Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung (SondernutzSR)



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Transkript:

Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für SondernutzSR 703 Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung (SondernutzSR) in der Fassung vom 25. Oktober 2011 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 22.12.1989 Amtsblatt Ratingen 1989, S. 328 22.12.1989 I. Nachtrag vom 13.05.1991 Amtsblatt Ratingen 1991, S. 111 01.04.1991 II. Nachtrag vom 17.12.2009 Amtsblatt Ratingen 2009, S. 353 18.12.2009 III. Nachtrag vom 25.10.2011 Amtsblatt Ratingen 2011, S. 344 04.11.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Sachlicher Geltungsbereich 1 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen 2 3 Straßenanliegergebrauch 2 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung 2 4a Anzeigepflichtige Sondernutzung 3 5 Sonstige Benutzung 3 6 Erlaubnisantrag 3 7 Erlaubnis 4 8 Gebühren 4 9 Gebührenschuldner 4 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit 4 11 Gebührenerstattung 5 12 Gebührenfreiheit 5 13 Städtische Anlagen und Einrichtungen, Märkte 5 14 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen 6 15 Verbotene Sondernutzungen 6 16 Ordnungswidrigkeiten 7 Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Ratingen vom 22.12.1989 8 Anlage 2 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Ratingen vom 22.12.1989 10 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Ratingen (einschließlich Gehwege und Parkplätze) mit Ausnahme der in der Satzung über die Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen sowie die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten, der Warenauslagen und der Außengastronomie im Straßenraum und über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Ratinger Innenstadt beschriebenen Bereiche. November 2011 1

703 SondernutzSR Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Vorbehaltlich der 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn eine Erlaubnis erteilt ist. (2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt ( 18 Abs. 1 StrWG NRW, 8 Abs. 1 FStrG). (3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen ( 14 Abs. 1 StrWG NRW, 7 Abs. 1 FStrG). (4) Unabhängig von Abs. 2 bedarf es der Erlaubnis jeder Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden. 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.b. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer, Gesimse, Schaufensteranlagen, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Fassadenverkleidungen, Versorgungsschächte, Lüftungsschächte, Notausstiege, Auskragungen, Arkaden, Kolonnaden, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen. b) Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere Schluss- und Ausverkäufe. c) Anlagen der öffentlichen Versorgung z. B. Schaltkästen, Umformer, Laternen etc. und öffentliche Einrichtungen z. B. Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen, Schutzdächer der öffentlichen Verkehrsmittel etc. d) Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen Zwecken dienen sowie Werbung der jeweils zu Wahlen zugelassenen politischen Parteien sowie Wählervereinigungen und Einzelbewerber aus Anlass von Wahlen, unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht 2 November 2011

Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für SondernutzSR 703 nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). Die erforderlichen Rettungswege und Feuerwehrbewegungszonen sind zu beachten. e) Verkauf von Zeitungen und Extrablättern im Umhergehen. f) Verteilung von Handzetteln, soweit die Aktion nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. (2) Nach Absatz 1 Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. 4a Anzeigepflichtige Sondernutzung (1) Einer Anzeige bedürfen: a) Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Altäre, Fahnen einschl. Masten u. Ä. Gegenstände aus Anlass von öffentlichen Feiern, Kundgebungen und Prozessionen soweit sie nicht länger als 24 Stunden vor Beginn bis 24 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung bestehen; unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem Versammlungsgesetz und der Genehmigungspflicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). b) Zwischenlagerung von Materialien sofern die Dauer der Lagerung 24 Stunden nicht übersteigt. (2) Anzeigepflichtige Sondernutzungen können eingeschränkt werden oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. 5 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt ( 23 Abs. 1 StrWG NRW, 8 Abs. 10 FStrG). 6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Inanspruchnahme schriftlich bei der Stadt Ratingen mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen. Die Stadt Ratingen kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisnehmer. November 2011 3

703 SondernutzSR Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (2) Sind bei Bauvorhaben mehrere Sondernutzungen gleichzeitig oder nacheinander erforderlich, ist dem Bauherrn die Erlaubnis für die gesamte Nutzungszeit zu erteilen. (3) Für Schäden, die der Stadt Ratingen oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Er hat die Stadt Ratingen von Ersatzansprüchen Dritter schriftlich freizustellen. 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden (Benutzungs-)Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). (2) Das Recht der Stadt Ratingen, nach 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Gebührentarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung, so mindern oder erhöhen sich die Gebühren mit dem Tag der Änderung. (3) Die Gebührenpflicht endet - auch bei unbefugter Sondernutzung - mit dem letzten Tag der Nutzung. 4 November 2011

Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für SondernutzSR 703 (4) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide erhoben. Sie werden für auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen werden erstmalig spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides für das laufende Jahr, für die nachfolgenden Jahre jeweils bis zum Ende des Monats Januar fällig. Die Gebühren bei unbefugten Sondernutzungen für deren Dauer sind spätestens drei Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (5) Wird gegen die Festsetzung der Gebühren ein Rechtsmittel eingelegt, wird dadurch die Zahlungspflicht nicht aufgeschoben. (6) Werden die fälligen Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht entrichtet, kann die Erlaubnis widerrufen werden. (7) Hat ein Erlaubnisnehmer bzw. Antragsteller noch rückständige Sondernutzungsgebühren an die Stadt Ratingen zu entrichten, kann diese bei erneutem Antrag die sofortige Begleichung der rückständigen Gebühren und eine Vorauszahlung der erneut fälligen Gebühren verlangen oder die Sondernutzungserlaubnis versagen. 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben oder eine geringere Fläche als genehmigt tatsächlich in Anspruch genommen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Wird eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind, wird auf Antrag die im Voraus entrichtete Gebühr - auf volle Euro-Beträge abgerundet - anteilmäßig erstattet, soweit der Erstattungsbetrag 10,00 Euro übersteigt. Eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen bleibt ausgeschlossen. Soweit Gebühren noch nicht ermäßigt sind, werden diese entsprechend ermäßigt. 12 Gebührenfreiheit (1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kulturellen oder politischen Zwecken dienen bzw. im Interesse der Stadtwerbung liegen. (2) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis einer Erlaubnis nach 2 dieser Satzung nicht aus. 13 Städtische Anlagen und Einrichtungen, Märkte (1) Städtische Anlagen und Bauwerke wie Treppen, Überdachungen zu unterirdischen Verkehrsanlagen, Denkmäler, Brunnen, Uhren, Anschlagsäulen und -tafeln, Papierkörbe, Bänke, Blumenkübel etc. fallen nicht unter die Bestimmung dieser Satzung. November 2011 5

703 SondernutzSR Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für (2) Für den öffentlichen Marktverkehr (nur Wochen- und Jahrmärkte) gelten die besonderen Bestimmungen der ordnungsbehördlichen Anordnung für Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Ratingen (Marktordnung) in der jeweils geltenden Fassung. 14 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen (1) Die nachfolgenden Regelungen betreffen alle Bereiche außerhalb der Innenstadt; für Sondernutzungen in der Innenstadt gelten die Regelungen der Satzung über die Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen sowie die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten, der Warenauslagen und der Außengastronomie im Straßenraum und über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Ratinger Innenstadt beschriebenen Bereiche. (2) Bei Sondernutzungen wie Werbeanlagen, Warenauslagen usw. wird der Aufstellbereich verbindlich festgelegt. Hierbei ist Folgendes zwingend zu beachten: a) Die Aufstellung erfolgt direkt an der Hauswand / vor dem Schaufenster. b) Die Sondernutzungsfläche darf keine Erweiterung des Verkaufsraumes darstellen, deshalb ist die Warenauslage auf die folgenden Maße zu begrenzen: Warenauslagen vor den Gebäuden im Sinne von Warentischen, Warenständern oder sonstigen Warenbehältern sind nur in einer Größe von maximal 100 cm Breite x 80 cm Tiefe x 180 cm Höhe bzw. bei runder Ausführung mit einem Durchmesser von 80 cm x 180 cm Höhe je 6,50 m Gebäudefront zulässig. Sonnenschirme, Werbefahnen und sonstige Gegenstände, die nicht der Warenauslage dienen, sind nicht erlaubt. c) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1 Meter Fußgängerbereich und eine für Rettungseinsätze erforderliche Mindeststraßenbreite von 3,50 m frei bleibt. d) Genehmigungen für Außenbewirtungen werden einzelfallbezogen und unter Auflagen erteilt. Der Aufstellbereich wird verbindlich festgelegt. Ziffer 14c gilt entsprechend. Erlaubt sind ausschließlich: Tische, Stühle und Sonnenschirme. Sonnenschirme und sonstiger Sonnenschutz mit einem Durchmesser von max. 200 cm dürfen aufgestellt werden, wenn der Sonnenschutz nicht in den fußläufigen Bereich hineinragt. Das Aufstellen von Abtrennungen, Einfriedungen und Wind- oder Sichtschutzvorrichtungen jeglicher Art ist unzulässig. Ausnahmsweise ist das Aufstellen eines Windschutzes zulässig, wenn die topographischen und baulichen Gegebenheiten unangemessene Zugluft erzeugen. Die bauliche Ausführung muss dabei transparent (Glas oder Kunststoff) ohne Muster oder Werbeaufschriften sein und darf eine maximale Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die Breite der Anlage ist in Abhängigkeit der erforderlichen Rettungswege bzw. des sonstigen Verkehrsablaufes mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. 15 Verbotene Sondernutzungen Verboten sind Sondernutzungen jedweder Art, die die Menschenwürde oder das allgemeine Anstandsgefühl verletzen oder bestimmte Personengruppen diskriminieren. 6 November 2011

Satzung der Stadt Ratingen über Erlaubnisse und Gebühren für SondernutzSR 703 16 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen diese Satzung werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften oder Gesetzen bedroht sind, als Ordnungswidrigkeiten geahndet. November 2011 7

703 SondernutzSR Anlage 1 Satzung der Stadt Ratingen über die Erlaubnisse und Gebühren für Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Ratingen vom 22.12.1989 Gebührentarif zu 8 A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das gesamte Stadtgebiet ohne die unter 1 Abs. 1 ausgeklammerten Bereiche der Innenstadt. 2. Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, wird die Gebühr für je einen angefangenen qm der beanspruchten öffentlichen Fläche berechnet. 3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. 4. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 25,00 Euro. Ist die berechnete Gebühr niedriger als die festgelegte Mindestgebühr, wird die Mindestgebühr erhoben. B. Gebühren Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Gebühr 1 Masten für Freileitungen, Fahnen u.ä. qm/monat 9,45 Euro 2 Uhrensäulen, Plakatwände, Autorufsäulen privat qm/monat 10,80 Euro 3 Litfaßsäulen qm/monat 14,85 Euro 4 a) Fahrradständer mit Werbung qm/monat 5,40 Euro b) Fahrradständer ohne Werbung qm/monat 2,70 Euro 5 Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der qm/monat 12,15 Euro Stätte der Leistung 6 Aufstellung von Tischen und Stühlen qm/monat 5,40 Euro 7 a) Verkaufswagen im Reisegewerbe - stationär qm/monat 13,50 Euro b) Verkaufswagen im Reisegewerbe - ambulant qm/monat 10,80 Euro 8 Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske qm/monat 17,55 Euro 9 Werbe- und Verkaufsstände aller Art qm/monat 20,25 Euro 10 Warenauslagen qm/monat 9,45 Euro 11 a) Werbeanlagen - nicht ortsfest qm/monat 9,45 Euro b) Werbeanlagen - ortsfest qm/monat 13,50 Euro 12 Werbe-, Verkaufs- und Infostände - nicht kommerziell - qm/monat 4,05 Euro 13 Lotterieveranstaltungen qm/monat 5,40 Euro 14 Schaustellereinrichtungen qm/monat 10,80 Euro 15 Marktveranstaltungen (Trödel- und Weihnachtsmärkte) sowie Kirmesveranstaltungen, Volksfeste qm/monat 10,80 Euro 8 November 2011

Satzung der Stadt Ratingen über die Erlaubnisse und Gebühren für Anlage 1 SondernutzSR 703 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Gebühr 16 Weihnachtsbaum- und Grabschmuckverkauf qm/monat 10,80 Euro 17 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Baumaschinen, qm/monat 4,05 Euro Arbeitswagen 18 Materiallagerungen für die Dauer von mehr als 24 qm/monat 4,05 Euro Stunden 19 Container qm/monat 4,05 Euro 20 Kabel- und Linienverzweiger, oberirdisch, soweit qm/monat 1,35 Euro es sich nicht um Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder anderer Schienenbahnen handelt, die dem Landeseisenbahngesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen 21 Abstellung von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen a) PKW (Mittelwert 6 qm) qm/monat 14,85 Euro b) LKW (Mittelwert 10 qm) qm/monat 17,55 Euro c) Kraftrad (Mittelwert 1 qm) qm/monat 13,50 Euro d) Camping/Wohnwagen (Mittelwert 8 qm) qm/monat 16,20 Euro 22 Anhänger, die ausschließlich zum Zwecke der qm/monat 16,20 Euro Werbung aufgestellt werden, 8qm 23 Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen qm/monat 1,35 bis 100,00 Euro 24 Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen / fotografischen Aufnahmen bzw. Datenerhebung 20,00 Euro je angefangenen km Soweit ein gemeinnütziger oder kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden. November 2011 9

703 SondernutzSR Anlage 2 Satzung der Stadt Ratingen über die Erlaubnisse und Gebühren für Anlage 2 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Ratingen vom 22.12.1989 10 November 2011