4-40. Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.09.2009

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Transkript:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.09.2009 Stand: September 2014 1

Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.09.2009 4-40 Der Rat der Stadt Würselen hat am 10.09.09 aufgrund der 69 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I. S. 3134), des 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -AG-KJHG- vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NRW S. 216) und der 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt 1 - Aufbau - (1) Das Jugendamt ist organisatorischer Bestandteil des Fachbereiches Schule, Soziales, Jugend und Sport. Es besteht aus dem Jugendhilfeausschuss (JHA) und der Verwaltung des Jugendamtes im Fachbereich Schule, Soziales, Jugend und Sport. (2) Der Leiter/ die Leiterin des Fachbereiches Schule, Soziales, Jugend und Sport ist zugleich Leiter der Verwaltung des Jugendamtes 2 - Zuständigkeit - Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII - Kinderund Jugendhilfe), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze, des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Würselen zuständig. 3 - Aufgaben - (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich im Rahmen seiner Gesamtverantwortung um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie allen behördlichen und weiteren Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (3) Das Jugendamt soll von der Möglichkeit des 69 Abs. 4 SGB VIII Gebrauch machen, mit anderen örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sollen auch freie Träger der Jugendhilfe mit einbezogen werden. 2

II. Der Jugendhilfeausschuss 4-40 4 - Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder und beratende Mitglieder nach Absatz 3 an. (2) Stimmberechtigt sind: a) 9 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und der Vertretungskörperschaft angehören können ( 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII), b) 6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind ( 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII). Die Mitglieder werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG- KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) Die Leiterin/der Leiter der Verwaltung oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreter/in, b) die Leiterin/der Leiter des Fachbereichs Schule, Soziales und Sport oder deren/dessen Vertreter/in, c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt wird, d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der Agentur für Arbeit in Aachen bestellt wird, e) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters, die/der von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des zuständigen Jobcenters in der StädteRegion Aachen bestellt wird, f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der vom Schulamt für die StädteRegion Aachen bestellt wird, g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von dem Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten in Aachen bestellt wird, h) je eine Vertreterin/ein Vertreter der kath. Kirche und der ev. Kirche; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt, i) eine Ärztin/ein Arzt des Gesundheitsamtes, die/der von der StädteRegionsrätin/dem StädteRegionsrat der StädteRegion Aachen bestellt wird, j) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft nach 78 SGB VIII, die von der Arbeitsgemeinschaft bestellt wird, 3

k) bis zu 3 weitere sachkundige Frauen und Männer nach 5 Abs. 3 AG - KJHG, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG - KJHG und der GO NRW gewählt werden, l) beratende Mitglieder gem. 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW, m) ein/e in der Jugendwohlfahrt oder Jugenderziehung erfahrene/r oder tätige/r Vertreter/in der ausländischen Einwohner, die/der vom Integrationsrat entsandt wird. n) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates, der vom Jugendamtselternbeirat entsandt wird. Für die Mitglieder c) bis n) ist je eine persönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu wählen. (4) Der/ die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen/ deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat der Stadt angehören, gewählt. 5 - Teilnahme weiterer Personen - An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nimmt bei Bedarf je eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Verwaltung des Jugendamtes teil, die/der in den Aufgabenbereichen Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit, Soziale Dienste und Jugendhilfeplanung/Sozialplanung praktisch tätig ist. Weitere Personen können im Bedarfsfalle zu den öffentlichen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses eingeladen werden. 6 - Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des 71 Abs. 2 SGB VIII. Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzungen und der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Rates der Stadt in Fragen der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe und b) die Festsetzung der Leistungen oder Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt sind. 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung ( 79 und 80 SGB VIII) im Rahmen der durch den Rat der Stadt bereitgestellten Haushaltsmittel, b) die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe, 4

c) die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG, d) die Entwicklung des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. '' 79 und 80 SGB VIII i.v.m. 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz - Kibiz - - die den einzelnen Kindertageseinrichtungen zuzuweisenden Plätze/Kindpauschalen sowie die angebotenen Gruppenformen und Betreuungszeiten auf der Grundlage der Bedarfsplanung für Kindertagesbetreuung ( 19 Abs. 3, Satz 1 KiBiz), - die Gewährung zusätzlicher Pauschalen für eingruppige Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen in sozialen Brennpunkten ( 20 Abs. 3 KiBiz), - die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen zu den Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen freier Träger, - die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen ( 24 KiBiz), e) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren ( 16 KiBiz), f) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer 3. die Beratung des Jugendförderplanes, 4. die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe, 5. die Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters des Fachbereiches Schule, Soziales, Jugend und Sport. 7 - Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnisse gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 - Eingliederung - (1) Die Verwaltung des Jugendamtes im Fachbereich Schule, Soziales, Jugend und Sport ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. (2) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie alle Aufgaben, die nicht in 6 dieser Satzung aufgeführt sind. 5

(3) Die Leiterin/der Leiter der Verwaltung, das zuständige Mitglied des Verwaltungsvorstandes oder in deren/dessen Auftrag die Fachbereichsleiterin/ der Fachbereichsleiter ist verpflichtet, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten. IV. Schlussbestimmungen 9 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Würselen vom 11.04.1994 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Würselen, den 11. September 2009 Werner Breuer Bürgermeister 4 Abs. 3 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 24.04.2012 (Amtsblatt Nr. 7/12) 4 Abs. 3 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 16.09.2014 (Amtsblatt Nr. 12/14) 6