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Persönliche Angaben. Beschäftigung. Status bei Beginn der Beschäftigung. Steuer. Stand 10/2017 Seite 1 von 3. Vorname. Familienname ggf.

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Transkript:

Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer gem. Sozialvers.Ausweis Familienstand Geburtsort, -land nur bei fehlender Versicherungs-Nr. Schwerbehindert ja nein Staatsangehörigkeit Arbeitnehmernummer Sozialkasse Bau Kontonummer: IBAN: Barzahlung Bankleitzahl: BIC: Beschäftigung Eintrittsdatum Ersteintrittsdatum Betriebsstätte Berufsbezeichnung Ausgeübte Tätigkeit ohne beruflichen Ausbildungsabschluss Höchster Schulabschluss ohne Schulabschluss Haupt-/Volksschulabschluss Mittlere Reife/gleichwertiger Abschluss Abitur/Fachabitur Höchste Berufsausbildung Anerkannte Berufsausbildung Meister/Techniker/ gleichwertiger Fachschulabschluss Bachelor Diplom/Magister/ Master/ Staatsexamen Promotion Urlaubsanspruch (Kalenderjahr) Wöchentl./Tägl. Arbeitszeit Im Baugewerbe beschäftigt seit Kostenstelle Abt.-Nummer Personengruppe Arbeitnehmer/in Beamtin/Beamter Schulentlassene/r Arbeitnehmer/in in Elternzeit Sozialhilfeempfänger/in Hausfrau/Hausmann Selbständige/r Studienbewerber/in Arbeitslose/r Schüler/in Student/in Sonstige: Bescheinigungen elektronisch annehmen (Bea) Wehr-/Zivildienstleistender Ich widerspreche der elektronischen Übermittlung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit Stand 01/2014 Seite 1 von 5

Steuer Angaben gemäß Lohnsteuerkarte AGS/Gemeinde-Nr. Finanzamt-Nr. Identifikationsnr. Steuerklasse/ Faktor Kinderfreibeträge Konfession Pauschalierung 2% 20% Abwälzung an Arbeitnehmer ja nein Sozialversicherung Krankenversicherung Gesetzlich Privat Nur bei geringfügig Beschäftigten: Nur gültig mit vorliegendem Befreiungsantrag zur RV-Pflicht Name Krankenkasse/ Priv. Versicherung Verzicht auf die RV-Pflicht Entlohnung Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab VWL - nur notwendig, wenn Vertrag vorliegt Empfänger VL Betrag AG-Anteil (Höhe mtl.) Seit wann Vertragsnr. Kontonummer (IBAN) Bankleitzahl/Bankbe- Zeichnung (BIC) Angaben zu weiteren Beschäftigungen (bei kurzfristig Beschäftigten auch zu Vorbeschäftigungen aus dem Vorjahr) Zeitraum Arbeitgeber Art der Tätigkeit Wöchentliche Arbeitszeit von: bis: von: bis: geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt Angaben zu den Arbeitspapieren Arbeitsvertrag Lohnsteuerkarte/Anzahl der Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern Anzahl der Beschäftigungstage SV-Ausweis Befreiungsantrag RV-Pflicht Bescheinigung der privaten Krankenversicherung VWL-Vertrag Schul-/Studienbescheinigung Schwerbehindertenausweis Unterlagen Sozialkasse Bau/Maler hat vorgelegen Stand 01/2014 Seite 2 von 5

Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen. Datum Unterschrift Arbeitnehmer Datum Unterschrift Arbeitgeber Erläuterungen für den Arbeitgeber zum Personalfragebogen Allgemeines Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Beschäftigten zu melden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen ( 28 o SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient der Personalfragebogen. Er ist ein Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung erleichtern. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein. Der Personalfragebogen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Damit die Angaben als Dokumentation i. S. d. Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gelten, müssen die Angaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Nachweise (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) belegt werden. Der Fragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem geringfügig Beschäftigten und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Niederschrift gem. 2 Nachweisgesetz. Zu Persönliche Angaben Der Arbeitgeber muss in der Meldung zur Sozialversicherung die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers angeben. Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann, sind die Angabe des Geburtsnamens, -datums, und ortes und -landes, des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers erforderlich. Zu Status bei Beginn der Beschäftigung Die unter Status bei Beginn der Beschäftigung aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant: Schüler sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ( 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Bei Studenten bestehen Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Selbständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zu behandeln. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, sofern das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung der Berufsmäßigkeit folgende Grundsätze: Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium, kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Wehr- oder Zivildienst, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben, kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (in der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt), kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Sozialhilfe, Stand 01/2014 Seite 3 von 5

Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind, kurzfristigen Beschäftigungen während unentgeltlicher Beurlaubung, kurzfristigen Beschäftigungen während des Wehr- oder Zivildienstes, zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit. Stand 01/2014 Seite 4 von 5

Zu Sozialversicherung Für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent an die Bundesknappschaft nur dann zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht-, familien- oder freiwillig) versichert ist. Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben zu machen, umfasst vor allem die Aufklärung über gleichzeitig ausgeübte weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Stellt die Bundesknappschaft oder ein Träger der Rentenversicherung im Nachhinein fest, dass wegen einer notwendigen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit weiteren (Vor-) Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt, tritt die Versicherungspflicht nunmehr mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Bundesknappschaft oder einen Träger der Rentenversicherung ein ( 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung zum 1. April 2003 werden Beiträge zur Sozialversicherung im Falle notwendiger Additionen also grundsätzlich nicht mehr wie teilweise in der Vergangenheit geschehen rückwirkend nachgefordert. Eine Ausnahme gilt nach Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Fall tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein mit der Folge, dass der bzw. die betroffenen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung für die Vergangenheit nachzahlen müssen. Der Personalfragebogen dient zum einen dazu, dem Arbeitgeber die Feststellung weiterer Beschäftigungen und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum anderen kann der Fragebogen im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsaufklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf dem Fragebogen bei der Frage nach weiteren Beschäftigungen nein angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit annehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers korrekt ausgewertet hat. Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (bis 450 EUR), grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitrahspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9% (bzw. 13,8% bei geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15% bei geringfügig entlohnten Beschäftigten im gewerblichen Bereich bzw. 5% bei solchen in Privathaushalten) und dem vollenbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9%. Zu beachten ist, dass der volle Rentenvericherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen ist. Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf die Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten gerigfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftgung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(n) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich an Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigubgsbeginn. Vorausetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Andernfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Stand 01/2014 Seite 5 von 5