Benutzungsordnung der Gemeinde Wutha-Farnroda für das Schwimmbad Mosbach. vom 02.04.2002



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Transkript:

Benutzungsordnung der Gemeinde Wutha-Farnroda für das Schwimmbad Mosbach vom 02.04.2002 Der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda hat in seiner Sitzung am 21.03.2002.. nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für das Schwimmbad Mosbach im Folgenden Badeordnung genannt erlassen: 1 Zweck der Badeordnung Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich. 2 Badegäste Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden. Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichtsperson. 3 Betriebszeiten (1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Verwaltung festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der täglichen Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch. 4 Eintrittskarten (1) Der Badegast erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Badeordnung im Tarif für das Schwimmbad Mosbach vom 02.04.2002 festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. im Amtsblatt am 26.04.2002 Seite 1 von 5

Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Einzelkarten gelten jeweils nur für den betreffenden Tag. Eintrittskarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen das Schwimmbad bzw. Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes. (2) Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. (3) Ermäßigte Entgelte können nur bei entsprechendem Nachweis der Berechtigung in Anspruch genommen werden. Der Nachweis ist an der Kasse unaufgefordert vorzulegen. 5 Badezeiten Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen. 6 Zutritt Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung besonders geregelt. 7 Verhalten im Bad (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Es ist insbesondere nicht gestattet: das störende Betreiben von Rundfunkgeräten, Plattenspielern, Kassettenrecordern und Musikinstrumenten sowie sonstigen Lärmen im Bad, das Betreten des Schwimmbecken-Umgangs mit Schuhen, das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser, das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art, im Amtsblatt am 26.04.2002 Seite 2 von 5

das Untertauchen von Badegästen, das Springen vom seitlichen Beckenrand in die Becken, das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen, die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele, das Mitbringen von Tieren. 8 Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprungeinrichtungen (1) Die Schwimmbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. Dabei sollen sich die Badegäste gründlich duschen. (2) Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtung zu benutzten. (3) Die Benutzung des Sprungturmes wird von dem aufsichtsführenden Schwimmmeister geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungbretter und der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen. (4) Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungturm sowie den anderen Sprungeinrichtungen ist verboten. (5) Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten. (6) Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet. (7) Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden. Spiele, wie Volleyball und Handball, sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. (8) Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken wegen Lebensgefahr sofort verlassen. (9) Die Benutzung der Großwasserrutsche hat unter Beachtung der Hinweis- und Verbotsschilder zu erfolgen. 9 Badekleidung Der Aufenthalt im Schwimmbad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. im Amtsblatt am 26.04.2002 Seite 3 von 5

10 Badbenutzung Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet. 11 Betriebshaftung (1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird. (2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Im übrigen ist die Haftung für abhanden gekommene oder beschädigte Sachen im Bereich der Badeanstalt ausgeschlossen. 12 Fundgegenstände Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 13 Betriebsunterbrechungen Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet. 14 Schwimmunterricht Schwimmunterricht wird im allgemeinen nur von den Schwimmmeistern erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht. 15 Sonderveranstaltung Sonderveranstaltungen die nicht von der Verwaltung durchgeführt werden, bedürfen einer besonderen privat-rechtlichen Regelung. im Amtsblatt am 26.04.2002 Seite 4 von 5

16 Verkauf von Waren Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmbadgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verwaltung bzw. der privat-rechtlichen Regelung. 17 Aufsicht Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Verwaltung ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet. 18 In-Kraft-Treten (1) Diese Badeordnung tritt am 01.05.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 16.05.2000 außer Kraft. Wutha-Farnroda, den 02.04.2002 Kranz Bürgermeister - Siegel - im Amtsblatt am 26.04.2002 Seite 5 von 5