Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)



Ähnliche Dokumente
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung)

Tuberkulose-Verordnung* RindTbV

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut- Verordnung)

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung)

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Quelle: Fundstelle: GBl. 2015, 101 Gliederungs-Nr:

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung)

64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 31. März 2010 Nummer 9

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung v

Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.

Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung

Ortslandwirteversammlung 2010

BHV1-Bekämpfung. Gesetzliche Neuerungen

VERORDNUNG. zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1 -Verordnung) Vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S.

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

BHV-1 RECHTSGRUNDLAGEN UND BEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung)

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Neue Regelungen zur BVD - Bekämpfung und deren Auswirkungen auf Sachsen - Anhalt

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Eingangsformel. 1 Monitoring

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) Verfahren zur Bekämpfung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe (BVD)

Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovines Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Leitlinien)

Neues aus der Rechtssetzung

9. Februar 2017 Nr. 6 Sächsisches Amtsblatt

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Teil 1 Allgemeines. Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen. KrWaffUnbrUmgV. Ausfertigungsdatum:

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper (Schweineschlachtkörper- Handelsklassenverordnung - SchwHKlV)

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Bienenseuchen-Verordnung

"EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S.

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG)

Allgemeinverfügung. Das gesamte Gebiet der Stadt Salzgitter mit Ausnahme des Naturschutzgebietes Heerter See.

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Stand: Vorblatt. Entwurf

Amtliche Bekanntmachung

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Möglichkeiten und Herausforderungen an ein Landeslabor im Tierseuchenfall Maul- und Klauenseuche

Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter

GEBRAUCHSINFORMATION Vacoviron FS Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension

Merkblatt zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Stand: August 2010

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Ist Sachsen-Anhalt für f r das Inkrafttreten der BVD-Bundesverordnung Bundesverordnung ab 2011 gerüstet?

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union KOMMISSION

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung)

Blauzungenkrankheit. Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren

BVD. Niedersächsische BVD-Verordnung gilt seit dem BVD Bundesverordnung gilt seit dem

Stoffsammlung zum Thema EIA inklusive Links und Quellenangaben: Beschreibung: Die Infektiöse Anämie der Einhufer, auch bezeichnet als Equine

Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Tierseuchenverordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Merkblatt für Geflügelhaltung

in es Beständen - Ausnahme - die negatives oder Anforderungen C Nummer

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2013, Az.: /72

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Richtlinie zur Bekämpfung und zum Schutz vor BHV1 Infektionen in Rinder haltenden Betrieben im Saarland. Ziel der Richtlinie, Begriffsbestimmungen

Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Transkript:

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) BVDVV Ausfertigungsdatum: 11.12.2008 Vollzitat: "BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.11.2011 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.12.2008 I 2461 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie tritt gem. Art. 5 Abs. 2 dieser V am 1.1.2011 in Kraft. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. BVDV-unverdächtiges Rind: ein Rind, das a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung) beschriebenen Methode untersucht worden ist oder b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat; 2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand: ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt; 3. persistent BVDV-infiziertes Rind: ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und a) das längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder c) das an Mucosal Disease erkrankt ist, sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c. 2 Impfungen (1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder 2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist. - Seite 1 von 5 -

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie 3. des verwendeten Impfstoffes einzutragen. 3 Untersuchungen (1) Der Tierhalter hat alle Rinder, 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder 2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind. (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht. (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, 3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann; 2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen. (4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen. (6) Der Tierhalter hat 1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt, 2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach - Seite 2 von 5 -

dem Datum der Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 4 Verbringen von Rindern (1) Rinder dürfen im Inland 1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, 2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder 3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden, soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV- Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das 1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, 2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder 3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden. (3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. (4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist 1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder 2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Tierhalter von diesem bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren. 5 Schutzmaßregeln (1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes 1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von 40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden, 2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach 2 Absatz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind. Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode nachuntersucht worden ist. - Seite 3 von 5 -

(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach 2 Absatz 1 oder 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 3. entgegen 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, 4. entgegen 3 Absatz 4 Satz 1 oder 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt, 5. einer mit einer Genehmigung nach 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 7. entgegen 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind auftreibt oder 8. entgegen 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. 7 Übergangsvorschriften (1) 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober 2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind. (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin als BVDVunverdächtiger Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist. Anlage 1 (zu 1) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt (Fundstelle: BGBl. I 2016, 1487) Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand 1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind. 2. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind a) alle im Bestand geborenen Rinder innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten, c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind, - Seite 4 von 5 -

d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind, e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDVunverdächtigen Bullen gedeckt worden. Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten. 2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht. 3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt. 4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDVunverdächtig sind, haben. 5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden. - Seite 5 von 5 -