BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juni in dem Restschuldbefreiungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Oktober in dem Insolvenzverfahren

Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren

Zur Aufhebung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten wegen mangelnder Bemühungen des Schuldners um angemessene Erwerbstätigkeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Januar in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NEWSLETTER

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. April in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juli in dem Insolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 9zb215_08 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 215/08. InsO 304; BGB 13, 14

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. November in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. November in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. März in der Zwangsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren. ZPO 233 D, 184 Abs. 2, 168 Abs. 1 Satz 2, 178, 180; InsO 8 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 9zb247_08 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 247/08. InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2, 300

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/13. vom. 9. Mai in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.v. in BGHZ bestimmt). BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09 - LG Landau AG Landau

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. März 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt. Gründe: 1 Über das Vermögen des Schuldners wurde in den Jahren 2004 bis 2007 ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 verwarf das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2007 aufgehoben. 2 Am 10. Dezember 2008 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Ankündigung der Restschuldbefreiung

- 3 - sowie die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Die Anträge sind als unzulässig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten erreichen. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach 34 Abs. 1, 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. 4 1. Das Beschwerdegericht hat - teils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Insolvenzgerichts - ausgeführt: Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sei ein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn dieses allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dienen solle und kein neuer Gläubiger hinzugetreten sei. Im vorliegenden Fall habe der Schuldner neue Forderungen angegeben. Es handele sich jedoch um Unterhaltsansprüche eines Kindes in Höhe von 53 für das Jahr 2007 und 40 für das Jahr 2008 sowie um Anwaltskosten in Höhe von 1.116,26 für das im ersten Insolvenzverfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Antrags auf Restschuldbefreiung, die bereits im ersten Insolvenzverfahren zur Tabelle hätten angemeldet werden können und müssen; im Verhältnis zu den übrigen angemeldeten Forderungen seien sie überdies als geringfügig anzusehen. 5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691) hat der Senat entschieden,

- 4 - dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Die in den vorgenannten Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhängig zu machen, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vom Schuldner durch Begründung neuer Forderungen (und erforderlichenfalls durch Herbeiführung eines Fremdantrags) mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in dem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten gemäß 289 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO versagt worden ist. Stattdessen gilt analog 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aao, S. 693 Rn. 17). 7 b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags mehr als drei Jahre seit der rechtskräftigen Bescheidung des ersten Restschuldbefreiungsantrags vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet worden sind.

- 5 - III. 8 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ( 577 Abs. 4 ZPO). Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft worden sind, erfolgt die Zurückverweisung analog 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2009-3 IK 279/08 - LG Landau, Entscheidung vom 09.03.2009-4 T 13/09 -