Vorläufiges Preisblatt Netzentgelte Strom der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG Stand: 15.10.2015, voraussichtlich gültig ab 01.01.2016 Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Jahr 2016 geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ( 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Wir weisen darauf hin, dass eine Ermittlung und Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2016 gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG wegen der zum 15.10.2015 noch nicht vollständigen Datengrundlage nicht möglich ist. Stattdessen erfolgt hiermit eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte im Sinne von 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Wir behalten uns vor, abweichende verbindliche Netzentgelte zum 01.01.2016 zu veröffentlichen. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zum 15.10.2015 veröffentlichten Netzentgelte unverändert beizubehalten und als die ab 01.01.2016 verbindlichen Entgelte zu veröffentlichen. 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgeltes Bei der Nutzung des Stromnetzes der EVI Energieversorgung Hildesheim sind das Netzentgelt und das Abrechnungsentgelt je Entnahmestelle gemäß diesem Preisblatt sowie die jeweils gültige Konzessionsabgabe, die KWK- Umlage, die 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Umlage und die Umlage für abschaltbare Lasten an den Netzbetreiber zu entrichten. Zudem wird bei der Nutzung einer Messeinrichtung bzw. eines Zählers des Netzbetreibers ein Entgelt für den Messstellenbetrieb je Messstelle in Rechnung gestellt. Für die Erbringung der Messung durch den Netzbetreiber wird ein Entgelt für die Messdienstleistung je Messstelle erhoben. Dabei wird zwischen Letztverbrauchern mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. Alle Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Diese wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. 2. Netzentgelt 2.1. Entgelt für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher Art der Entnahmestelle Grundpreis Arbeitspreis /Jahr Niederspannung (NS) 10,00 3,95 von Speicherheizungen und Wärmepumpen in der Schwachlastzeit Art der Entnahmestelle Arbeitspreis elektrische Speicherheizungen in der Niederspannung (NS) 1,98 elektrische Wärmepumpenanlagen in der Niederspannung (NS) 1,98 Die Schwachlastzeit beträgt mindestens 8 Stunden pro Tag, in der Regel zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Entgeltes in der Schwachlastzeit ist das Vorhandensein einer geeigneten Messeinrichtung an der Entnahmestelle.
2.2. Entgelt für leistungsgemessene Letztverbraucher 2.2.1. Jahresleistungspreissystem Das Netzentgelt ergibt sich aus der Addition der beiden Werte für das Arbeitsentgelt und das Leistungsentgelt. Bis 2.500 h/a Über 2.500 h/a Art der Entnahmestelle Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kw und Jahr /kw und Jahr Mittelspannung (MS) 12,25 3,22 80,96 0,47 Umspannung (MS/NS) 13,59 3,92 101,89 0,39 Niederspannung (NS) 21,98 3,52 66,24 1,75 In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messstelle in der gleichen Spannungsebene. Bei der Entnahme von elektrischer Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung wird ein Zuschlag für Transformationsverluste in Höhe von 1,5% auf die Arbeitsmenge erhoben. 2.2.2. Monatsleistungspreissystem Für Entnahmestellen mit monatsweisem Leistungsbedarf besteht die Möglichkeit vor Beginn eines neuen Abrechnungsjahres (Kalenderjahr) diese Entnahmestellen zur Verrechnung im Monatsleistungspreissystem für das nächste Abrechnungsjahr anzumelden. Hierfür gelten dann, für jeden Monat der Leistungsinanspruchnahme, die folgenden Netzentgelte: Art der Entnahmestelle Leistungspreis Arbeitspreis /kw und Monat Mittelspannung (MS) 13,49 0,47 Umspannung (MS/NS) 16,98 0,39 Niederspannung (NS) 11,04 1,75 2.2.3. Blindstrom Blindstromlieferungen werden für Entnahmestellen mit Leistungsmessung durch gesonderte Messgeräte erfasst und zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Blindstromlieferung für das Mittel- und Niederspannungsnetz wird ab einem cos φ kleiner 0,9 verrechnet: Entgelte für Blindstrom ct/kvarh Preis für Blindstromlieferungen 1,00 2
3. Mess- und Abrechnungsentgelte Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung werden in getrennten Beträgen ausgewiesen. Der jährliche Betrag für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung wird bei leistungsgemessenen Messstellen mit monatlichen Abschlägen abgerechnet. Nicht leistungsgemessene Messstellen werden jährlich abgerechnet. 3.1. Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Preise für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung Preis je installiertem Zähler Art des Zählers Abrechnung Messstellenbetrieb Messung /Jahr /Jahr /Jahr Eintarifzähler 4,03 6,82 3,87 Zweitarifzähler 4,03 13,64 5,95 Maximumzähler 4,03 27,28 11,15 Zwei-Richtungszähler 4,03 13,64 11,15 Werden die zur Messung eingesetzten Wandler durch den Kunden oder einen Dritten zur Verfügung gestellt oder ist die Vorhaltung eines Wandlers nicht erforderlich, ergibt sich ein Preisabschlag 21,90 jährlich beim Messstellenbetrieb. 3.2. Entnahmestellen mit Leistungsmessung Preise für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung Preis je installiertem Zähler Art der Entnahmestelle Abrechnung Messstellenbetrieb Messdienstleistung /Jahr /Jahr /Jahr Mittelspannung (MS) 51,87 421,87 185,88 Umspannung (MS/NS) 51,87 251,35 185,88 Niederspannung (NS) 51,87 251,35 185,88 Steht am Ort der Messung ein regulärer TK-Anschluss zur Verfügung, ergibt sich ein Preisabschlag für den Messstellenbetrieb von 70,00 jährlich. Der Wechsel von einem alternativen Anschluss (z.b. GSM) zum TK-Anschluss wird mit 62,50 berechnet. Wird vom Netznutzer kein TK-Anschluss gestellt, wird ein GSM-Modem durch die EVI Energieversorgung Hildesheim zur Verfügung gestellt. Werden die zur Messung eingesetzten Wandler durch den Kunden oder einen Dritten zur Verfügung gestellt oder ist die Vorhaltung eines Wandlers nicht erforderlich, ergibt sich ein Preisabschlag von 132,78 jährlich beim Messstellenbetrieb im Mittelspannungsnetz und 21,90 jährlich beim Messstellenbetrieb im Niederspannungsnetz. 3
4. Verluste Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind mit den Netzentgelten abgegolten. 5. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird gemäß 2 Konzessionsabgabenverordnung in folgender Höhe erhoben: Konzessionsabgabe Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV 0,11 Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV 0,61 Sonstige Tarifkunden gem. 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 1,59 6. KWK-Umlage 2016 den KWK-Aufschlag für das Jahr 2016 noch nicht veröffentlicht. Dies wird voraussichtlich Ende Oktober 2015 erfolgen. KWK-Umlage A, B, C (<= 100.000 kwh/a) B-Anteil (> 100.000 kwh/a) C-Anteil (> 100.000 kwh/a) 7. 19 StromNEV-Umlage 2016 die 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2016 noch nicht veröffentlicht. Dies soll lt. Beschluss der BNetzA bis zum 20.10.2015 erfolgen. 19 StromNEV-Umlage A, B, C (<= 100.000 kwh/a) B-Anteil (> 1.000.000 kwh/a) C-Anteil (> 1.000.000 kwh/a) 4
8. Offshore-Haftungsumlage 2016 die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2016 noch nicht veröffentlicht. Dies soll lt. 17f Abs. 7 EnWG bis zum 15.10.2015 erfolgen. Offshore-Haftungsumlage A, B, C (<= 1.000.000 kwh/a) B-Anteil (> 1.000.000 kwh/a) C-Anteil (> 1.000.000 kwh/a) 5