Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 12. Dezember 2005. 1 Steuertatbestand und Steuergegenstand 1



Ähnliche Dokumente
KEMPTENER STADTRECHT

Stadt Albstadt. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung vom 24.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Universitätsstadt Tübingen (Zweitwohnungsteuersatzung)

Stadt Waldenburg Hohenlohekreis. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung ZwWStS)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungsteuerssatzung ZwStS)

S a t z u n g über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Heidelberg (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Weinheim. (Zweitwohnungssteuersatzung)

(Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS) vom zuletzt geändert am

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

S A T Z U N G zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung einer Nebenwohnsitzsteuer (NeWoStS) in Mannheim vom

9/8. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Zweitwohnungssteuersatzung ZWStS)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER ZWEITWOHNUNGSSTEUER DER STADT NÜRTINGEN. (Zweitwohnungssteuersatzung ZwWStS)

Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer. (Zweitwohnungsteuersatzung ZwWStS) der Stadt Baden-Baden vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Mosbach (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS)

9/3. Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart (Zweitwohnungssteuersatzung ZwWStS) Vom 3.

Satzung. über die. Erhebung der Zweitwohnungssteuer. der Gemeinde Hemmingen

Satzung. zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwWStS) der Stadt Baden-Baden vom 21. Oktober 2013

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwWStS)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER ZWEITWOHNUNGSSTEUER IN DER STADT REUTLINGEN (ZWEITWOHNUNGSSTEUERSATZUNG ZWSTS)

Magistrat der Stadt Wächtersbach

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Kreuznach (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Gemeinde Lehre. Zweitwohnungssteuersatzung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Stadt Lindenberg i. Allgäu

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- )

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Schorndorf (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWstS)

(1) Die Stadt Hameln erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 1. Januar 2016

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) der Gemeinde Obermaiselstein vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Herdecke -Zweitwohnungssteuersatzungvom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)

LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN. Landkreis Konstanz

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Roetgen vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005*

LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen GEMEINDE GAIENHOFEN. Landkreis Konstanz

Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bremerhaven

2.9 Seite Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Feldafing (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) 1

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Landeshauptstadt Hannover

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Mühltal

Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Velbert (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster)

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Elsterwerda. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wuppertal vom:

Nr. 04/27 vom

Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Witten (Zweitwohnungssteuersatzung) 1) vom *

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee

Ich bin in Mannheim mit Nebenwohnsitz gemeldet. Muss ich von mir aus aufgrund der Einführung der Nebenwohnsitzsteuer etwas tun?

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Stolpen (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Stadt Soest Der Bürgermeister

Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS-PL) Vom

1 Steuergegenstand. Die Stadt Bielefeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr VI vom 01.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Zweitwohnungssteuersatzung)

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ZWEITWOHNUNGSSTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS)

Inhaltsverzeichnis der. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Hattersheim am Main vom 1.

Zweitwohnungsteuer 9-08

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Zweitwohnungssteuersatzung)

S a t z u n g. Zweitwohnungssteuer

Transkript:

Kemptener Stadtrecht Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer () Vom 12. Dezember 2005 Seite 1 Steuertatbestand und Steuergegenstand 1 2 Steuerbefreiungen 2 3 Steuerpflicht 2 4 Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab 3 5 Steuersatz 3 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 3 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung 4 8 Anzeige- und Auskunftspflicht 4 9 Steuererklärung 5 10 Mitwirkungspflichten 5 11 Kleinbetragsregelung 5 12 Inkrafttreten 5 Bekannt gemacht: 23. Dezember 2005 (StABl KE 35/05) Geändert: 18. Dezember 2009 (StABl KE 34/09) Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Kempten (Allgäu) folgende Satzung: 1 Steuertatbestand und Steuergegenstand (1) Die Stadt Kempten (Allgäu) erhebt eine Zweitwohnungssteuer als Jahresaufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. 40. ErgLfg. 2009 1

(2) Wohnung im Sinne dieser Satzung und des Bayer. Meldegesetzes (MeldeG) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. (3) ¹Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. 2 Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des MeldeG innehat. 3 Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. 2 Steuerbefreiungen Von den in 1 Abs. 3 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden, 2. Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen, 3. Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind. 4. aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums gehaltene Nebenwohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des 1 Abs. 3 innehat (Inhaber einer Zweitwohnung). (2) Haben mehrere steuerpflichtige Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. 39. 40. ErgLfg. Ergän 2009 2

4 Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab (1) ¹Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. 2 Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund eines Vertrages nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). 3 Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente. (2) ¹Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. 2 Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete. (3) ¹Für Wohnungen, die - im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, - dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind oder - ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. 2 Sie wird von der Stadt in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 5 Steuersatz Die Jahressteuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3

(2) ¹Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. 2 Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige das Innehaben der Zweitwohnung beendet. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung (1) ¹Die Stadt setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres eintritt bzw. endet für den Rest bzw. einen Teil des Kalenderjahres durch Bescheid fest. 2 In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, so lange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) ¹Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 2 Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. März eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. (4) Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet. 8 Anzeige- und Auskunftspflicht (1) ¹Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Kämmereiamt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem MeldeG gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Stadt die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über diese Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 4

9 Steuererklärung (1) ¹Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. 2 Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Stadt aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung der für die Steuerbemessung nach 4 maßgeblichen Umstände, insbesondere des Mietaufwandes, eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Stadt abzugeben. (3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) ¹Die Angaben in der Steuererklärung sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge oder Mietbescheinigungen, nachzuweisen. 2 Die Stadt kann weitere Nachweise anfordern. 10 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten - z.b. Vermieter, Grundstücksoder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ergeben sich aus 93 der Abgabenordnung (AO). 11 Kleinbetragsregelung Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn sie einen Betrag von 10,00 Euro nicht überschreitet. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5