Deutscher Bundestag. Ausarbeitung



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Transkript:

Deutscher Bundestag Verpflichtende Meldung der Verordnung von Antibiotika bei Nutztieren in eine zentrale Datenbank Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Seite 2 Nutztieren in eine zentrale Datenbank Verfassungsrechtliche Zulässigkeit Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. Dezember 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: en und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

Seite 3 1. Einleitung Mit dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 1 soll der Einsatz von Antibiotika bei der Haltung von Tieren in der Landwirtschaft reduziert werden. Um die Therapiehäufigkeit in den einzelnen Betrieben zu ermitteln, soll der Tierhalter unter anderem verpflichtet werden, der zuständigen Behörde vierteljährlich detaillierte Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel (im Folgenden: Antibiotika) im Mastbetrieb zu machen ( 58a Abs. 2 AMG-E). Zur Entgegennahme und Analyse dieser Daten sollen die Länder eine gemeinsame Stelle einrichten können ( 58b Abs. 1 Satz 7 AMG-E). Im Folgenden soll geprüft werden, ob es verfassungsrechtlich zulässig wäre, durch Bundesgesetz über diese Regelung hinaus eine zentrale, bundeseinheitliche Datenbank für die entsprechend ermittelten Daten zu errichten. Eine Meldepflicht könnte dabei sowohl für die Tierhalter als auch für die Tierärzte begründet werden. Diesen Ansatz hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes aufgegriffen und einen entsprechenden Änderungsvorschlag zum Gesetzesentwurf formuliert. 2 Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates den Änderungsvorschlag abgelehnt. 3 Unter Punkt 2 der soll zunächst die Kompetenz des Bundes geprüft werden, eine entsprechende Datenbank einzurichten. Ferner wird untersucht, ob die Pflicht des Tierhalters (unter Punkt 3) oder des behandelnden Tierarztes (unter Punkt 4) zur Übermittlung der angeforderten Daten über verordnete Antibiotika mit deren jeweiligen Grundrechten vereinbar ist. 2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer bundeseinheitlichen, zentralen Datenbank durch Bundesgesetz 2.1. Gesetzgebungskompetenz Der Bund könnte durch ein Bundesgesetz die Errichtung einer bundeseinheitlichen, vom Bund getragenen Datenbank zur Erfassung der landwirtschaftlichen Nutztieren verordneten und verabreichten Antibiotika regeln, wenn ihm hierfür die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Gemäß Art. 30 Grundgesetz (GG) liegt die Erfüllung staatlicher Befugnisse bei den Ländern, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 70 GG wiederholt diesen Grundsatz für die Gesetzgebungszuständigkeit, die grundsätzlich bei den Ländern liegt, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund gesondert zuweist. 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/11293. 2 Stellungnahme des Bundesrates, BT- Drs. 17/11293, S. 24, Zif. 19. 3 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 17/11873, S. 9.

Seite 4 Dem Bund steht gemäß Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das gesamte Recht der Arzneimittel zu. Gemäß 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) 4 sind unter Arzneimittel zu fassen: Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder 2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder b) eine medizinische Diagnose zu erstellen. Die Anwendung von Antibiotika in der Tierzucht sind demnach als Arzneimittel im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG einzuordnen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Zusammenhang mit dem Arzneimittelrecht erstreckt sich auf den Umgang mit Arzneimitteln, die handwerkliche, gewerbliche oder industrielle Herstellung, den Handel oder sonstigen Vertrieb und den Verbrauch. 5 Dem Bund steht damit das Recht zu, umfassend Regelungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln zu treffen. 6 Hierzu gehört auch die Verpflichtung von Tierhaltern oder Tierärzten, einer zuständigen Stelle Daten über den Gebrauch von Antibiotika mitzuteilen sowie diese Daten zu sammeln. 2.2. Ausführungskompetenz Fraglich ist jedoch, ob der Bund eine bundeseinheitliche Datenbank auch selbständig errichten kann. Bei der Einrichtung einer Datenbank handelt es sich um die Ausführung von Gesetzen. Diese obliegt gemäß Art. 83 GG grundsätzlich den Ländern, die bei der Auftragsverwaltung von Bundesgesetzen für die Einrichtung von Behörden und Verfahren zuständig sind, Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst daher grundsätzlich nur den materiellen Teil. 7 Ausnahmen hierzu bilden die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes gemäß Art. 85 GG und die Ausführung von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung gemäß Art. 86 GG. Wann eine Sachmaterie dieser Art von Ausführungen unterfällt, bestimmt das Grundgesetz in den Art. 87 ff. GG. Vorliegend könnte dem Bund eine Ausführungskompetenz nach Art. 87 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG zustehen. Art. 87 Abs. 3 GG begründet eine 4 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) vom 12. Dezember 2005 (BGBl.I S. 3394), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 10. 2012 (BGBl. I S. 2192), http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/. 5 Oeter in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 138. 6 Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 53. 7 Oebbecke in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 6, 3. Aufl. 2008, 136 Rn. 22.

Seite 5 fakultative Bundesverwaltung für Angelegenheiten, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen. 8 Insoweit beendet der Bund die Verwaltungshoheit der Länder und zieht die Verwaltungszuständigkeit an sich. 9 Zwar ermächtigt die Norm ihrem Wortlaut nach den Bund vordergründig lediglich, eine selbständige Bundesoberbehörde zu errichten. Die Norm umfasst aber auch die Übertragung neuer Aufgaben auf bereits bestehende Bundesoberbehörden. 10 Dies kann jedoch nur in dem Rahmen geschehen, wie die Aufgabe von der Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder wahrgenommen werden kann. 11 Eine Bundesoberbehörde, auf die vorliegend die Ausführung übertragen werden könnte, stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dar. 12 Gemäß 77 Abs. 3 S. 1 AMG ist es zuständig für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Zudem dürfte wohl der Arbeitsumfang für die Behörde eine zentrale Datenbank zu errichten und zu verwalten im Rahmen ihrer Ressourcen ohne weitere nachgeordnete Behörden bewältigbar sein. Die Errichtung einer bundeseinheitlichen Datenbank zur Erfassung der an Nutztiere verabreichten Antibiotika könnte folglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit per Bundesgesetz zugewiesen werden. Auch eine Übertragung der Aufgabe an Dritte, die Daten zu sammeln, wäre etwa qua Beleihung im Rahmen des Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG zulässig. 13 Hingegen könnte der Bund nicht die Länder verpflichten, eine Stelle im Rahmen ihrer Verwaltung einzurichten, die die meldepflichtigen Daten in ihrer Datenbank verarbeitet. Denn solange der Bund nicht durch Gesetz eine bundeseigene Verwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1, 86 GG begründet, bleibt es bei der eigenständigen Ausführung der Gesetze durch die Länder nach Art. 83, 84 Abs. 1 S. 1 GG als landeseigene Angelegenheit. Der Bund hat in diesem Fall keine Kompetenz, einzelne Regelungen zu erlassen; insbesondere besitzen die Länder die Organisationshoheit und können Vorschriften für das Verwaltungsverfahren erlassen, Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG. 14 Auch ob die Länder darüber hinaus Dritte mit der Sammlung der Daten und die daraus zu ermittelnde Anwendungshäufigkeit beauftragen, beispielsweise durch eine Beleihung, fällt in die Organisationshoheit der Länder. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer zentralen, bundeseinheitlichen Datenbank bei Ausführung der Materie als bundeseigene Verwaltung gemäß Art. 86 GG bleibt dies jedoch ohne Belang. 8 Broß/Mayer in: v. Münch/Kunig, GG Band 2, 6. Aufl. 2012, Art. 87 Rn. 21. 9 Hermes in: Dreier, GG Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 87 Rn. 66. 10 Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 87 Rn. 8, 14; Hermes in: Dreier, GG Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 87 Rn. 77. 11 Ruge in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 87 Rn. 8. 12 Rehmann, AMG, 3. Aufl. 2008, 77 Rn. 1. 13 Ibler in: Maunz/Dürig, GG, 66. EL 2012, Art. 87 Rn. 261. 14 Ipsen, Staatsrecht II, 15. Aufl. 2012, Rn. 614 ff.

Seite 6 3. Vereinbarkeit der verpflichtenden Meldung von verabreichten Antibiotika an eine zentrale Datenbank mit den Grundrechten der Tierhalter 3.1. Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Tierhalter, die verpflichtend an ihre Nutztiere verabreichte Antibiotika in eine zentrale Datenbank zu melden haben, könnten in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Träger des Grundrechts sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 GG, sowie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG inländische juristische Personen des Privatrechts. Als Beruf wird jede Tätigkeit geschützt, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt. 15 Halten Landwirte Tiere aus ökonomischen Gründen, üben sie damit einen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG aus. Von der Berufsfreiheit umfasst ist sowohl die Berufswahlfreiheit als auch die Berufsausübungsfreiheit. 16 Vorliegend ist die Berufsausübungsfreiheit betroffen, da die verpflichtende Meldung von verordneten und an landwirtschaftliche Nutztiere verabreichte Antibiotika eine verbindliche Vorgabe über die Art und Weise enthält, in der die betroffenen Tierhalter ihre Tätigkeit ausüben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG untersteht die Ausübung der Berufsfreiheit jedoch einem Gesetzesvorbehalt, sodass ein Eingriff in das Grundrecht gerechtfertigt sein kann. Der Eingriff muss hierfür zunächst auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Eine Meldeverpflichtung in eine zentrale, bundeseinheitliche Datenbank muss folglich durch ein Gesetz eingeführt werden. Darüber hinaus müsste die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die beschränkende Maßnahme einen verfassungslegitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist. 17 Ein verfassungslegitimer gesetzgeberischer Zweck liegt bei jedem Regelungsziel vor, das mit der Verfassung im Einklang steht und am Gemeinwohl orientiert ist. 18 Der Einsatz von Antibiotika bei Tieren kann zur Resistenzentwicklung und der Ausbreitung von resistenten Keimen beitragen. 19 Die Wirksamkeit von Antibiotika auch in der Humanmedizin wird dadurch verringert. Durch die Meldeverpflichtung in eine bundeseinheitlichen Datenbank soll der Einsatz von Antibiotika überwacht und reduziert werden. 20 Der Gesetzgeber agiert damit zum Gesundheitsschutz seiner Bürger, womit er auch seiner Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 21 nachkommt. Er verfolgt damit einen legitimen öffentlichen Zweck. 15 BVerfGE 32, 1, 28; BVerfGE 97, 228, 253. 16 Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 10. 17 Manssen, Staatsrecht II, 9. Aufl. 2012, Rn. 180 ff.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 40. 18 Ipsen, Staatsrecht II, 15. Aufl. 2012, Rn. 187, 673. 19 BT-Drs. 17/11293, S. 17. 20 BT-Drs. 17/11293, S. 1, 17. 21 Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, 66. EL 2012, Art. 2 Rn. 81.

Seite 7 Die Regelungen müssen zudem zur Verfolgung des dargelegten Zwecks geeignet sein. Dies setzt voraus, dass der angestrebte Zweck zumindest gefördert wird. 22 Durch die Sammlung der meldepflichtigen Daten in einer Datenbank kann die Anwendung von Antibiotika bei der Haltung von Nutztieren ausgewertet und infolgedessen die Therapiehäufigkeit ermittelt werden. Dadurch soll ein betriebsindividuelles Antibiotikaminimierungskonzept entwickelt werden, um die Anwendung von Antibiotika und die sich in Folge dessen ergebende Antibiotikaresistenz zu reduzieren. 23 Die Regelung ist damit auch geeignet. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn von mehreren zur Verfügung stehenden und gleich effektiven Mitteln das mildeste gewählt wurde, also dasjenige Mittel, das die grundrechtlichen Schutzgüter am wenigsten beeinträchtigt. 24 Eine Maßnahme, die in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, ist jedoch in der Regel dann nicht erforderlich, wenn der gesetzgeberische Zweck auch auf einer niedrigeren Eingriffsstufe erreicht werden könnte. 25 Die niedrigste Eingriffsintensität besitzen Berufsausübungsbeschränkungen, die sich lediglich auf die Art und Weise der Ausübung des Berufs auswirken. Subjektive Berufswahlbeschränkungen hingegen begründen subjektive Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsausübung, während objektive Berufswahlbeschränkungen den Berufszugang von Voraussetzungen abhängig machen, die objektiv und damit außerhalb der Risikosphäre des Grundrechtsträgers liegen. 26 Die Auferlegung einer Meldepflicht ist eine Vorgabe, die sich auf die Art und Weise der Ausübung des Berufs bezieht. Damit liegt eine Berufsausübungsbeschränkung vor, sodass der Eingriff schon auf der Stufe mit der geringsten Eingriffsintensität erfolgt. Schließlich muss die grundrechtseinschränkende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. 27 Auch hierbei ist nach der Stufe des Eingriffs zu unterscheiden. Da durch die Meldepflicht von bestimmten berufsbezogenen Informationen lediglich eine Berufsausübungsbeschränkung begründet wird (s.o.), ist der Eingriff schon bei jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls legitimiert. 28 Durch die Errichtung einer Datenbank soll die Therapiehäufigkeit bei Anwendung von Antibiotika ermittelt werden und dies zur Senkung der Anwendung von Antibiotika eingesetzt werden. 29 Im Ergebnis zielt dies auf den Erhalt der Wirksamkeit von Antibiotika ab. Damit wird jedenfalls eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gefördert, sodass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Tierhalter nach Art. 12 Abs. 1 GG ist folglich gerechtfertigt. 22 Manssen, Staatsrecht II, 9. Auflage 2012, Rn. 183. 23 BT-Drs. 17/11293, S. 1. 24 BVerfGE 30, 292, 316; BVerfGE 78, 38, 50; BVerfGE 78, 232, 245. 25 Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 43; BVerfGE 7, 377, 397ff.; BVerfGE 25, 1, 11 f. 26 Scholz in: Maunz/Dürig, GG, 66. EL 2012, Art. 12 Rn. 335; Manssen, Staatsrecht II, 9. Auflage 2012, Rn. 617 ff. 27 BVerfGE 30, 292, 316; BVerfGE 78, 232, 245; Ipsen, Staatsrecht II, 15. Auflage 2012, Rn. 182. 28 BVerfGE 85, 248, 259; BVerfGE 103, 1, 10; BVerfGE 123, 186, 238. 29 BT-Drs. 17/11293, S. 12, 17.

Seite 8 3.2. Vereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Die Meldepflicht in eine zentrale Datenbank könnte die Tierhalter in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. 30 Geschützt werden folglich nur persönliche oder personenbezogene Daten, 31 was Daten über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person umfasst. 32 Die vorliegend in Frage stehenden Daten beziehen sich allerdings auf den geschäftlichen Betrieb des Tierhalters. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht erfasst. 33 Sie fallen allein unter den Schutz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Meldepflicht der Tierhalter ist folglich nicht vom informationellen Selbstbestimmungsrecht geschützt. 3.3. Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG Zudem könnten die Tierhalter in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt sein. Dies setzt voraus, dass vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden. 34 Vorliegend sollen Tierhalter von landwirtschaftlichen Nutztieren verpflichtet werden, die an ihre Tiere verordneten und verabreichten Medikamente zu melden. Tierhalter von Haustieren unterliegen hingegen nicht einer solchen Meldepflicht. Eine Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung zu Grunde gelegt wird. 35 Der wesentliche Differenzierungsgrund besteht darin, dass die Nutztiere der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Durch den Verzehr wird der Verbraucher aber antibiotikaresistenten Keimen ausgesetzt, soweit die Tiere vorher mit Antibiotika behandelt wurden. Dass Tierhaltern von Nutztieren andere Pflichten auferlegt werden als Haustierhaltern, ist daher zum Schutze der Verbraucher gerechtfertigt. 4. Vereinbarkeit der verpflichtenden Meldung von verabreichten Antibiotika mit den Grundrechten der Tierärzte Neben den Tierhaltern könnten auch die behandelnden Tierärzte verpflichtet werden, die Verordnung von Antibiotika an Nutztiere einer zentralen, bundeseinheitlichen Datenbank zu mel- 30 BVerfGE 117, 202, 228; BVerfGE 115, 166, 188; BVerfGE 120, 274, 312. 31 BVerfGE 65, 1, 43; BVerfGE 113, 29, 46. 32 Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, 66. EL 2012, Art. 2 Rn. 175. 33 Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 43. 34 Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 7. 35 BVerfGE 90, 145, 196; BVerfGE 94, 241, 260; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 15.

Seite 9 den. Damit könnten die betroffenen Tierärzte in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Auch in diesem Fall handelt es sich jedoch um eine Berufsausübungsregel, die durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden kann (vgl.3.1). Der Erhalt der Wirksamkeit der Antibiotika durch Überprüfung der Therapiehäufigkeit und daraus zu entwickelnde Antibiotikaminimierungskonzepte legitimieren daher einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. 3.1). 5. Ergebnis Dem Bund steht sowohl eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zum Erlass einer Regelung für eine zentrale, bundeseinheitliche Datenbank zu, als auch die Kompetenz, diese selbst bei der bereits bestehenden Bundesoberbehörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, zu errichten. Die Länder hingegen könnte der Bund nicht verpflichten, eine Datenbank für die meldepflichtigen Daten zu errichten. Auch materiell wäre die Errichtung einer Datenbank durch den Bund verfassungskonform, da Grundrechte der Tierhalter und Tierärzte, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, zwar berührt, im Ergebnis aber nicht verletzt sind.