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Transkript:

B 1612A Bayerisches 367 Gesetz.. und Verordnullgsblatt Nr.23 München, den 30. September 1987 Datum I n hai t Seite 15.9.1987 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern... 367 1130-2-2-1 15.9.1987 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen... 368 2330-16-1 22.9.1987 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Baugesetzbuch auf die Stadt Sulzbach- Rosenberg... 368 2130-13-1. 25.8.1987 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Angliederung des Staatlichen Forschungsinstituts für angewandte Mineralogie in Regensburg an die Technische Hochschule München... 370 2211-4-2-WK 8: 9. 1987. Verordnung über Gastschülerbeiträge an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien sowie Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische Assistenten... 371 787-1-1-E 16. 9.1987 9.9.1987 Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife durch Absolventen von Fachakademien und von Technikerschulen mit staatlicher Abschlußprüfung.... 2236-6-1-5-K Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. August 1987 Vf. 55-IX-87 betreffend den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes über Standorte von kerntechnischen Anlagen in Bayern.... 372 373 1130-2-2-1 Verordnung zur Änderung der Verord~ung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern Vom 15. September 1987 Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern - AVWpG - (BayRS 1130-2-2-1) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert:, a) An die Stelle der bisherigen Nummer 4 treten folgende neue Nummern 4 und 5:,,4. Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriu.ms für Wissenschaft und Kunst die staatlichen Hochschulen, die Bayerische Akademie der Wissenschaften, das Zentralinstitut für Kunstgeschichte, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns, die Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen, die Generalintendanz der Bayerischen Staatstheater, die Bayerische Staatsoper, das Bayerische Staatsschauspiel, das Staatstheater am Gärtnerplatz, das Bayerische Nationalmuseum. 5. Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Akademie für Lehrerfortbildung, die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken."

368 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/1987 b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 6 bis 11. c) Nummer 8 (neu) wird wie folgt geändert: Die Worte "das Bayerische Landesamt für Er. nährungswirtschaft" werden durch die Worte "die Bayerische Landesanstalt für Ernährung" ersetzt. Im Anschluß hieran wird eingefügt: "das Bayerische Landesamt für Pferdezucht und Pferdesport, das Bayerische Haupt- und Landgestüt Schwaiganger." d) In Nummer 9 (neu) werden die Worte "die Oberversicherungsämter" gestrichen. 2. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:,,Jede andere Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen ist nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern zulässig." Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. München, den 15. September 1987 Der Bayerische Ministerpräsident FranzJosef Strauß 2330-16-1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 15. September 1987 Auf Grund des 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBI I S. 1542), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1276), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVAFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1984 (GVBI S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 1986 (GVBl S. 378), wird wie folgt geändert: In 2 Abs.3 werden nach dem Wort "werden" die Worte "für die vor dem 1. Januar 1991 endenden Leistungszeiträume ( 4 Abs. 1 und 4 AFWoG)" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. München, den 15. September 1987 Der Bayerische Ministerpräsident FranzJosef Strauß 2130-13-1 Verordnung zur tlbertragung von Aufgaben nach dem Baugesetzbuch auf die Stadt Sulzbach-Rosenberg Vom 22. September 1987 Auf Grund des 203 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) erläßt die Bayerische Staatsregierung im Einvernehmen mit der Gemeinde Illschwang und dem Landratsamt Amberg-Sulzbach folgende Verordnung: 1 1 Die Befugnis zur -Aufstellung von Bebauungsplänen für die Errichtung einer Unterkunft der VII. Abteilung der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird für die Grundstücke Fl.-Nrn. 1124, 1139 (Teilfläche), 1142 (Teilfläche), 1143 (Teilfläche) und 1143/2 der Gemarkung Rosenberg und für die Grundstücke Fl.-Nrn. 3411 (Teilfläche), 3418 (Teilfläche), 3419 (Teilfläche), 3424 (Teilfläche), 3425 (Teilfläche), 3447 (Teilfläche), 3456 (Teilfläche) und 3457 der Gemarkung Angfeld auf die Stadt Sulzbach-Rosenberg übertragen. 2Die Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anlage veröffentlichten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. München, den 22. September 1987 Der Bayerische Ministerpräsident Franz Josef Str a uß

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/1987 369 Anlage. ( ~ '" 'Q'" ; \ \= ~-1-0~l-,~ 10'<1 ---., 0,L7. --- f --~JC1~ '~ i~\; ----,'" -=.t==---.l. \ --1'" ~ 1/... "_-.;. ~.' i. Anlage....... :::,.. -. ~- _...... ~'". : / Bt...'''~~'... ~ ",,~.",-41\,

370 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/1987 2211-4-2-WK Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Angliederung des Staatlichen Forschungsinstituts für an gewandte Mineralogie in Regensburg an die' Technische Hochschule München Vom 25. August 1987 I Auf Grund der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung: 1 Die Verordnung über die Angliederung des Staatlichen Forschungsinstituts für angewandte Mineralogie in Regensburg an die Technische Hochschule München vom 31. August 1958 (GVBl S. 269, BayRS 2211-4-2-WK) und Nummern 2 und 3 der Verordnung über die Errichtung des Staatlichen Forschungsinstituts für angewandte Mineralogie in Regensburg vom 22. Februar 1956 (BayBS 11 S. 626, Bay RS 2211-4-1-WK) werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft. München, den 25. August 1987 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst I. V. Dr. Thomas Go p p e 1, Staatssekretär

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/ 1987 371 787-1-1-E Verordnung über Gastschülerbeiträge an land - und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien sowie Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich -technische Assistenten Vom 8. September 1987 Auf Grund des Art. 19 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft - LwFöG - (BayRS 787-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1986 (GVBI S. 169), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: 1 Berechnung der Gastschülerbeiträge Für die Berechnung der Gastschülerbeiträge nach Art. 19 Abs. 4 Satz 4 LwFöG wird der laufende Schulaufwand nach Anlage 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 4. Mai 1987 (GVBI S. 127) ermittelt. Pauschalen Für die Landwirtschaftsschulen werden als jährliche Gastschülerbeiträge je Studierenden folgende Pauschalen festgesetzt, die die Berechnung nach 1 ersetzen: 1. Abteilung Landwirtschaft 2. Abteilung Hauswirtschaft 3 Inkrafttreten. 1100,- DM, 1600,- DM. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. München, den 8. September 1987 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. V. Simon N ü s sei, Staatssekretär

372 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/1987 2236-6-1-5-K Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife durch Absolventen von Fachakademien und von Technikerschulen mit staatlicher Abschlußprüfung Vom 16. September 1987 Auf Grund des Art. 97 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: 1 Die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife durch Absolventen von Fachakademien und von Technikerschulen mit staatlicher Abschlußprüfung (ErgPOFHR) vom 15. November 1984 (GVBI S. 532), geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1986 (GVBl S. 260), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Meister, Bewerber mit einer der Meisterprüfung in Anlage 3 gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung und Absolventen von Fachschulen mit staatlicher Abschlußprüfung, ausgenommen Technikerschulen, legen die Prüfung in den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 genannten Fächern sowie im Fach Physik ab." 2. In wird a) in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und b) folgende Nummer 5 angefügt:,,5. Bewerber mit einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit Erfolg abgelegten Meisterprüfung, Bewerber mit einer mit Erfolg abgelegten der Meisterprüfung in Anlage 3 gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung und Absolventen von Fachschulen mit staatlicher Abschlußprüfung, die an dem in Nummer 4 genannten Leh'rgang zum Erwerb der Fachhochschulreife regelmäßig und mit Erfolg teilgenomm~n haben." 1 3. In 12 Abs. 1 NI'. 2 Buchst. b werden nach dem Wort "Technikerschulen" ein Komma und die Worte,,für Meister, für Bewerber mit einer der Meisterprüfung in Anlage 3 gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungund für Absolventen von Fachschulen mit staatlicher Abschlußprüfung" eingefügt. 4. Es wird folgende Anlage 3 angefügt:,,anlage 3 Folgende beruflichen Fortbildungsprüfungen stehen der Meisterprüfung im Sinn von 1 Abs. 2 Satz 3, 2 NI'. 5 und 12 Abs. 1 NI'. 2 Buchst. b gleich: 1. Betriebswirt(in) des Handwerks, 2. Fachwirt(in) der verschiedenen Richtungen, 3. Fachkaufmann/Fachkauffrau der verschiedenen Richtungen, 4. Bilanzbuchhalter(in)." Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1987 in Kraft. München, den 16. September 1987 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Hans Zeh e t mai r, Staatsminister

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/ 1987 373 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. August 1987 Vf.55-IX-87 Gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. August 1987 betreffend den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes über Standorte von kerntechnischen Anlagen in Bayern bekanntgemacht. Entscheidungsformel: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens über den EntwUrf eines Gesetzes über Standorte von kerntechnischen Anlagen in Bayern sind nicht gegeben. Leitsätze: 1. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes über Standorte von kerntechnischen Anlagen in Bayern. 2. Nach bayerischem Verfassungsrecht steht das Gesetzgebungsrecht des Volkes durch Volksbegehren und Volksentscheid - abgesehen vom Staatshaushalt (Art. 73 BV) - gleichberechtigt neben der Gesetzgebungsbefugnis des Landtags. (Art. 72 BV). 3. Volksbegehren und Volksentscheid müssen sich auf Gesetze beziehen. Volksabstimmungen über Entscheidungen der Exekutive sieht die Verfassung nicht vor. 4. Der Bund hat abschließend bestimmt, daß die Standortentscheidung für Anlagen gemäß 7 des Atomgesetzes im Einzelfall nur in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu treffen ist. Insoweit können die Länder aus Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. lla GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr herleiten. 5. Standortplanungen - auch für Anlagen im Sinn des 7 Abs. 1 des Atomgesetzes - können grundsätzlich Gegenstand normativer Regelungen des Landes auf dem Gebiet der Raumordnung (Art. 75 Nr.4 GG) sein. 6. Regelungen der Raumordnung können nicht so weit gehen, daß Fachentscheidungen mit unmittelbarer Verbindlichkeit für jedermann und unter Ausschluß jedes Verwaltungsverfahrens zum konkreten Vollzug von Gesetzen im Einzelfall in normativer Form getroffen werden. Dies widerspräche dem Charakter raumordnender und landesplanerischer Rechtsnormen, die nur Rahmen und Grundlagen hierauf aufbauender Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden nach den jeweiligen Fachgesetzen sein können. 7. Der Gesetzesvollzug gehört zum Kernbereich der Exekutive. Wenn auch die Legislative im Rahmen der Raumordnung fachübergreifend planen kann, darf sie doch nicht den Vollzug der Fachgesetze im Einzelfall an sich ziehen oder verhindern. München, den 9. September 1987 Bayerischer Verfassungsgerichtshof Der Generalsekretär: Dr. Tilch, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Süddeutscher Verlag Postfach 202220,8000 München 2 Postvertriebsstück - Gebühr bezahlt EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1986 des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblattes (Ganzleinen mit Golddruck) sind ~ um preis von je 9,25 DM zuzüglich Versand kosten zu beziehen von Universitäts-Buchdruckerei Dr. C. Wolf & Sohn, Heidemannstr. 166, 8000 München 45 Herausg,egehen "on der Bayerischen Staatskanzlei. Prinzregentenstraße 7.8000 München 22 Druck: Süddeutscher Verlag GmbH, Sendlinger Straße 80, 8000 München 2, Bezug nur durch den Verlag, Postfach 202220,8000 München 2, Postgirokonto München 63611-87, Erscheint vierteljährlich voraussichtlich sechsmal. Bezugspreis jährlich DM 49,40 (einschließlich MwSt). Einzelnu,mmer bis 8 Seiten DM 3,-, für weitere 4 angefangene Seiten DM -,70, ab 48 Seiten Umfang für je weitere 8 angefangene Seiten DM -,70 + Versand. Dieser Einzelverkaufspreis gilt auch für Gesetzblätter, die vor dem 31. Dezember 1983 ausgegeben worden sind. ISSN 0005-7134