Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen



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Transkript:

Badeordnung Seite 1 A 572.30 Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen Der Gemeinderat der Gemeinde Dußlingen hat am 25.10.2001 folgende Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen beschlossen: Das Lehrschwimmbecken ist eine öffentliche Einrichtung, die der Förderung der Gesundheit, der sportlichen Betätigung sowie der Erholung und Freizeitgestaltung dienen. Für einen angenehmen Aufenthalt sind gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme sowie wirtschaftliche und umweltbewusste Verhaltensweisen aller Besucher erforderlich. 1 Geltungsbereich (1) Die Badeordnung gilt für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen mit dem Ziel, Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zu gewährleisten. (2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades anerkennt der Badegast die Badeordnung, die Regelung über die Eintrittsentgelte sowie alle sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen. (3) Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Lehrer, Vereins-, Übungs- oder sonstige Leiter für die Einhaltung der vorhandenen Regelungen verantwortlich. 2 Badegäste (1) Das Lehrschwimmbecken kann grundsätzlich von jedermann innerhalb der geltenden Öffnungszeiten benutzt werden. Bei Regelungen bezüglich bestimmter Benutzergruppen (z.b. Frauenbaden) darf nur eine zu dieser Personengruppe zählende Person das Bad benutzen. (2) Personen - unter 6 Jahren - die auf fremde Hilfe angewiesen sind, - die sich oder andere durch ihre Behinderung in Gefahr bringen könnten dürfen das Bad nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benutzen. (3) Personen mit ansteckenden oder Anstoß erregenden Krankheiten, offenen Wunden oder Hautausschlägen, sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die Tiere mit sich führen, ist die Benutzung des Bades nicht gestattet. (4) Für das Benutzen des Bades durch Schulklassen, Vereine oder sonstigen geschlossenen Gruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Badebetriebs kann die Gemeindeverwaltung besondere Regelungen treffen.

Badeordnung Seite 2 A 572.30 (5) In begründeten Fällen können private Schwimm- und Gymnastiklehrer mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung, die Einschränkungen enthalten kann, Unterricht in dem Bad erteilen. 3 Badezeit / Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden von der Gemeindeverwaltung festgesetzt und durch Aushang am Lehrschwimmbecken bekannt gegeben. (2) Die Badezeit beträgt eine Stunde. Eine Verlängerung dieser Badezeit ist bei Eintritt anzugeben und zu bezahlen. (3) Der Einlass endet eine halbe Stunde vor Schluss der Öffnungszeit. Ausnahmeregelungen können von der Gemeinde Dußlingen vorgenommen werden. Das Becken ist rechtzeitig vor Ende der Badezeit und das Schwimmbad spätestens zum Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Es dürfen sich maximal 30 Personen zur gleichen Zeit im Lehrschwimmbecken aufhalten. Die Aufsichtsperson kann bei mehr als 30 anwesenden Personen den Zugang verwehren oder Badegäste, die sich schon länger als eine Stunde aufhalten zum Verlassen auffordern. (4) Aus betrieblichen Gründen kann das Lehrschwimmbecken zeitweise geschlossen oder einem bestimmten Personenkreis vorübergehend ausschließlich zugewiesen werden. 4 Eintritt (1) Das Bad darf nur nach Bezahlung des gültigen Eintritts betreten werden. (2) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene oder nicht genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet. (3) Die Festsetzung der Eintrittsentgelte erfolgt durch den Gemeinderat. Sie werden im Lehrschwimmbecken durch Aushang bekannt gegeben. 5 Benutzung der Badeeinrichtung (1) Die Durchführung des Badbetriebs erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Badegast hat sich daher so zu verhalten, dass andere Badegäste nicht gestört, belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. Auch durch sportliche Übungen und Spiele, unachtsames Schwimmen, Springen oder Tauchen dürfen andere Badegäste nicht behindert werden. (2) Die dem Badegast zur Verfügung stehende Badeeinrichtung ist schonend zu behandeln. Der Badegast haftet für jeden Schaden, den er bei der Benutzung der Badeeinrichtung schuldhaft verursacht. (3) Jede Verunreinigung ist zu vermeiden. (4) Findet ein Badegast die ihm zur Verfügung stehende Badeeinrichtung verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies sofort dem Badepersonal zu melden. (5) Der Aufenthalt im Lehrschwimmbecken ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Aus hygienischen Gründen wird empfohlen, eine Bademütze und Badeschuhe zu tragen.

Badeordnung Seite 3 A 572.30 (6) Der Badegast hat sich vor Benutzung des Schwimmbeckens gründlich zu duschen. (7) Das Belästigen von anderen Badegästen ist verboten. Insbesondere ist nicht erlaubt vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen andere Personen unterzutauchen oder in das Schwimmbecken zu stoßen, das Ausspucken auf den Boden oder in das Schwimmbecken auf dem Beckenumgang zu rennen oder an der Einstiegsleiter zu turnen. in den Räumen zu rauchen, der Genuß von alkoholischen Getränken Tauchbrillen, Schnorchel, Schwimmflossen oder sonstige Gegenstände, die andere Badegäste behindern könnten, zu verwenden, Badekleidung im Schwimmbecken auszuwaschen. Das Lärmen, Singen, Pfeifen und das Mitbringen von Rundfunkgeräten und Musikinstrumente, soweit dies nicht ausdrücklich von der Gemeindeverwaltung erlaubt ist. (8) Während den Schulferien bleibt das Lehrschwimmbecken geschlossen. (9) Fahrzeuge sind auf dafür vorgesehene Parkplätze abzustellen. Die Zugänge zu dem Lehrschwimmbecken (Rettungswege) und die Grünflächen vor dem Bad müssen freigehalten werden. (10) Plakate oder andere Werbemittel dürfen im Bereich des Bades nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeindeverwaltung angebracht werden. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, Werbematerial zu verteilen Sportartikel und andere Waren anzubieten und zu verkaufen, Unterschriften-, Geldsammlungen usw. durchzuführen. 6 Fundgegenstände Geldbeträge, Wertsachen und sonstige Gegenstände, die im Lehrschwimmbecken gefunden werden, sind beim Badepersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 7 Aufbewahrung von Wertsachen Wertsachen, Geldbeträge, einfache Gebrauchsgegenstände können zur unentgeltlichen Aufbewahrung hinterlegt werden. Die abgegebenen Geldbeträge und Wertsachen werden nicht geprüft. Eine Haftung für diese Gegenstände wird nicht übernommen. 8 Haftung (1) Die Badegäste benutzen das Lehrschwimmbecken einschließlich der Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde, das Lehrschwimmbecken und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Gemeinde nicht.

Badeordnung Seite 4 A 572.30 (2) Bei einem Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, den ein Badegast bei der Benutzung der Badeeinrichtung erleidet, haftet die Gemeinde und ihre Mitarbeiter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für gesundheitliche Schäden, die beim Badegast als Folge einer von einem Mitarbeiter des Lehrschwimmbeckens durchgeführten Behandlung (z.b. bei Erste-Hilfe-Maßnahmen, Rettungsmaßnahme) auftreten. (3) Für zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände im Lehrschwimmbecken wird keine Haftung übernommen. 9 Aufsicht (1) Das Personal übt gegenüber den Badegästen das Hausrecht aus und sorgt im Interesse aller Badegäste für Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Den Anordnungen des Badepersonals ist Folge zu leisten, auch wenn der Badegast sich vorbehält, Beschwerde einzulegen. (2) Das Aufsichtspersonal des Bades kann einen Badegast, der andere Badegäste stört, behindert, belästigt, gefährdet oder schädigt, Badeeinrichtungen vorsätzlich verunreinigt oder beschädigt, trotz Hinweis gegen Bestimmungen der Badeordnung verstößt aus dem Bad notfalls mit Unterstützung der Polizei verweisen. Der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Die Gemeindeverwaltung kann in solchen Fällen die weitere Benutzung des Bades zeitweise oder dauernd untersagen. Strafrechtliche Maßnahmen bleiben vorbehalten. 10 Umkleideräume (1) Zum Umkleiden stehen dem Badegast Sammelumkleideräume mit Einzelkabinen zur Verfügung. (2) Die Kleidung verbleibt in den Umkleideräumen. (3) Die Duschräume und die Schwimmhalle dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. 11 Inkrafttreten Diese Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. vom Öff. Bekanntmachung In Kraft getreten am im Amtsblatt Benutzungsordnung 26.10.2001 07.11.2001 08.11.2001

Badeordnung Seite 5 A 572.30 Anhang zur Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen 1 Öffnungszeiten Mittwoch: Allgemein: 18.00 19.00 Uhr Erwachsene: 19.00 21.00 Uhr Freitag: Schüler: 14.00 16.00 Uhr Frauen: 16.00 17.00 Uhr Familienbaden: 17.00 18.00 Uhr Allgemein: 18.00 19.30 Uhr Während der Schulferien bleibt das Lehrschwimmbecken geschlossen. 2 Eintrittspreise pro Stunde Bis 31.12.2001: Erwachsene: Kinder: 2,50 DM 1,50 DM Ab 01.01.2002: Erwachsene: 2,00 Kinder: 1,00 10er-Karte, Erwachsene: 18,00 10 er Karte, Kinder: 8,00 Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.