B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das städt. Hallenbad und die Sauna vom 21.12.1984. 1 Zweck der Badeordnung



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Transkript:

1.120/1 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das städt. Hallenbad und die Sauna vom 21.12.1984 1 Zweck der Badeordnung (1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse. (2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. (3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich. 2 Badegäste (1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten und Betrunkene. (2) Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten, sowie solche Personen, die sich in einem die freie Willenbestimmung beeinträchtigenden Zustand befinden, werden zum Hallenbad nicht zugelassen. Auch sonstigen Kranken kann die Benutzung des Bades versagt werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten lässt. (3) Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. (4) Geisteskranke und Epileptiker werden ebenfalls nur mit Begleitung zugelassen. 3 Benutzungsgebühren (1) Mit Zahlung der Benutzungsgebühr an der automatischen Kassenanlage wird ein Chip erworben, wodurch der Eingang zum Hallenbad freigegeben wird. (2) Mit dem Chip kann ein Schrank in den Umkleideräumen geöffnet werden. Das hierbei freigegebene Armbändchen ist vom Benutzer des Hallenbades sichtbar zu tragen. (3) Das Badepersonal ist berechtigt zu prüfen, ob die entsprechende Gebühr nach 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenbades der Stadt Medebach gezahlt wurde. (4) Chips werden eine Stunde vor Betriebsschluss nicht mehr ausgegeben.

1.120/2 4 Betriebszeiten (1) Die Betriebszeiten werden von der Stadt Medebach festgesetzt und durch Aushang im Bad bekanntgemacht. (2) Bei Überfüllung kann das Bad zeitweise für die Besucher gesperrt werden. (3) Geschlossene Gruppen können nur nach vorheriger Anmeldung und Vereinbarung der Badezeit mit dem Schwimmmeister zum Baden zugelassen werden. 5 Badezeiten (1) Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen ist zeitlich nicht begrenzt. (2) Bei Überfüllung beträgt die Badezeit 2 Stunden. 6 Aufsicht (1) Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. (2) Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen. (3) Der Schwimmeister ist befugt, Personen, die a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, b) andere Badegäste belästigen, c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, aus dem Bad zu entfernen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. (4) Den in Ziffer 3 genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder auch dauernd untersagt werden. (5) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. 7 Zutritt (1) Der Zugang zu den Kabinen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge gestattet. (2) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen. (3) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Abteilungen wird von der Badeverwaltung besonders geregelt.

1.120/3 8 Badbenutzung (1) Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigung wird ein Reinigungsgeld bis zu 10,00 erhoben, das sofort beim Schwimmmeister zu zahlen ist. (2) Findet ein Badegast die Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einwände können nicht berücksichtigt werden. (3) Fahrzeuge sind ausserhalb der Gebäude auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. 9 Verhalten im Bad (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit zuwiderläuft. Störungen oder Belästigungen anderer Besucher sind zu unterlassen. (2) Alkoholische Getränke dürfen weder in den Räumen des Bades verabreicht, noch in diese mitgebracht werden. Rauchen ist in allen Räumen nicht gestattet. Das Mitbringen von Hunden ist verboten. (3) Der Weg von den Umkleidekabinen und -räumen zum Duschraum, der Duschraum selbst, die Toiletten und die Schwimmhalle dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. (4) Es ist untersagt, an den Einstiegsleitern, Brüstungen oder dem Trennungsseil zu turnen und ausserhalb der Treppen oder Leitern das Schwimmbecken zu verlassen. (5) Die Benutzung der Sprunganlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Vor dem Absprung hat der Badegast besonders darauf zu achten, dass die Sprungfläche im Schwimmbad frei ist. (6) Das Hineinspringen in das Schwimmbecken ist nur an der Stirnseite des tiefen Teiles gestattet. (7) Nichtschwimmer dürfen sich nur in dem für sie kenntlich gemachten Teil des Schwimmbeckens aufhalten. (8) Die Benutzung von Schwimmflossen ist nur in den angegebenen Zeiten gestattet. (9) Der Badegast darf nur die ihm zugewiesenen Auskleidegelegenheit benutzen. Die Umkleidekabinen dürfen nur zum Aus- und Ankleiden benutzt werden. (10) Die Kleiderschränke sind zur Sicherung der abgelegten Kleider durch die Badegäste zu schließen. (11) Es ist nicht gestattet,

1.120/4 a) andere Badegäste unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben. b) auf dem Beckenumgang zu rennen, Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen. c) zu lärmen und Rundfunkgeräte, Plattenspieler und Musikinstrumenten zu betreiben. d) auf den Boden oder in das Badewasser auszuspucken. (12) Sportliche Übungen und Spiele sind nur in den angegebenen Zeiten gestattet. (13) Einzelanweisungen des Schwimmmeisters ist Folge zu leisten. 10 Körperreinigung (1) Der Badegast hat vor dem Betreten des Schwimmbeckens im Vorreinigungsraum unter den Duschen den Körper mit Seife gründlich zu waschen. Die Benutzung der Duschen ist bis zu 5 Minuten gestattet. Bei großem Andrang besteht kein Anspruch auf alleinige Benutzung der Dusche. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden. (2) Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt. (3) Es wird dringend empfohlen, vor Benutzung des Vorreinigungsraumes und des Schwimmbeckens die Toiletten aufzusuchen. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten und des Badewassers muss vermieden werden. 11 Badekleidung (1) Der Aufenthalt in der Schwimmhalle ist nur in der üblichen Badekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, hat der Schwimmmeister. Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden. (2) Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen, noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. 12 Benutzung der Wechselkabinen und der Umkleideräume Zur Aufbewahrung der Kleidung der Badegäste dienen die Kleiderschränke. Gruppen stehen auch die Sammelumkleideräume zur Verfügung. 13 Aufbewahrung von Geld und Wertsachen Geld, Wertsachen und andere Gegenstände können nicht zur Aufbewahrung abgegeben werden.

1.120/5 14 Fundgegenstände Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind beim Schwimmmeister abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Wer Fundsachen nicht abgibt, macht sich der Fundunterschlagung schuldig. 15 Betriebshaftung (1) Die Stadt Medebach haftet bei Verlust oder Beschädigung der abgelegten Sachen sowie bei Unfällen nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird. (2) Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (3) Für den Verlust von Geld und Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen. (4) Eine Haftung für den Verlust oder Beschädigung der auf dem Parkplätzen des Bades abgestellten Gegenständen wie Kinderwagen, Fahrräder, Motorroller und Personenwagen wird nicht übernommen. (5) Bei Schadensfällen ist dem Badepersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen. Wird dies unterlassen, so entfallen alle Ersatzansprüche. 16 Wünsche und Beschwerden Etwaige Wünsche und Beschwerden nimmt der Schwimmmeister entgegen. Er schafft, wenn möglich sofort Abhilfe. Weitergehende Beschwerden und Wünsche sind bei der Badeverwaltung vorzubringen. (Stand 01.01.2002)