgelt... 3 II Warenentgelt... 5 A. Umschlagsentgelte des Güterverzeichnisses... 5 B. Besondere Umschlagsentgelte... 5 III Lagergeld... 6 IV Mindestentgelt... 7 V Besondere Entgelte... 7 VI Entgelte für besondere Leistungen... 8 Erläuterungen zu den Preisen für Kaileistungen... 10 1. Zahlungspflichtige... 10 2. Zahlungsbestimmungen... 10 3. Gewichts- und Maßbestimmung... 11 4. Entgelte für mit der Hafenbahn beförderte oder zu befördernde Güter.. 11 5. Vertragsgrundlage... 11 Güterverzeichnis und Umschlagsentgelte... 12 1 Stückgut allgemein... 13 2 Eisen und Stahl, anschlaggerecht... 14 3 Fahrzeuge im konventionellen Verkehr... 15 4 Gefahrgut, Chemikalien... 16 5 Container... 17 2

3 Abschnitt I Schiffsentgelt (Auftraggeber und Rechnungsempfänger: Schiffsvertreter) Für die Benutzung der Kaiumschlagsanlage durch ein Seeschiff wird ein Schiffsentgelt bemessen nach - der gelöschten/geladenen Gütermenge (Gewichtsentgelt) - dem Raumgehalt und der Liegezeit des Seeschiffes (Raumentgelt) verlangt. (1) Gewichtsentgelt a) Gewichtsentgelt für alle Dienste für die über den Kai umgeschlagene Gütermenge... 6,80/1000 kg Das Gewichtsentgelt wird auch für solche Güter verlangt, die - vom Kai in Wasserfahrzeuge oder - vom Kai mit Schwimmkran für ein am Kai ladendes Seeschiff oder - am Kai aus Wasserfahrzeugen oder - mit Schwimmkran aus einem am Kai löschenden Seeschiff umgeschlagen werden. b) Gewichtsentgelt für Güter, die im Strom gelöscht werden bzw. zu laden sind und die auf Veranlassung des Schiffsvertreters am Kai umgeschlagen werden... 6,80/1000 kg c) Gewichtsentgelt für Güter, die im Strom oder am Kai außenbords, auch mit Bordkran, gelöscht bzw. geladen werden und die auf Antrag eines Dritten am Kai umgeschlagen werden (Rechnungsempfänger: Antragsteller)... 6,80/1000 kg d) Für die Benutzung eines Kaikranes für Außenbordsarbeit oder zum Umstauen an Bord: Kranmiete gemäß Abschnitt VI sowie ein Gewichtsentgelt von... 6,80/1000 kg auf die umgeschlagene Gütermenge (Rechnungsempfänger: Antragsteller) 3

4 (2) Raumentgelt: - mindestens für die ersten 24 Stunden Liegezeit... 0,52 - danach je angefangene 12 Stunden Liegezeit... 0,26 multipliziert mit der Bruttoraumzahl (BRZ) *. Die Liegezeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Anlegens des Seeschiffes an den Kai oder längsseits eines am Kai liegenden Seeschiffes. Sonntage und Werkfeiertage werden nur dann als Liegezeit berücksichtigt, wenn an ihnen gelöscht oder geladen wird. (3) Hafen- und Terminalsicherheitsentgelt Das Hafen- und Terminalsicherheitsentgelt wird auf alle Güter, die im einkommenden und ausgehenden Seeverkehr umgeschlagen werden, erhoben. Es beträgt für - volle oder leere Container... 9,00 je Einheit - Stückgut aller Art bis 5fach messend... 0,70/1000 kg über 5fach messend... 1,40/1000 kg * Gesetz vom 22.1.1975 zum internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen vom 23.6.1969 4

5 Abschnitt II Warenentgelt (Auftraggeber und Rechnungsempfänger: Warenvertreter) A. Umschlagsentgelte des Güterverzeichnisses (1) Für den Umschlag der Güter über den Kai oder außenbords wird ein Umschlagsentgelt verlangt. Berechnungsgrundlage: die im Güterverzeichnis angegebenen Sätze in /1000 kg auf die umgeschlagene Gütermenge, soweit nichts anderes angegeben ist. Bei angefangenen 100 kg, angefangenen cbm und angefangenen Tagen: Rundung auf volle Einheit Ein Außenbordumschlag bedarf stets der Zustimmung des Kaiumschlagsunternehmens. (2) Umschlagsentgelt für Umfuhrgüter am Erstschuppen (Umfuhrgüter sind Güter, die an einen Kaischuppen angeliefert, von diesem aber nicht verschifft, sondern erst nach einer Umfuhr von einem anderen Kaischuppen seewärts verschifft oder außenbords zur seewärtigen Verschiffung übernommen werden): jeweilige Sätze für den seewärts ausgehenden Verkehr des Güterverzeichnisses. B. Besondere Umschlagsentgelte (1) Umschlagsentgelte für Durchgangsgüter (Durchgangsgüter sind Güter, die an einem Kaischuppen angeliefert, von diesem wieder abgenommen und nicht seewärts verschifft werden) - für Fahrzeuge... 75,00/1000 kg - mindestens jedoch.. 245,00 per Stück - für bis 5-fach messende Güter... 58,00/1000 kg - für über 5-fach messende Güter... 11,60/cbm (2) Umschlagsentgelt für Umstaugüter (Umstaugüter sind Güter, die zum Zweck des Umstauens aus einem Schiff gelöscht und anschließend in dasselbe Schiff wieder geladen werden): Abrechnung gemäß Güterverzeichnis zusätzlich zu den Schiffsentgelten 5

6 Abschnitt III Lagergeld (1) Entgeltfreie Kailagerung bei Importgütern: 3 Kalendertage nach dem letzten Löschtag des Seeschiffes Entgeltfreie Kailagerung bei Exportgütern: 5 Kalendertage nach dem Tage der Güteranlieferung Entgeltfreie Kailagerung für Seedurchfuhrgüter: 7 Kalendertage ( Seedurchfuhrgüter sind Güter, die auf dem Seewege ankommen und laut Konnossement (Durchkonnossement oder Lokalkonnossement mit Weiterverschiffungsvermerk oder Konnossemente, in denen die Markierung eindeutig auf einen anderen Seehafen hinweist) zum Weiterversand über See bestimmt sind.) Hiervon abweichende entgeltfreie Kailagerung für Gefahrgüter (GGV-See): 1 Kalendertag nach der ersten Kaiberührung (2) Lagergeld für bis 5-fach messende Güter nach Ablauf der entgeltfreien Tage... 2,80/1000 kg/tag Lagergeld für über 5-fach messende Güter... 3,95/1000 kg/tag (3) Lagergeld für Löschgüter nach Ablauf von 7 lagergeldpflichtigen Tagen: Verdoppelung des Lagergeldsatzes gemäß Ziffer (2) (4) Lagergeld für die auf Antrag im Vorwege akzeptierte Lagerung von Gütern im Schuppen oder Außenlager je angefangenen Monat jeweils Beim Monatslager keine lagergeldfreien Tage, erster Lagertag ist der Tag der Aufnahme, letzter Lagertag ist der Tag der Abnahme des Gutes. (5) Lagergeld für Durchgangsgüter: vom Tage der Güteranlieferung auf das Ladungsgewicht unter Berücksichtigung von Ziffer (2) und (3). Der Auslieferungstag ist lagergeldpflichtig. (6) Lagergeld für Container/Flats: jeweils 6

7 Abschnitt IV Mindestentgelt (1) Mindestumschlagsentgelt. 95,00 Mindestentgelt für jeden sonstigen entgeltpflichtigen Antrag... 55,00 (2) Bei Beantragung mehrerer Leistungen mit einem entgeltpflichtigen Antrag: Mindestentgelt je Leistung gemäß Ziffer (1) Abschnitt V Besondere Entgelte * (1) Zuschläge für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit montags bis freitags: a) bei Nachtschichten montags bis donnerstags je Gang und je Schicht... 1.091,80 b) bei Nachtschichten vor Vorfeiertagen, d.h. an den Tagen vor Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten je Gang und Schicht... 3.694,20 c) bei I. Schichten sonnabends jeweils je Gang und je Schicht... 403,90 d) bei Sonnabends-, Sonntags- und Werkfeiertagsschichten ausgenommen I. Sonnabendschicht sowie bei Nachtschichten freitags je Gang und je Schicht... 1.302,30 e) bei Überstunden montags bis freitags sowie nach der I. Schicht sonnabends je Gang und je angefangene Arbeitsstunde... 182,00 f) bei Überstunden nach der II. bis IV. Schicht sonnabends je Gang und je angefangene Arbeitsstunde... 290,40 g) bei Überstunden sonn- und feiertags je Gang und je angefangene Arbeitsstunde... 352,50 h) bei Vorfeiertagsschichten, die auf einen Montag-Freitag fallen (nur am 30. April, 24. Dezember und 31. Dezember möglich) je Gang und je Schicht... 695,55 i) Frühstunden werden wie Überstunden abgerechnet j) Die Kosten für nach Zeit zu berechnende Arbeitsleistungen kommen wie folgt zur Anrechnung: je Mann/Schicht... 549,30 je Mann/Stunde... 75,80 je Gang/Stunde... 455,00 7

8 (2) Entgelt für eine Bescheinigung... 55,00 (3) Entgelt für jeden Kaiteilschein... 27,50 (4) Entgelt für das Anhalten von Ausfuhrgütern je Antrag... 55,00 (5) Entgelt für doppelte Rechnungserstellung durch nicht erfolgten Hinweis auf spezielle Preisvereinbarungen im Anlieferpapier... 24,00 (6) Entgelt für die Bearbeitung eines nicht rechtzeitig vor Verschiffung eingereichten Schiffszettels/Hafendatensatzes je Antrag... 55,00 (7) Entgelt für die Bearbeitung eines Gefahrgutantrags... 55,00 Abschnitt VI Entgelte für besondere Leistungen * (1) Überlassung von Kranen und Gabelstaplern mit Arbeitskräften des Kaibetriebes: a) Krane (mit Fahrer) für die Stunde bis 45 t Tragfähigkeit 531,65 über 45 t b) Gabelstapler (mit Fahrer) für die Stunde bis 8 t Tragfähigkeit 125,35 bis 15 t Tragfähigkeit 183,25 bis 40 t Tragfähigkeit 389,10 c) Containerstapler (mit Fahrer) 445,00 d) Zugmaschine (mit Fahrer) 200,50 Die Stundensätze gelten je angefangene Stunde. Die Sätze gelten für Arbeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit. Zuschläge für Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit je Kran- und Geräteführer: anteilig gemäß Abschnitt V (Besondere Entgelte). e) Trailer Für vom Kaibetrieb zu stellende Trailer, die beim Umschlag, bei Zwischenbewegungen und der Lagerung von Schwergütern zum Einsatz gelangen, wird vom Tage der Anlieferung ein Entgelt fällig. Es beträgt je Trailer... 35,00/Tag 8

9 (2) Stundensätze für nach Zeit zu berechnende Arbeitsleistungen und für Wartezeiten und durchgearbeitete Pausen Arbeitszeit wird auf halbe Stunden aufgerundet: Mindestabrechnung ½ Stunde. Die Sätze gelten für Arbeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit. Zuschläge für Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit je Arbeitskraft: anteilig gemäß Abschnitt V (Besondere Entgelte). * Die Entgelte aus Abschnitt V und VI werden entsprechend der jeweiligen Lohntariferhöhungen während der Haustariflaufzeit angepasst. 9

10 Erläuterungen zu den Preisen für Kaileistungen 1. Zahlungspflichtige (1) Für die Benutzung der Kaiumschlagsanlage durch ein Seeschiff wird das Schiffsentgelt vom Schiffsvertreter verlangt. (2) Für Aufwendungen, die durch die Sicherheitsanforderungen des ISPS-Codes der IMO anfallen, wird ein Hafen- und Terminalsicherheitsentgelt vom Schiffsvertreter verlangt. (3) Das Umschlagsentgelt für den Umschlag der Güter über den Kai wird im seewärts ausgehenden sowie einkommenden Verkehr vom Aussteller des Hafendatensatzes (des Schiffszettels/ Verpflichtungsscheins) verlangt. Übernimmt der Reeder / Schiffsvertreter bei der Containerverladung die Bezahlung des Umschlagsentgeltes für Laden, so ist die daneben bestehende Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für dieses Umschlagsentgelt für Laden von Gütern im seewärts ausgehenden Verkehrzeitlich begrenzt. Der Auftraggeber ist insoweit neben dem Reeder nur solange zahlungspflichtig, bis diese Güter vom Schiff übernommen worden sind. Auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für andere in diesem Kaitarif enthaltene Entgelte findet diese zeitliche Begrenzung keine Anwendung. (4) Das Lagergeld wird für Löschgüter vom Empfänger, für Ladegüter vom Aussteller des Schiffszettels / HDS und in anderen Fällen vom Antragsteller verlangt. (5) Entgelte für nicht besonders genannte Leistungen werden vom jeweiligen Antragsteller verlangt. 2. Zahlungsbestimmungen (1) Entgelte und Auslagen des Kaibetriebes werden binnen sechs Tagen nach Zustellung der Rechnung fällig gestellt. (2) Der Kaibetrieb kann Vorauszahlung verlangen. (3) Die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 4 % bleibt vorbehalten. (4) Auf die Entgelte des Haustarifs ist ein Zuschlag von 1,5 % Hafenfonds (ausgenommen Lagergelder) und ggf. die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer zu entrichten. 10

11 3. Gewichts- und Maßbestimmung Die Entgelte werden nach den in den Begleitpapieren angegebenen Gewichten und Maßen oder nach den handelsüblichen Durchschnittsgewichten und maßen berechnet. Für Güter, die vom Kaibetrieb gewogen und /oder gemessen worden sind, werden die Entgelte nach den hierbei ermittelten Gewichten und Maßen berechnet. Im Falle von Gewichtsüberschreitungen ist der Wiegevorgang vom Aussteller des HDS zu entrichten. 4. Entgelte für mit der Hafenbahn beförderte oder zu befördernde Güter (1) Der Haustarif beinhaltet nicht Auslagen des Kaibetriebes. Zu diesen gehört insbesondere das dem Kaibetrieb von den jeweiligen Bahnunternehmen berechnete Wagenstandgeld. (2) In dem Haustarif sind auch solche Entgelte nicht enthalten, die dem Kaibetrieb im Zusammenhang mit der Eisenbahnwagenbestellung von dem jeweiligen Bahnunternehmen berechnet werden. (3) Das Wagenstandgeld kann unter Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Bahnunternehmens auf Antrag ganz oder teilweise erstattet werden. 5. Vertragsgrundlage Den Verträgen liegt die Kaibetriebsordnung (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kaiumschlagsunternehmen im Hafen Hamburg) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde, die jederzeit eingesehen oder abgefordert werden kann. 11

12 Güterverzeichnis und Umschlagentgelte (Preise zu Abschnitt II A) Die im Güterverzeichnis ausgewiesenen Umschlagsentgelte beziehen sich auf Kolli in seemäßiger Verpackung. Alle nicht genannten Güter bzw. Leistungen jeweils. 12

13 STÜCKGUT ALLGEMEIN Umschlagsentgelte ausgehend einkommend indirekt indirekt ALLGEMEINES STÜCKGUT in Packstücken ab 500 kg bis 10.000 kg/ max. 5-fach messend 34,50 41,80 per 1000 kg in Packstücken ab 500 kg bis 10.000 kg/ über 5-fach messend 6,90 8,40 per cbm in Packstücken über 10.000 kg bis 100.000 kg 49,50 57,30 per 1000 kg (max. 10 x messend) in Packstücken über 10.000 kg bis 100.000 kg (über 10 x messend) Packstücke über 100.000 kg Wasserfahrzeuge Güter mit Längenmaßen über 20 m Direktes Umschlagsentgelt ausgehend und einkommend, auch von Außenbords per Bordkran oder Kaikran 13

14 EISEN UND STAHL, unverpackt, anschlaggerecht, für Partien ab 200 t* - max. 20t Stückgewicht/3 x messend Umschlagsentgelte ausgehend einkommend indirekt indirekt LANGMATERIALIEN (Stab-/Formstahl, Rohre) in Längen bis 13 m 16,50 19,50 per 1000 kg in Längen über 13-20 m 18,70 22,00 per 1000 kg über 20 m mit Zement ausgeschlagene Rohre, beschichtete und/oder gusseiserne Rohre WALZERZEUGNISSE (einschl. Walzdraht in Pressbunden) in Packstücken über 1.000 kg 14,50 17,00 per 1000 kg ANDERES EISEN, bearbeitet (Baustahlgewebe, Draht, Drahtgeflecht, Eisenbahnoberbaumaterial, Fittings, Flanschen, Legierungen, Röhrenformstücke) sowie Packstücke bis 1.000 kg siehe Raten für allgemeines Stückgut EISEN UND STAHL, verpackt siehe Raten für allgemeines Stückgut Direktes Umschlagsentgelt ausgehend und einkommend, auch von Außenbords per Bordkran oder Kaikran * für Partien unter 200 t gilt der allgemeine Stückgutsatz bzw. kommen diese nach Absprache zur Berechnung 14

15 FAHRZEUGE IM KONVENTIONELLEN VERKEHR Umschlagsentgelte ausgehend einkommend indirekt indirekt NUTZFAHRZEUGE INKL. ANHÄNGER (Bus, Campingwagen, Gabelstapler, Kabelwagen, Lkw, mobiler Generator, Mobilkran, Trailer, Traktor etc.) 56,50 56,50 per 1000 kg Mindestens jedoch 185,00 per Stück Alle anderen Fahrzeuge Direktes Umschlagsentgelt ausgehend und einkommend, auch von Außenbords per Bordkran oder Kaikran NICHT SELBSTFAHRENDE UND/ODER STEUERBARE FAHRZEUGE SOWIE KETTENFAHRZEUGE : ZUSCHLAG 25 % ALLE NICHT GENANNTEN FAHRZEUGE SOWIE SCHIENENFAHRZEUGE AUF ANFRAGE. 15

16 GEFAHRGUT, CHEMIKALIEN Umschlagsentgelte ausgehend einkommend indirekt indirekt GEFAHRGUT (GGV-See) Klasse 2-6, 8, 9 55,00 55,00 per 1000 kg * Klasse 1, 7 sowie nicht genannt Direktes Umschlagsentgelt ausgehend und einkommend, auch von Außenbords per Bordkran oder Kaikran *sowie das Entgelt für die Bearbeitung eines Gefahrgutantrages (siehe Abschnitt V Besondere Entgelte) 16

17 CONTAINER ISO-CONTAINER, 20' und 40' nur mit gültiger CSC-Plakette Gate in/out 55,00 per Container/Bewegung Ausstapeln 40,00 per bewegtem Container Wiegen von Vollcontainern gem. VGM/SOLAS (excl. Ausstapeln) 55,00 per Container Container die lediglich zur Verwiegung angeliefert werden 85,00 per Container Direktes Umschlagsentgelt ausgehend und einkommend, auch von Außenbords per Bordkran oder Kaikran Alle weiteren Leistungen 17