Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft



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Transkript:

1 von 5 26.10.2011 09:02 Überblick Studium Forschung International Campus Aktuelles Suche A-Rundschreiben Habilititationsordnungen Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft 1 Grundsätze 2 Habilitationsleistungen 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Habilitationsvertrag 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens 6 Gutachter 7 Entscheidung über die Habilitationsschrift 8 Vortrag und Kolloquium 9 Antrittsvorlesung 10 Veröffentlichung der Habilitationsschrift 11 Erweiterung der venia legendi. Umhabilitation 12 Beendigung der venia legendi 13 Verfahren bei Rücknahme und Entziehung 14 Inkrafttreten 04.10.1993 1 Grundsätze (1) Die Befugnisse zur selbständigen Vertretung eines Faches oder Fachgebietes in Forschung und Lehre (venia legendi) kann nur durch Habilitation erworben werden. (2) Ein erfolgreich abgeschlossenes Habilitationsverfahren berechtigt zur Führung des akademischen Titels Privatdozentin bzw. Privatdozent und begründet die entsprechende korporationsrechtliche Stellung. (3) Beschlüsse gemäß dieser Habilitationsordnung werden von den Professoren und Privatdozenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (nachfolgend: Fakultät) gefaßt. Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. 2 Habilitationsleistungen (1) Die Habilitationsleistungen umfassen eine schriftliche Abhandlung (Habilitationsschrift) und einen wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium. (2) Statt einer Habilitationsschrift können auch mehrere veröffentlichte oder unveröffentlichte

tudieren an der Universität Magdeburg 2 von 5 26.10.2011 09:02 wissenschaftliche Abhandlungen vorgelegt werden, die zusammen eine einer Habilitationsschrift gleichwertige Leistung darstellen; die folgenden Bestimmungen über die Habilitationsschrift gelten dann sinngemäß. (3) Die venia legendi kann erst nach einer öffentlichen Antrittsvorlesung ausgeübt werden. Mit der venia legendi ist eine Lehrverpflichtung von in der Regel zwei Semesterwochenstunden verbunden. 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Habilitationsverfahren kann nur zugelassen werden, wer im Besitz der einschlägigen Doktorwürde einer inländischen Hochschule ist und nachweist, daß er in der Regel mindestens zwei Jahre nach Erlangen dieses Grades in dem Fach oder Fachgebiet, für das er die Lehrbefugnis anstrebt, wissenschaftlich und in der Lehre tätig war. (2) Die Fakultät kann, unter Beachtung der Richtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, den Doktorgrad oder einen entsprechenden akademischen Grad einer ausländischen Hochschule als zureichend anerkennen. Sie kann auch den Besitz einer nicht einschlägigen Doktorwürde als zureichend anerkennen. (3) Ausländische Bewerber müssen die deutsche Sprache beherrschen; über Ausnahmen entscheidet die Fakultät. 4 Habilitationsantrag (1) Der Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahren ist schriftlich an den Dekan zu richten. (2) In dem Antrag muß das Fach oder Fachgebiet bezeichnet werden, für das die Erteilung der venia legendi angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Zehn Exemplare der in deutscher oder englischer Sprache abgefaßten Habilitationsschrift, die einem der Fächer oder Fachgebiete entstammen muß, für welche die Erteilung der venia legendi angestrebt wird; die Schrift als Ganzes soll nicht bereits veröffentlicht sein; 2. ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, möglichst unter Beifügung von Belegexemplaren sowie ein Verzeichnis der akademischen Lehrveranstaltungen; 3. die Promotionsurkunde bzw. die Urkunde über einen gleichwertigen Grad einer ausländischen Hochschule; 4. eidesstattliche Erklärungen über etwaige frühere Habilitationsversuche und darüber, daß die Habilitationsschrift selbständig verfaßt wurde und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben wurden; 5. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang sowie 6. ein Führungszeugnis. (3) Der Bewerber kann dem Antrag Vorschläge bezüglich der Gutachter und drei Vorschläge zum Vortragsthema beifügen. (4) Der Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange das Verfahren nicht eröffnet ist. In diesem Fall gilt der Habilitationsversuch als nicht unternommen. 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

3 von 5 26.10.2011 09:02 (1) Der Dekan teilt den Eingang des Antrages sowie den Titel der Habilitationsschrift den Professoren und Privatdozenten der Fakultät mit. Für diese legt der Dekan den Antrag samt Anlagen mindestens zwei Wochen lang zur Einsichtnahme aus. (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist beschließt die Fakultät über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Die Eröffnung ist abzulehnen, wenn der Bewerber bereits einen erfolglosen Habilitationsversuch unternommen hat. 6 Gutachter (1) Für die Beurteilung der Habilitationsschrift bestellt die Fakultät drei Professoren als Gutachter; einer von ihnen darf nicht der Universität Magdeburg angehören. Statt Professor kann einer der drei Gutachter Privatdozent sein. (2) Jeder Gutachter erstellt innerhalb von höchstens sechs Monaten einen schriftlichen Bericht, in dem er die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift empfiehlt. (3) Jeder Professor oder Privatdozent der Fakultät kann zu der Habilitationsschrift ein begründetes Votum abgeben. (4) Der Dekan leitet die Berichte und Voten allen Professoren und Privatdozenten der Fakultät zu. 7 Entscheidung über die Habilitationsschrift (1) Frühestens vier Wochen nach Eingang aller Gutachten entscheidet die Fakultät in geheimer Abstimmung über die Annahme der Habilitationsschrift. Die Annahme bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (2) Im Fall der Ablehnung ist das Habilitationsverfahren beendet. Die Antragsunterlagen und die Gutachten verbleiben bei der Fakultät. Die Ablehnung ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8 Vortrag und Kolloquium (1) Ist die Habilitationsschrift angenommen, so entscheidet die Fakultät über das Thema und den Zeitpunkt des Vortrages und des Kolloquiums. Vortragsthema darf nicht ein in der Habilitationsschrift behandelter Gegenstand sein. Vortrag und Kolloquium sollen in der Regel vier Wochen nach erfolgter Annahme der Habilitationsschrift stattfinden. (2) Vortrag und Kolloquium finden in Gegenwart der Professoren und Privatdozenten der Fakultät statt, von denen mindestens die Hälfte anwesend sein muß. Das Kolloquium kann sich auf alle Gebiete erstrecken, für die der Bewerber die venia legendi anstrebt. Vortrag und Kolloquium umfassen jeweils etwa 45 Minuten. (3) Nach Beendigung des Kolloquiums beschließt die Fakultät in Abwesenheit des Bewerbers über die Erteilung der venia legendi und über ihre fachliche Ausdehnung. Der Beschluß ist dem Habilitierten unverzüglich zu eröffnen. (4) Im Fall der Ablehnung können Vortrag und Kolloquium einmal wiederholt werden. 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

4 von 5 26.10.2011 09:02 9 Antrittsvorlesung (1) Dem erfolgreichen Vortrag und Kolloquium hat innerhalb eines halben Jahres die öffentliche Antrittsvorlesung zu folgen. Der Dekan lädt hierzu öffentlich ein. (2) Im Anschluß an die Antrittsvorlesung nimmt der Dekan den Habilitierten als Privatdozenten in die Fakultät auf und händigt ihm die Urkunde über die erteilte venia legendi aus. (3) Der Dekan zeigt dem Rektor und durch ihn dem Minister für Wirtschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalts die vollzogene Habilitation an. 10 Veröffentlichung der Habilitationsschrift Die Habilitationsschrift ist in der vom Dekan genehmigten Fassung in angemessener Frist zu veröffentlichen. Der Fakultät sind 10 gedruckte Exemplare abzuliefern. 11 Erweiterung der venia legendi. Umhabilitationen (1) Auf Antrag des Privatdozenten kann die Fakultät auf Grund wissenschaftlicher Veröffentlichungen von bedeutendem Rang die venia legendi erweitern. (2) Auf Antrag eines Bewerbers, der die venia legendi einer anderen wissenschaftlichen Hochschule besitzt, beschließt die Fakultät über Umhabilitation. Sie kann hierbei von der Erneuerung der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise absehen; die Bestimmungen des 9 bleiben unberührt. 12 Beendigung der venia legendi (1) die venia legendi und die Rechtsstellung des Privatdozenten enden 1. 1. durch schriftlichen Verzicht des Privatdozenten gegenüber dem Dekan; 2. 2. durch Erlöschen der venia legendi, wenn der Privatdozent sich an einer anderen Fakultät umhabilitiert hat oder auf eine planmäßige Professur berufen wurde; 3. 3. durch Rücknahme der venia legendi seitens der Fakultät, wenn die venia legendi auf Grund eines vom Bewerber zu vertretenden Irrtums über das Vorliegen wesentlicher Voraussetzungen der Habilitation erteilt wurde oder wenn der Bewerber der Auflage gemäß 10 nicht nachkommt; 4. 4. durch Entziehung der venia legendi, die von der Fakultät in folgenden Fällen beschlossen werden kann: a) wenn der Privatdozent ohne Genehmigung der Fakultät seiner Lehrverpflichtung gemäß 2 nicht nachkommt oder infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht nachkommen kann; b) wenn bei einem Privatdozenten, der zugleich Beamter ist, das Beamtenverhältnis aus disziplinar- oder strafrechtlichen Gründen beendet wurde; c) wenn gegen einen nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Privatdozenten eine strafrechtliches Urteil erging, das bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte. (2) Der Dekan zeigt dem Rektor und durch ihn dem Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalts die Beendigung einer venia legendi an.

5 von 5 26.10.2011 09:02 13 Verfahren bei Rücknahme und Entziehung (1) Rücknahme und Entziehung der venia legendi erfolgen durch Beschluß der Fakultät, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf seinen Antrag hin ist er vor der Fakultät mündlich zu hören. (2) Der Beschluß über Rücknahme oder Entziehung ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. 14 Inkrafttreten (1) Diese Habilitationsordnung tritt am 04. Oktober 1993 in Kraft. (2) Diese Habilitationsordnung wird im Mitteilungsblatt der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg veröffentlicht. Angefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom 01.05.1993 und des Senats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 04.08.1993 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.09.1993. K3 Studieninteressenten Studierende Beschäftigte Wirtschaft Medien Besucher Jobs Copyright 2000 OvG-Universität Magdeburg, PSF 4120, 39016 Magdeburg letzte Änderung: 01-07-2005