Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 18. September 2009 i.s. P. (StKE 148/08)



Ähnliche Dokumente
Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 27. August 2015 i.s. G (StKE 22/2015)

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Pascal Leumann, Dr. Philippe Spitz, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Aus den Erwägungen: Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Steuerverwaltung. Merkblatt. Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung. 1. Allgemeine Hinweise. 1.1 Direkte Bundessteuer

Auslagen bei Nebenerwerb 33 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 10; Formular Berufsauslagen B 5)

Kinderbetreuungsabzug

Rolf Kuhn / Severine Vogel

1 von 6

1 von 6

Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport

Abzug von Spenden und Parteibeiträgen 41 Nr. 10 (Steuererklärung Ziff. 21 bzw. 15.7) (Formular Zuwendungen)

Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016

HERZLICH WILLKOMMEN! PRÄSIDIUMSKONFERENZ 2016

Berufskosten. Fahrkosten für den Arbeitsweg. Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 143/2002 vom 22. Januar 2004

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Übrige erforderliche Berufsauslagen

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96. EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 22. September 1995 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

Selbständige Erwerbstätigkeit. Fahrzeug- und Arbeitswegkosten

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen. Rentennachzahlung

Kapitalabfindung. Reduktion des satzbestimmenden Einkommens

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frau und Mann;

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten*

Selbständiger Erwerb. Reise- und Repräsentationsspesen, Verkehrsbussen

Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG; 149 Abs. 2 StG): Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren

Zuwendungen an politische Parteien / Wahlkampfbeiträge

Weiterbildungskosten, Kinderbetreuungskostenabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 83/1998 vom 29.

Satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten (Art. 6 Abs. 3 DBG; 7 Abs. 2 StG): Verluste aus Vorperioden

Aus den Erwägungen: Veröffentlichung im Amtsbericht

Basel-Landschaft Entscheide

1. Zinssätze direkte Bundessteuer für das Kalenderjahr 2007

Berufskosten. Arbeitszimmer. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 26. April 2012

2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von 4 und 5 dieser Verordnung;

Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten*

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013

Besteuerung von Expatriates

Analyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 i.s. I. (VGE II )

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Gewinnungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 27 DStG)

Die obligatorische Unterstellung sämtlicher in der Schweiz tätigen Selbständigerwerbenden

Übrige erforderliche Berufsauslagen

Grundstückgewinnsteuer. Wohnrecht. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 22. August 2013

Gersauerstrasse 21 Gersauerstrasse Brunnen 6440 Brunnen. Wir senden Ihnen folgende Belege für unsere Steuererklärung (bitte ankreuzen):

Einkünfte aus Kinderbetreuung

Abzug für Kinderdrittbetreuung und erwerbstätige Alleinerziehende ab Steuerperiode 2015

Entschädigungen Feuerwehr Steuerliche Behandlung

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

Kinderdrittbetreuungskosten

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

Entscheide Berufskosten Fahrkosten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Mit Spenden Steuern sparen

Das neue Elterngeld - Regelungen und Wirkungen des neuen Gesetzes. Telefonvortrag am für das Portal

Berufskosten. Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens

Berufungsentscheidung

Unterstützungsabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 22. Oktober 2009

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal

Erläuternder Bericht. (Expatriates-Verordnung, ExpaV) Gesetzgebungsstab, Januar 2015

BGE 133 V 563. Regeste. Aus den Erwägungen: Seite 563

Ergänzungen zur Wegleitung

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Grundstückgewinnsteuer. Verrechnung von Einkommensverlusten

Liegenschaftsunterhalt

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18.

Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2017 i.s. Stiftung F. als Alleinerbin von G. (2C_277/2016 und 2C_278/2016)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin i.v. D. Krapf. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Übrige Berufsauslagen

Selbständige Erwerbstätigkeit. Verlustverrechnung, Liebhaberei

Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Unterstützungsabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 20. Juni 2013

Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge

Anmeldeformular für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Selbständige Erwerbstätigkeit

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Der Grosse Rat hat am 13. September 2016 die Änderung des Steuergesetzes (Begrenzung Pendlerabzug auf Fr. 7'000. ) mit 64 zu 62 Stimmen gutgeheissen.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Krankheitskostenabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 145/2005 vom 27. April 2006

Transkript:

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 18. September 2009 i.s. P. (StKE 148/08) Berufsauslagen (Art. 25 und Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. 26 und 28 Abs. 1 Bst. a StG): Kosten für Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber Die Kosten, welche einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Person für die Suche einer neuen Stelle anfallen, dienen nicht der Sicherung der bisherigen, sondern der Erschliessung einer neuen Einkommensquelle und stellen deshalb mit Bezug auf das bisherige Erwerbseinkommen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten dar. Hingegen sind Bewerbungskosten im Verhältnis zu Arbeitslosentaggeldern als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Sachverhalt (zusammengefasst) P. wurde Ende April 2004 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2004 die Arbeitsstelle gekündigt. Gleichzeitig wurde er per sofort von der Arbeit freigestellt. In der Steuererklärung 2004 machte P. geltend, in der Zeit zwischen 2.9.2004 und 3.11.2004 seien ihm Bewerbungskosten von CHF 25 868.98 angefallen, welche als Berufsauslagen abzugsfähig seien. StPS 2010 1

Erwägungen 1. 2. 3. a) Der Einsprecher beantragt im Weiteren, die geltend gemachten Bewerbungskosten in der Höhe von CHF 25 868.98 zum Abzug zuzulassen. Er verzichtet hingegen auf die ebenfalls als Berufsauslagen deklarierten Kosten für Rechtsberatung in der Höhe von CHF 3 269.45. Kantonal können unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinausgaben wie Park- und Telefongebühren, mit einer Gewinnungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal CHF 6 600.--. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird ( 28 Abs. 2 und 5 StG). Auch bundessteuerlich können die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt 3 % des Nettolohns, höchstens jedoch CHF 3 800.--. Dem Steuerpflichtigen steht ebenfalls der Nachweis höherer Kosten offen (vgl. Art. 26 DBG und Anhang der Berufskostenverordnung [Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbst- 2 StPS 2010

ständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993, SR 642.118.1]). Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Berufskostenverordnung Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Unter den abzugsfähigen Berufskosten versteht das DBG insbesondere die Kosten für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und die berufliche Weiterbildung. Mit der Generalklausel werden darüber hinaus alle Kosten als abzugsfähig erklärt, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind also nicht sämtliche, irgendwie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur die für die Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Damit Berufskosten als Gewinnungskosten anerkannt werden können, muss zwischen den Kosten und der effektiven Erwerbstätigkeit ein Konnex bestehen (vgl. Bruno Knüsel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 26 DBG N 2; Richner/Frei/- Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, 26 N 8). Bewerbungsauslagen dienen nicht der Sicherung der bisherigen Einkommensquelle, sondern stehen im Zusammenhang mit der Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle, weshalb es sich bei diesen Kosten nicht um Berufsauslagen handelt (vgl. Entscheid des kantonalen Steuerrekursgerichts Aargau vom 26.6.1987, AGVE 1987 S. 376). StPS 2010 3

Gestützt auf die Generalklausel für organische Abzüge gemäss Art. 25 DBG können Gewinnungskosten auch für Einkünfte beansprucht werden, für die ein Abzug in den Art. 26 ff. DBG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für die Auslagen bei der Stellensuche von steuerpflichtigen Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen (Entscheid des Bundesgerichts 2C. 681/2008 vom 12.12.2008 E. 3.3; Bruno Knüsel, a.a.o., Art. 26 N 2). Die Kosten einer erwerbstätigen Person für die Suche einer neuen Stelle stellen hingegen keine Gewinnungskosten, sondern Lebenshaltungskosten dar (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2001, Art. 26 N 52). Die Zulässigkeit des Abzugs für Bewerbungskosten hängt somit davon ab, ob der Steuerpflichtige als erwerbstätig oder arbeitslos bzw. als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern zu betrachten ist. b) In casu bringt der Einsprecher vor, dass er aufgrund der Freistellung faktisch arbeitslos gewesen sei und sich nach seiner Freistellung intensiv um seine internationalen Kundenkontakte bemüht habe, um wieder ein Einkommen erzielen zu können. Als Berufsauslagen macht er Kosten für Stelleninserate vom 27.10.2004 in der Höhe von CHF 481.08 sowie diverse Kosten für Flugtickets nach Tokio, Schanghai, Peking und Dubai im Zeitraum vom 2.9.2004 bis 3.11.2004 in der Höhe von insgesamt CHF 25 387.90 geltend. Der Einsprecher hatte im April 2004 seinen letzten Arbeitstag und war anschliessend von seiner Arbeitgeberin bis Ende Oktober 2004 freigestellt. Er bezog aber noch Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist. Der Steuerpflichtige war somit bis am 31.10.2004 bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Auch wenn der Einsprecher im April 2004 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Oktober 2004 freigestellt wurde, verfügte er noch über ein Erwerbseinkommen, weshalb er nicht als arbeitslos zu betrachten ist. Auch hat sich der Ein- 4 StPS 2010

sprecher erst am 12.1.2005 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Die geltend gemachten Bewerbungskosten können daher nicht als Berufskosten im Zusammenhang mit einer neuen Stelle zum Abzug gebracht werden. Die geltend gemachten Auslagen stehen auch nicht im Zusammenhang mit dem gleichzeitig erzielten Einkommen bei der früheren Arbeitgeberin, weshalb sie auch nicht unter diesem Titel in Abzug gebracht werden können. c) Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die geltend gemachten Bewerbungskosten als abzugsfähige Berufskosten angesehen würden, der Einsprecher die notwendigen tatsächlichen, den Pauschalabzug übersteigenden Berufsauslagen genügend nachweisen müsste. Es handelt sich bei den vorliegend geltend gemachten Berufskosten um steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen, welche von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind. Der Steuerpflichtige hat daher die Abzüge und steuerfreien Einkünfte nachzuweisen und trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. 28 Abs. 5 StG; Entscheid des Bundesgerichts 2C. 681/2008 vom 12.12.2008; Richner/ Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 123 N 72). Anhand der vom Einsprecher eingereichten Liste der Berufsauslagen ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die geltend gemachten Flüge unternommen wurden. Der Einsprecher wies ausserdem keinen Zusammenhang der geltend gemachten Auslagen mit irgendwelchen Bewerbungen nach. Somit gelingt es dem Einsprecher nicht, Berufskosten nachzuweisen, welche die entsprechende Pauschale überstiegen. Aufgrund dieser Ausführungen kommen die Einspracheinstanzen zum Schluss, dass die Veranlagungsabteilung die in der Steuererklärung de- StPS 2010 5

klarierten Bewerbungskosten zu Recht nicht als Berufskosten nach 28 StG bzw. Art. 26 DBG zum Abzug zugelassen und lediglich den Pauschalabzug von CHF 6 600.-- bzw. CHF 3 800.-- gewährt hat. 6 StPS 2010