1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand



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Transkript:

S A T Z U N G Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ( BGS/EWS - ) vom 18. November 2008 für die Gemeindeteile Cadolzburg Wachendorf, Egersdorf, Egersdorfer Waldsiedlung, Greimersdorf, Seckendorf, Gewerbegebiet Schwadermühle und Am Farrnbach Aufgrund der Art. 2, 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322) erlässt der Markt Cadolzburg (im nachfolgenden Gemeinde genannt) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: 1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Cadolzburg, Wachendorf, Egersdorf, Egersdorfer Waldsiedlung, Greimersdorf, Seckendorf, Gewerbegebiet Schwadermühle und Am Farrnbach einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, 2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Wird ein übergroßes Grundstück geteilt, so entsteht der Beitrag für die Grundstücksfläche neu. Bereits für die Grundstücksfläche bezahlte Beiträge sind im Verhältnis der geteilten Flächen zu verrechnen. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Von der für ein Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche wird die tatsächliche Geschossfläche von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrundegelegt; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Errechnet sich aufgrund der Abzugsregelung eine zulässige Geschossfläche, die unter der auf dem Grundstück vorhandenen beitragspflichtigen Geschossfläche liegt, so ist letztere in Ansatz zu bringen. (2) Ist auf dem Grundstück eine ordnungsgemäße Versickerung des Niederschlagswassers möglich und wird nur Schmutzwasser, nicht aber Niederschlagswasser eingeleitet ( 4 Abs. 5 EWS) ist als Beitrag nur der Geschossflächenbeitrag heranzuziehen. (3) Bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten ist die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m heranzuziehen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über

die Begrenzung nach Satz 1 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem ende der Bebauung anzusetzen. (4) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl ( 20 BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl ( 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist auf Grund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. (5) Die zulässige Geschossfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschossfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend. (6) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Nutzungsziffern, wenn a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. (7) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach 34 BauGB in Verbindung mit 17 und 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechen. (8) Die Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (9) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der genehmigten Bebauung. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse sind nur mitzurechnen, wenn sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind ( 20 BauNVO). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder an die Schutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich eine

Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (10) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 8), wenn sich die zulässige Geschossfläche i.s.v. Absatz 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt: a) pro m² Grundstücksfläche 1,41 EUR b) pro m² Geschossfläche 4,45 EUR 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 8 Ablösung des Beitrags Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. 9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. 10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,30 EUR pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungs- oder Regenwassernutzungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 6 ausgeschlossen ist. Die auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermenge ist gemäß Abs. 4 vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen. (3) Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (4) Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (Absatz 2) obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermenge ist durch einen weiteren bei den Gemeindewerken Cadolzburg zu erwerbenden Wasserzähler nachzuweisen. Dieser Wasserzähler ist auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen und zu unterhalten. Die Überprüfung dieses Wasserzählers nach den Bestimmungen über das Mess- und Eichwesen hat auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit eine Sonderprüfung durchzuführen. Die Kosten hierfür fallen dem Gebührenpflichtigen zur Last, falls eine Abweichung die nach den Bestimmungen über das Mess- und Eichwesen zulässige Fehlergrenze überschreitet. Bei Einbau eines solchen Zwischen-Wasserzählers wird eine jährliche Verrechnungsgebühr von 8,00 EUR erhoben. (5) Werden in landwirtschaftlichen Betrieben für die Großviehhaltung Wassermengen verbraucht, so sind auch hierfür (nach Abs. 4) geeichte Wasserzwischenzähler auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen. Eine andere Art, als ins Satz 1, als Nachweis für das verbrauchte Wasser für Großviehhaltungen wird nicht anerkannt. (6) Vom Abzug nach den Absätzen 2 bis 5 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, c) das zur Füllung von Swimmingpools verbrauchte Wasser. 11 Gebührenzuschläge Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.h. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

12 Gebührenabschläge Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 13 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. 14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Abrechnung der Einleitungsgebühr erfolgt im Zuge der Ablesung und der Verbrauchsabrechnung bei der Wasserversorgung einmal jährlich. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind a) für den Gemeindeteil Cadolzburg zum 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07. 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., und 15.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels b) für den Gemeindeteil Wachendorf, Egersdorf, Egersdorfer Waldsiedlung, Greimersdorf, Seckendorf und Gewerbegebiet Schwadermühle und Am Farrnbach zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

16 Untersuchungsgebühren (1) Für die Untersuchung von Wasserproben aus privaten, gewerblichen oder industriellen Abscheide- oder Abwasserreinigungsanlagen oder deren Messschächte und sonstigen Entnahmestellen der Grundstücksentwässerungsanlage, werden vom Gebührenschuldner ( 14) Gebühren in Höhe der der Gemeinde entstandenen Kosten erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der durchgeführten Untersuchungen; die Untersuchungsgebühr wird spätestens einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen -auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen- Auskunft zu erteilen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ( 10 Abs. 2 5) ist vom Gebührenpflichtigen spätestens bis zum 31. Dezember des abzurechnende Kalenderjahr - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen- zu erbringen. 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft. Cadolzburg, den 18. November 2008 MARKT CADOLZBURG Bernd O b s t Erster Bürgermeister