Gesetz.. und Verordnul1gsblatt

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1 B 1612A Bayerisclles 181 Gesetz.. und Verrdnul1gsblatt Nr. 13 München, den 16. Juni 1987 Datum In hai t Seite Verrdnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 1987/88 an wissenschaftlichen Hchschulen in den wissenschaftlichen Studiengängen als Studienanfänger swie im höheren aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlverrdnung 1987/88) B-2-5-WK WK Verrdnung über die Festsetzung der Zulassungszahleri der im Studienjahr 1987/88 an wissenschaftlichen Hchschulen in den wissenschaftlichen Studiengängen als Studienanfänger swie im höheren aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlverrdnung 1987/88) Vm 5. Juni1987 Auf Grund vn Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe vn Studienplätzen (BayRS WK) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des - Gesetzes zur Überleitung vn Zuständigkeiten auf das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vm 23. Dezember 1986 (GVBl S. 392) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst flgende Verrdnung: 1 (1) An den nachflgend genannten Hchschulen werden in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zahlen der zum Wintersemester 1987/88 als Studienanfänger ins erste aufzunehmenden Studenten swie die Zulassungszahlen für die höheren wie flgt festgesetzt: Hchschule/Studiengang a) Studiengänge mit dem Abschluß Diplm, Magister, Prmtin (als erstem Abschluß) der Staatsexamen (hne Lehrämter) Universität Augsburg: Rechtswissenschaft 400 Universität Bamberg: Psychlgie

2 182 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr. 13/1987 Hchschule/Studiengang Vlkswirtschaft 40 Wirtschaftsinfrmatik Bichemie' Bilgie Geöklgie Rechtswissenschaft 301 Sprtöknmie 75 Vlkswirtschaft Bilgie Chemie Frstwissenschaft Gelgie Jurnalistik Kunstgeschichte HF NF Lebensmittelchemie Medizin Vrklinik Klinik Pharmazie Psychlgie Rechtswissenschaft Theaterwissenschaft HF NF Tiermedizin Vlkswirtschaft Wirtschaftspädaggik Zahnmedizin Zeitungswissenschaften HF NF Universität.Passau: 253 Infrmatik Rechtswissenschaft 451 Vlkswirtschaft Bilgie <;

3 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr.13/ Hchschule/Studiengang Medizin Vrklinik Pharmazie Psychlgie Rechtswissenschaft 345 Vlkswirtschaft 60 Zahnmedizin Bilgie Infrmatik Lebensmittelchemie Medizin Vrklinik Klinik Pharmazie Psychlgie Rechtswissenschaft 320 Vlkswirtschaft 90 Zahnmedizin b) Studiengänge mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung fü r das Lehramt an Gymnasien Bilgie Bilgie Chemie Wirtschaftswissenschaften Bilgie Bilgie c) Studiengänge mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für snstige Lehrämter Universität Bamberg: Psychlgie mit schulpsychlgischem Schwerpunkt Bilgie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen

4 184 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr. 13/1987 Hchschule/Studiengang Bilgie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen Chemie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen Bilgie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen Bilgie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen d) Im Aufbaustudiengang Sprtrecht und Sprtverwaltung beträgt die Zulassungszahl an der Universität Bayreuth im ersten 15 und im zweiten O. (2) An den nachflgend genannten Hchschulen werden in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zahlen der zum Smmersemester 1988 als Studienanfänger ins erste aufzunehmenden Studenten swie die Zulassungszahlen für die höheren wie flgt festgesetzt: Hchschule/Studiengang I a:) Studiengänge mit dem Abschluß Diplm, Magister, Prmtin (als erstem Abschluß) der Staatsexamen (hne Lehrämter) Universität Augsburg: Rechtswissenschaft 0 Universität Bamberg: 1 Psychlgie Vlkswirtschaft 1 Wirtschaftsinfrmatik Bichemie Bilgie Geöklgie Rechtswissenschaft 0 Sprtöknmie 0 Vlkswirtschaft 10

5 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr.13/ Hchschule/Studiengang Bilgie Chemie Frstwissenschaft Gelgie Jurnalistik Kunstgeschichte Lebensmittelchemie Medizin Pharmazie Psychlgie Rechtswissenschaft Theaterwissenschaft Tiermedizin Vlkswirtschaft Wirtschaftspädaggik Zahnmedizin Zeitungswissenschaften H F NF Vrklinik Klinik HF NF HF NF ~ Universität Passau: Infrmatik Rechtswissenschaft Vlkswirtschaft Bilgie Medizin Pharmazie Psychlgie RechtswisseIlschaft Vlkswirtschaft Zahnmedizin Vrklinik Bilgie Infrmatik ,

6 186 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr. 13/ 1987 Hchschule/Studiengang Lebensmittelchemie Medizin Vrklinik Klinik Pharmazie Psychlgie Rechtswissenschaft 120 Vlkswirtschaft 48 Zahnmedizin b) Studiengänge mit Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Bilgie Bilgie Chemie Wirtschaftswissenschaften / Bilgie Bilgie c) Studiengänge mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für snstige Lehrämter Universität Bamberg: Psychlgie mit schulpsychlgischem Schwerpunkt Bilgie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen Uni ersität München: Bilgie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen Chemie, Lehramt an Real-, Grund- und Hauptschulen Bilgie, Lehramt an Real-, Grund.- und Hauptschulen

7 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr.13/ Hchschule/Studiengang Bilgie, Lehramt an Real-', Grund- und Hauptschulen d) Im Aufbaustudiengang Sprtrecht und Sprtverwaltung werden an der Universität Bayreuth zum Smmersemester 1988 Studienanfänger nicht zugelassen. Für das zweite beträgt die. Zulassungszahl15. 2 (1) In den Studiengängen, die an den in 1 genannten Hchschulen geführt werden, die jedch in 1 nicht aufgeführt sind der für die an der entsprechenden Hchschule keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen. (2) Sweit für die in 1 genannten Studiengänge für die höheren keine Zulassungszahlen einschließlich der Zulassungszahl 0 festgesetzt sind, bestehen für die entsprechenden höheren keine Zulassungsbeschränkungen. (3) Einschreibungsbeschränkungen, die durch die Studienjahreinteilung bedingt sind, bleiben unberührt. 3 (1) Sweit für höhere Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Bewerber für diese in dem Umfang aufgenmmen, als die Zahl der im entsprechenden eingeschriebenen Studenten die jeweils festgesetzten Zulassungszahlen unterschreitet. (2) In den in 1 genannten Studiengängen findet eine Zulassung für höhere auch bei Unterschreiten der für das jeweilige festgesetzten Zulassungszahl abweichend vn Absatz 1 nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den n mit Zulassungsbeschränkungen zuzurdnenden Studenten des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht der überschreitet. (3) I Im Studiengang Humanmedizin findet eine Zulassung für höhere vrklinische abweichend vn Absatz 1 auch bei Unterschreiten der für das jeweilige festgesetzten Zulassungszahl ferner nicht statt, sweit die Zahl der Studenten, die dem ersten bis vierten vrklinischen zuzurechnen sind, gleich der 'höher ist als die Summe der für das erste bis vierte festgesetzten Zulassungszahlen. 2Eine Zulassung zum klinischen Studienabschnitt findet auch bei Unterschreiten der für das jeweilige festgesetzten Zulassungszahl ferner nicht statt, sweit die Zahl der Studenten, die dem ersten bis sechsten klinischen zuzurechnen sind, gleich der höher ist als die Summe der für das erste bis sechste klinische festgesetzten Zulassungszahlen. 3Zur prakti- 'schen Ausbildung in Krankenanstalten werden Bewerber aufgenmmen, sweit die Zahl der drt auszubildenden Studenten unter die für das fünfte bis sechste klinische festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. 4 2 Abs. 1 Satz 2 der Verrdnung über die befristete Immatrikulatin und das Weiterstudium vn Studenten an Hchschulen mit Teilstudiengängen (BayRS WK) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 4 lein Student ist dem höheren zuzurdnen, das der Zahl der entspricht, für die der Student bisher immatrikuliert war. 2Dies gi-lt sinngemäß, wenn der Bewerber angerechnete Studienleistungen aus anderen Studiengängen nachweist und auf Grund dieser angerechneten Studienleistungen in ein höheres zugelassen wird. ' 5 (1) IErreicht die Zahl der Bewerber für einen der in 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a aufgeführten Studiengänge die drt festgesetzten Zulassungszahlen nicht, s erhöhen sich die Zulassungszahlen der derselben Lehreinheit zugerdneten Studiengänge im Verhältnis der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit. 2Sweit für einen Studiengang Zulassungszahlen getrennt für Haupt- und Nebenfach festgesetzt sind, erhöhen sich vr Anwendung des Satzes 1 die Zulassungszahlen für das Hauptfach im Verhältnis der Lehrnachfrage, wenn die Zahl der Bewerber für das Nebenfach die festgesetzten Zulassungszahlen nicht erreicht; dies gilt auch im umgekehrten Fall. (2) I Erreicht die Zahl der Bewerber für einen der in 1 Abs. 1 Buchst. bund Abs. 2 Buchst. b aufgeführten Studiengänge die drt festgesetzten der auf Grund des Absatzes 1 erhöhten Zulassungszahlen nicht, s erhöhen sich die Zulassungszahlen der derselben Lehreinheit zugerdneten Studiengänge in 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c im Verhältnis der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit. 2Dies gilt auch im umgekehrten FalL (3) Erreicht die Zahl der Bewerber für einen der in 1 Abs. 1 Buchst. bund c und Abs. 2 Buchst. bund c aufgeführten Studiengänge die dafür festgesetzten der auf Grund des Absatzes 2 erhöhten Zulassungszahlen nicht, s erhöhen sich Qie Zulassungszahlen der derselben Lehreinheit zugerdneten Studiengänge in 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a im Verhältnis der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit..

8 188 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Nr.13/1987 Bayerisches Gesetz- und Verrdnungsblatt Süddeutsche r Verlag Pstfach ,8000 München 2 Pstvertriebsstück - Gebühr bezahlt 6 Im WintersE!mester 1987/88 nicht in Anspruch genmmene Studienanfängerplätze können in den Studiengängen, in denen nach 1 Abs. 2 im Smmersemester 1988 Zulassungszahlen festgesetzt sind, zu!;>ätzlich mitvergeben werden, sfern nicht für das erste die Zulassungszahl 0 festgesetzt ist.. 7 In den in 1 genannten Studiengängen ist eine Immatrikulatin als Gaststudierender nur für slche Unterrichtsveranstaltungen möglich, in denen keine Labrplätze der andere feste Arbeitsplätze benötigt werden; in den Studiengängen Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin ist sie ausgeschlssen. 8 Diese Verrdnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft; sie tritt am 30. September 1988 außer Kraft. München, den 5. Juni 1987 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Prf. W. W i I d, Staatsminister Herausgegeben vn der Bayerischen Staatskanzlei, Prinzregentenstraße 7,8000 München 22 Druck: Süddeutscher Verlag GmbH, Sendlinger Straße 80, 8000 München 2, Bezug nur durch den Verlag, Pstfach München 2, Pstgirknt München Erscheint vierteljährlich vraussichtlich sechsmal. Bezugspreis jährlich DM (einschließlich MwSt). Einzelnummer bis 8 Seiten DM 3,-, für weitere 4 angefangene Seiten DM -,70, ab 48 Seiten Umfang für je weitere 8 angefangene Seiten DM -,70 + Versand. Dieser Einzelverkaufspreis gilt auch für Gesetzblätter, die vr dem 31. Dezember 1983 ausgegeben wrden sind. ISSN

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