Finanzbehörde. Der Erschließungsbeitrag

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Der Erschließungsbeitrag

2 Vorwort Sehr geehrte Anliegerin, sehr geehrter Anlieger, Ihr Grundstück oder Ihre Eigentumswohnung liegt an einer Verkehrsanlage (Straße, Platz oder Weg), die bislang noch nicht endgültig hergestellt war. Der Fachbegriff für Verkehrsanlagen, an denen gebaut werden darf, lautet Erschließungsanlagen. Dieser Begriff drückt aus, dass diese Anlage nötig ist, um Ihr Grundstück zu erschließen, d.h. baureif zu machen. Grundsätzlich darf nur an endgültig hergestellten Straßen gebaut werden, obwohl zur Beschleunigung der Bautätigkeit im Einzelfall Baugenehmigungen auch an nicht endgültig hergestellten Straßen erteilt werden. Die Stadt beabsichtigt in naher Zukunft Ihre Erschließungsanlage endgültig herzustellen oder hat dies bereits getan. Nun sollen Sie hierfür einen Erschließungsbeitrag bezahlen. Diese Broschüre möchte Ihnen helfen, anhand eines modellhaften Beispieles die Berechnungsgrundlagen zu verstehen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Abrechnungsteam Anliegerbeiträge

3 1. In welchen Rechtsgrundlagen ist das Erschließungsbeitragsrecht geregelt? Die Vorschriften über das Erschließungsbeitragsrecht finden Sie im 6. Teil des Baugesetzbuches (BauGB). Die 127 bis 135 geben den Rahmen vor und bestimmen, dass die Gemeinden Näheres durch eine Satzung ( 132 BauGB) regeln. In Hamburg ist diese Satzung der 9. Teil des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) mit den 44 bis 63. 2. Wann ist eine Straße endgültig hergestellt und somit abrechnungsreif? Eine Straße ist endgültig hergestellt, wenn das Bauprogramm der Tiefbaudienststelle für diese Straße erfüllt ist und die Mindestvoraussetzungen des 49 HWG vorliegen. Das Bauprogramm regelt die Ausführung der jeweiligen Straße. Hier wird festgelegt, ob beispielsweise Gehwege angelegt werden sollen und ob diese mit Platten oder Grand befestigt werden oder ob die Entwässerung über einen offenen Graben oder ein Regenwassersiel erfolgen soll, der Grunderwerb für die Straßenfläche abgeschlossen ist, die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die Herstellung rechtmäßig ist, d.h. die Straßenführung mit den geltenden Bebauungsplänen übereinstimmt oder nicht wesentlich davon abweicht. Diese Voraussetzungen können bei einer neuen Straße in einem kurzen Zeitraum erfüllt sein oder über Jahre oder Jahrzehnte nach und nach eintreten. Die Beitragspflicht entsteht dann mit dem letzten erforderlichen Ereignis. Für unser Beispiel Rosenweg sollen folgende Voraussetzungen gelten:

4 Die Flurstücksnummern, Grundstücksgrößen und Ausweisungen in den Bebauungsplänen für das Beispiel sind dem folgenden Plan zu entnehmen: Die Straßenfläche wurde 1950 insgesamt zu einem Preis von 20 DM/m² (20 DM : 1,95583 /DM = 10,23 ) angekauft und provisorisch befestigt. Dieser Ausbauzustand blieb bis zum Jahr 2003 bestehen. Im Jahr 2004 wurde dann die Baumaßnahme wie im Straßenprofil beschrieben ausgeführt. Im Folgenden wird an diesem Beispiel erläutert, wie sich der Erschließungsbeitrag für das einzelne Grundstück errechnet. 3. Welche Bauweisen gibt es? Im Wesentlichen wird unterschieden zwischen drei Straßentypen: Die normale Straße, bei der die unterschiedlichen Funktionen voneinander getrennt werden, d.h. es gibt z.b. eine mit Bordsteinen abgegrenzte Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen (Geh- und Radwege sowie Grünflächen). Die Mischfläche, die niveaugleich hergestellt und für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen zur Benutzung vorgesehen ist, d.h. es darf sowohl auf der Verkehrsfläche gegangen als auch mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Den Wohnweg, der nur dem Fußgängerverkehr gewidmet ist und nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Diese Wege vermitteln einem Grundstück erst zusammen mit einer befahrbaren Straße die Bebaubarkeit des Grundstücks. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Anlieger sowohl zu einem Er-

5 schließungsbeitrag für den Weg als auch für die befahrbare Straße heranzuziehen. 4. Bis zu welchem Umfang darf ein Erschließungsbeitrag gefordert werden? In Hamburg gibt es Straßen unterschiedlicher Ausdehnung. Deshalb hat der Gesetzgeber in 45 HWG bestimmt, dass ein Erschließungsbeitrag nur insoweit erhoben werden darf, als die Straße für die Erschließung der Grundstücke in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist. 45 HWG regelt unter Berücksichtigung der zulässigen baulichen Nutzung (aus dem Bebauungsplan zu entnehmen), welche maximalen Breiten für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen abgerechnet werden dürfen. Die angegebene Breite multipliziert mit der Länge der abzurechnenden Strecke ergibt den Höchstumfang für die einzelne Teileinrichtung. Überschreitet der tatsächliche Umfang den Höchstumfang, ist dieser entsprechend zu kürzen, da der Aufwand nicht für die Erschließung der Grundstücke erforderlich ist (z.b. ausschließlich für den Durchgangsverkehr) Für den Grunderwerb, die Beleuchtung und die Entwässerung errechnet sich der beitragsfähige Umfang aus der Summe der beitragsfähigen Umfänge der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen. In unserem Beispiel haben wir eine überwiegende zulässige Wohnbebauung von ein und zwei Vollgeschossen. Das Gebiet ist daher 45 Abs. 1 Nr. 1 b HWG zuzuordnen und begrenzt die beitragsfähigen Breiten für die - Fahrbahn auf 7,0 m - Parkflächen auf 4,0 m - Nebenflächen auf 6,0 m. Aus dem Produkt dieser Breiten und der Länge der Straße von 200 m errechnen sich nachstehende beitragsfähige Umfänge: Teileinrichtung Höchstbreite Beitragsfähiger Höchstumfang Tatsächlicher Umfang Beitragsfähiger Umfang Fahrbahn 7 m 1.400 m² 1.600 m² 1.400 m² Parkflächen 4 m 800 m² 0 m² 0 m² Nebenflächen 6 m 1.200 m² 500 m² 500 m² Grunderwerb Beleuchtung Entwässerung 1.900 m² Der tatsächliche Umfang der Fahrbahn überschreitet den beitragsfähigen Höchstumfang und ist daher auf diesen zu beschränken. Ist eine Straße nur auf einer Straßenseite für eine Bebauung vorgesehen, sind die Höchstbreiten für die Park- und Nebenflächen zu halbieren.

6 5. Wie berechnet sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand? Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die tiefbautechnischen und gärtnerischen Arbeiten werden nach Einheitssätzen (Pauschalen) abgerechnet ( 46 Abs. 2 HWG). Die Einheitssätze legt der Gesetzgeber in dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz (EsG) fest. Sie werden aus den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten errechnet und bei Bedarf angepasst. Die in früheren Gesetzen festgesetzten Einheitssätze werden weiterhin angewendet, soweit eine Teileinrichtung (z.b. die Fahrbahn) zu deren Gültigkeitszeit überwiegend endgültig hergestellt worden ist. Überwiegend endgültig hergestellt ist eine Teileinrichtung, wenn mehr als 50 Prozent der Herstellungsarbeiten an der Teilanlage abgeschlossen sind. Werden Teileinrichtungen vor dem 01.01.1980 endgültig hergestellt, werden prozentuale Abschläge gewährt.

7 In unserem Beispiel sind folgende Kostenpositionen anzusetzen: Fahrbahn: Befestigungsart: Bauklasse V Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 1 b EsG: 112,00 /m² Beitragsfähiger Umfang: 1.400 m² (Vgl. Nr. 4) 112,00 /m² x 1.400 m² = 156.800,00 Nebenflächen: westlicher Gehweg: Befestigungsart: Grand Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 3 b EsG: 25,00 /m² Tatsächlicher Umfang: 1 m x 200 m = 200 m² 25,00 /m² x 200 m² = 5.000,00 östlicher Gehweg: Befestigungsart: Platten Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 3 a EsG: 43,00 /m² Tatsächlicher Umfang: 1,5 m x 200 m = 300 m² 43,00 /m² x 300 m² = 12.900,00 Summe Nebenflächen: 17.900,00 Beleuchtung: Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 4 EsG: 5,00 /m² Beitragsfähiger Umfang: 1.900 m² (Vgl. Nr. 4) 5,00 /m² x 1.900 m² = 9.500,00 Entwässerung: Regenwassersiel: Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 5 a EsG: 24,00 /m² Beitragsfähiger Umfang: 1.900 m² 24,00 /m² x 1.900 m² = 45.600,00 Straßenabläufe: Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 5 c EsG: 5,00 /m² Beitragsfähiger Umfang: 1.900 m² 5,00 /m² x 1.900 m² = 9.500,00 Summe Entwässerung: 55.100,00 Bäume: Pflanzjahr: 2004 Einheitssatz 1 Abs. 1 Nr. 6 EsG: 1.023,00 /Stück Anzahl: 4 Stück 1.023,00 /Stück x 4 Stück = 4.092,00

8 Neben diesen Einheitssätzen werden die Grunderwerbskosten für die Straßenfläche nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet ( 46 Abs. 1 HWG). Zusammenstellung der Kostenpositionen: Fahrbahn: 156.800,00 Nebenflächen: 17.900,00 Beleuchtung: 9.500,00 Entwässerung: 55.100,00 Bäume: 4.092,00 Grunderwerb (1.900 m² x 10,23 ): 19.437,00 Summe beitragsfähiger Aufwand: 262.829,00 6. Welchen Anteil trägt die Stadt? Da eine Straße neben dem Anliegerverkehr immer auch eine Funktion für den Durchgangsverkehr hat, trägt die Stadt einen Eigenanteil. Dieser beträgt nach 46 Abs. 3 HWG 10 Prozent. Ist eine Straße besonders breit (die Höchstbreiten in 45 Abs. 1 HWG werden überschritten), wird der Aufwand hierfür vorher ausgesondert und nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Der um den FHH-Anteil gekürzte beitragsfähige Aufwand errechnet sich für unser Beispiel folgendermaßen: Beitragsfähiger Aufwand: 262.829,00 Abzüglich 10 %: 26.282,90 Gekürzter beitragsfähiger Aufwand: 236.546,10 7. Wie wird der Erschließungsaufwand auf die Grundstücke verteilt? Der Erschließungsaufwand ist im Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zu verteilen ( 47 HWG). Maßgeblich sind die Grundstücksverhältnisse, die gegolten haben, als die Beitragspflicht für die gesamte Baumaßnahme entstanden ist. Dabei gibt es zwei Besonderheiten zu beachten: Dürfen die Grundstücke an einer Straße nach den Bebauungsplänen (auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an) unterschiedlich genutzt werden, ist die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor zu multiplizieren, der in 47 b HWG gesetzlich festgelegt ist (modifizierte Grundstücksfläche). Hierdurch wird erreicht, dass z. B. ein Gewerbegrundstück oder ein zehngeschossig ausgewiesenes Grundstück einen höheren Beitrag zahlen muss als ein eingeschossiges Einfamilienhausgrundstück. Wird ein Grundstück von mehr als einer Straße erschlossen (z.b. Eckgrundstück) und beträgt der Nutzungsfaktor 1,2 bis 1,6 wird eine Ermäßigung ge-

9 währt. Diese beträgt 40 Prozent der Grundstücksfläche, höchstens jedoch 600 m² ( 47 a HWG). In unserem Beispiel sind drei unterschiedliche Nutzungsarten vorhanden. Die Grundstücke mit der Ausweisung WR I erhalten einen Nutzungsfaktor von 1,4 und die Grundstücke mit der Ausweisung WR II einen Nutzungsfaktor von 1,6. Der Nutzungsfaktor für die Fläche für den Gemeinbedarf beträgt 1,8. Des weiteren sind vier Eckgrundstücke vorhanden, von denen nur drei wegen der Höhe der Nutzungsfaktoren eine Ermäßigung erhalten: Flurstück Nr. Fläche m² ermäßigte Fläche m² Nutzungsfaktor modifizierte Grundstücksfläche m² Beitragsanteil (modifizierte Fläche x Beitragssatz, siehe unten) 10 1.000 600 1,6 960 8.663,32 11 1.000 1,6 1.600 14.438,88 12 1.000 1,6 1.600 14.438,88 13 600 1,6 960 8.663,32 14 600 1,6 960 8.663,32 15 600 1,6 960 8.663,32 16 600 1,6 960 8.663,32 17 700 1,6 1.120 10.107,21 18 700 1,6 1.120 10107,21 19 700 420 1,6 672 6.064,32 20 1.000 600 1,4 840 7.580,41 21 1.000 1,4 1.400 12.634,02 22 1.000 1,4 1.400 12.634,02 23 600 1,4 840 7.580,41 24 600 1,4 840 7.580,41 25 700 1,4 980 8.843,81 26 5.000 1,8 9.000 81.218,70 Summe 20.000 26.212 Der Beitragssatz für einen m² modifizierte Grundstücksfläche beträgt: Gekürzter beitragsfähiger Aufwand: 236.546,10 = 9,0243 /m² Summe modifizierte Grundstücksfläche: 26.212 m² 8. Wer bekommt den Festsetzungsbescheid? Adressat des Festsetzungsbescheides ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Grundbuch eingetragen ist ( 134 Abs. 1 BauGB). Gibt es Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte, sind diese die Adressaten. Sind auf einem Grundbuchblatt mehrere Personen eingetragen, kann sich die Abteilung Anliegerbeiträge einen davon als Gesamtschuldner auswählen und den Erschließungsbeitrag von diesem in voller Höhe fordern.

10 9. Wann darf der Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden? Eine Festsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist ( 63 HWG). Diese Frist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. 10. Wann ist der Erschließungsbeitrag fällig? Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt einen Monat ( 135 Abs. 1 BauGB). 11. Was passiert, wenn Sie den Erschließungsbeitrag nicht zahlen können? In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung stellen. Es wird dann geprüft, ob Ihnen die Begleichung der Forderung in einer Summe zugemutet oder Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann. 12. Sie sind mit der Festsetzung nicht einverstanden? Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Widerspruch einlegen. Beachten Sie jedoch, dass der Erschließungsbeitrag dennoch fristgerecht zu zahlen ist, da bei öffentlichen Abgaben der Widerspruch die Zahlungsverpflichtung nicht aufschiebt. Der Vollständigkeit halber wird bereits hier darauf hingewiesen, dass Widerspruchsverfahren kostenpflichtig sind, wenn Sie mit Ihrem Widerspruch keinen Erfolg haben.