Richtlinie zur. Jugendpolitik



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Transkript:

Richtlinie zur Jugendpolitik

Inhaltsverzeichnis 1. Zielsetzung und Aufgaben 3 2. Zusammenarbeit der Gruppe Jugend mit der Gesamtorganisation 4 3. Organisatorische Regelungen für die Jugendarbeit in der Ebene 4 3.1 Ortsebene 4 3.2 Bezirksebene 5 3.3 Landesbezirksebene 6 3.4 Bundesebene 7 4. Organisatorische Regelungen in den Fachbereichen 8 4.1 Betrieb/Ort 8 4.2 Bezirksfachbereich 8 4.3 Landesbezirksfachbereich 9 4.4 Bundesfachbereich 9 2

1. Zielsetzung und Aufgaben 1.1 Die ver.di-jugend ist unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit Mitglied im Jugendverband DGB- Jugend. Die Ziele und Aufgaben der ver.di-jugend richten sich nach: der Satzung der ver.di der Programmatik der ver.di den Jugendrichtlinien des Gewerkschaftsrates der Programmatik der ver.di-jugend den Leitsätzen der DGB-Gewerkschaftsjugend und nach den Beschlüssen der Organe der ver.di und den Konferenzen/Versammlungen der ver.di- Jugend. 1.2 Die ver.di-jugend fasst die Mitglieder der ver.di bis zum vollendeten 28. Lebensjahr zusammen; die Altersgrenze gilt nicht für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Bei der Wahl von Jugendfunktionär/innen gilt abweichend eine Altersgrenze bis zum 29. Lebensjahr. 1.3 Jugendarbeit versteht sich als Interessenvertretung, die gemeinsam mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen in allen gesellschaftlichen Bereichen soziale, politische und berufliche Perspektiven entwickelt und Angebote für deren gemeinsame Umsetzung macht. Durch ein vielfältiges Angebot soll der Entwicklungsprozess von jungen Menschen unterstützt werden. Um dabei den besonderen Interessen der jugendlichen Mitglieder der ver.di gerecht werden zu können, müssen diese die Möglichkeit zur Willensbildung in eigenen Gremien haben. Die Gremien der jugendlichen Mitglieder müssen ihre Auffassung in die Organe der ver.di einbringen können, und die Organe der ver.di müssen den Gremien der jugendlichen Mitglieder für die Durchführung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung gewähren. Daraus folgt die Notwendigkeit zu enger Zusammenarbeit zwischen den Gremien der jugendlichen Mitglieder und den Organen sowie den Funktionsträger/innen der ver.di. 1.4. In ihrer Programmatik hat die ver.di und die ver.di- Jugend ihre Zielvorstellungen formuliert. An der Weiterentwicklung und Verwirklichung dieser Ziele mitzuarbeiten, ist wichtige Aufgabe der jugendlichen Mitglieder und ihrer Gremien. Neben vielen anderen Aufgaben, die sich aus der Interessenvertretung der jungen Mitglieder ergeben, stellt sich die ver.di-jugend insbesondere folgenden Aufgaben: a) die Konzeption, Durchführung und Beteiligung von Veranstaltungen der allgemeinen politischen und gewerkschaftlichen Bildungsarbeit sowie der Jugendbildungsarbeit, die an der Situation und Erfahrungen der jungen, von Erwerbsarbeit abhängigen Menschen anknüpft und mit ihnen ihre politischen und gesellschaftlichen Interessen formuliert. Ziel ist es, ein kritisches, politisches und gewerkschaftliches Bewusstsein und Handlungskompetenz zu entwickeln und zu fördern. Dies soll sie befähigen, gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern entsprechend zu handeln. b) die Darstellung der gewerkschaftlichen Jugendarbeit und ihres Selbstverständnisses als Interessenvertretung der jungen, von Erwerbsarbeit abhängigen Menschen innerhalb von ver.di, in der Öffentlichkeit und in gesellschaftlichen Institutionen, Organisationen und Initiativen wie zum Beispiel politischen Parteien und Berufsschulen sowie durch geeignete politische Aktionen und kulturelle Veranstaltungen. c) die Förderung der Gleichstellung, um die gesellschaftliche und gewerkschaftliche Notwendigkeit zur Gleichstellung der Geschlechter weiter mit Priorität zu verfolgen. Dies schließt die Besetzung von Funktionen und Delegiertenmandaten ein. d) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Aufstellen der Wahlvorschläge zur Wahl der Jugendund Auszubildendenvertretungen sowie von Kandidat/innen der Jugend zur Wahl der Betriebs- und Personalräte gegenüber den jeweils zuständigen Vorständen. e) die Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung der Betriebs- und Personalrats- und insbesondere der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innenwahlen. Darüber hinaus unterstützt sie die Betriebs- und Personalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei deren Aufgabenerfüllung. f) die Betreuung und Qualifizierung der Jugendund Auszubildendenvertreter/innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 1.5 In die Aufgabenerledigung einzubeziehen sind die Mitglieder der Betriebs- bzw. Personalräte und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Vertrauensleute, in deren Wirkungsbereich Jugendliche, von Erwerbsarbeit Abhängige tätig sind. Die Organe der ver.di haben die gewerkschaftliche Jugendarbeit mit allen geeigneten Mitteln zu fördern und zu unterstützen. Sie haben die umfassende Information und rechtzeitige Einbeziehung der Gremien der jugendlichen Mitglieder in die Meinungsund Willensbildungsprozesse sicherzustellen. Die gewerkschaftliche Jugendarbeit findet in ständiger Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Organen innerhalb der ver.di und dem DGB statt. Die gewerkschaftliche Jugendarbeit entfaltet sich insbesondere in Jugendgruppen, Jugendvorstän- 3

den, Jugendfachkreisen, Jugendkonferenzen, Jugendbildungsveranstaltungen und offenen Arbeitsformen wie zum Beispiel projektbezogenen Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen, Foren und Workshops. Die offenen Arbeitsformen werden vom zuständigen Jugendvorstand oder -fachkreis betreut. Die ver.di-jugend arbeitet zielorientiert mit anderen Jugendverbänden, zum Beispiel Jugendringen, Organisationen und Initiativen, zur Durchsetzung gemeinsamer Forderungen zusammen. 2. Zusammenarbeit der Gruppe Jugend mit der Gesamtorganisation 2.1 Vertreter/innen der ver.di-jugend müssen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil, mindestens jedoch mit zwei Mandaten in allen Organen, Beschlussgremien und bei Delegiertenwahlen vertreten sein. In Tarifkommissionen, Fachbereichsvorständen und bei Delegationen ist die Jugend angemessen zu berücksichtigen. Bei Delegationen und Gremien, die nicht durch eine Konferenz gewählt werden, muss vor der Besetzung ein Vorschlag der Jugend eingeholt werden. Das Vorschlagsrecht hat dabei der für die jeweilige Ebene zuständige Jugendvorstand. Scheiden von einer Jugendkonferenz/Mitgliederversammlung vorgeschlagene Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, schlägt der jeweils zuständige Jugendvorstand, Jugendfachkreis oder die Mitgliederversammlung ein Mitglied zur Nachwahl durch den jeweiligen Vorstand Bei Wahlen und Konferenzen gilt, wenn nicht anders beschlossen, die Rahmengeschäfts- und Wahlordnung der ver.di. 2.2 Die jeweiligen Vorstände stellen der ver.di-jugend für eine kontinuierliche Jugendarbeit und die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben ausreichende Budgetanteile zur Verfügung. Im Rahmen seiner Arbeitsplanung entscheidet das jeweilige Jugendgremium über diese finanziellen Mittel. Für die Jugendbildungsarbeit werden jugendgerechte Bildungsstätten, Jugendbildungsstätten und Jugendräume zur Verfügung gestellt. Für die konzeptionelle Arbeit gibt es eine Bundesjugendbildungsstätte. 2.3 Um eine kontinuierliche Jugendarbeit zu gewährleisten ist es notwendig, dass die Arbeit durch Hauptamtliche möglichst ausschließlich für Jugend zuständige Gewerkschaftssekretär/innen in Bezirken (ggf. bezirksübergreifend), Landesbezirken und auf Bundesebene unterstützt wird. In den Fachbereichen soll es Sekretär/innen geben, die für fachbereichsspezifische Jugendfragen zuständig sind. 3. Organisatorische Regelungen für die Jugendarbeit in der Ebene Auf allen Stufen der Ebene finden Jugendkonferenzen statt. Sie setzen sich zu je 50 Prozent aus Delegierten der Ebene und der Fachbereiche zusammen. Die Fachbereiche sind je nach Größe angemessen zu berücksichtigen, jedem Fachbereich steht mindestens ein Delegiertenmandat zu. Sofern möglich, werden die Delegierten auf der untersten Stufe, unter Beachtung der zentralen Schlüsselzahl, gewählt. Die Delegierten der Fachbereiche werden durch die Jugendfachkreise oder die Fachbereichsjugendversammlung gewählt und durch die jeweils zuständige Jugendkonferenz bestätigt. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil. Kommt es zu Überhangmandaten durch Nichterreichung der Schlüsselzahl, werden die Überhangmandate durch den zuständigen Jugendvorstand/Jugendfachkreis auf die nächstuntere Stufe verteilt. In den Mitgliederversammlungen, Konferenzen, Vorständen und Gremien der ver.di-jugend haben nur Ehrenamtliche Stimmrecht. Fragen, die mehrere Jugendvorstände betreffen, entscheidet der übergeordnete Jugendvorstand. 3.1 Ortsebene Ortsjugendversammlung Rechtzeitig vor Mitgliederversammlungen, Bezirksjugendkonferenzen und darüber hinaus auf Wunsch von Jugendlichen finden Ortsjugendversammlungen statt. Die Vorbereitung und die Einberufung der Ortsjugendversammlung erfolgen durch den Ortsjugendvorstand im Einvernehmen mit dem örtlichen Vorstand bzw. dem Bezirksvorstand. Aufgaben der Ortsjugendversammlung Die Ortsjugendversammlung stellt die Meinungsund Willensbildung innerhalb der Jugend sicher. In Wahljahren wählt sie einen Ortsjugendvorstand. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Ortsjugendvorstandes entgegen. Sie stellt Anträge an die Bezirksjugendkonferenz, die Landesbezirksjugendkonferenz, die Bundesjugendkonferenz, den örtlichen Vorstand und die DGB- Jugendkonferenzen. Sie wählt gegebenenfalls die Delegierten zur Bezirksjugendkonferenz sowie, falls die Schlüsselzahl erreicht wird, zur Landesbezirksjugendkonferenz und zur Bundesjugendkonferenz. Sie schlägt der örtlichen Mitgliederversammlung die Vertreter/innen der Jugend zur Wahl in den Ortsvereinsvorstand/örtlichen Vorstand Sie bestätigt die Delegierten der Fachbereiche zu den Konferenzen der Ebene. 4

Zusammensetzung des Ortsjugendvorstandes Der Ortsjugendvorstand besteht aus den von der Ortsjugendversammlung gewählten Mitgliedern. Aufgaben des Ortsjugendvorstandes Der Ortsjugendvorstand stellt die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Vorstand sicher. Er schlägt der Bezirksjugendkonferenz den/die Vertreter/in für den Bezirksjugendvorstand Er entsendet gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Ortsjugendvorständen/Bezirksjugendvorständen die Vertreter/innen der ver.di-jugend zu DGB-Konferenzen und Gremien. Er führt Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen, Er ist antragsberechtigt an den örtlichen Vorstand, die örtliche Mitgliederversammlung, gegebenenfalls den Bezirksvorstand sowie den Bezirksjugendvorstand und die Ortsjugendversammlung. Er ist antragsberechtigt an die DGB-Jugendkonferenzen. Sitzungen des Ortsjugendvorstandes Der Ortsjugendvorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. 3.2 Bezirksebene Bezirksjugendversammlung Rechtzeitig vor den Bezirkskonferenzen und der Landesbezirksjugendkonferenz finden Bezirksjugendversammlungen statt. Diese können als Delegiertenversammlungen durchgeführt werden. Den Delegiertenschlüssel und die Anzahl der Delegierten legt der Bezirksjugendvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand fest. Die Vorbereitung und die Einberufung dieser Bezirksjugendversammlung erfolgen durch den Bezirksjugendvorstand im Benehmen mit dem Bezirksvorstand. Darüber hinaus können weitere Bezirksjugendversammlungen stattfinden. Grundsätzlich wird auf der Bezirksjugendversammlung ein Bezirksjugendvorstand gewählt. Wird kein Bezirksjugendvorstand gewählt, müssen mindestens zweimal jährlich Jugendforen durchgeführt werden. Aufgaben der Bezirksjugendversammlung eine gleiche Anzahl von Bezirksjugendvorstandsmitgliedern gewählt, wie Vertreter/innen aus den Fachkreisen entsandt werden. Sie stellt Anträge an die Bezirkskonferenz, die Landesbezirksjugendkonferenz, die Bundesjugendkonferenz Sie wählt die Delegierten zur Landesbezirksjugendkonferenz sowie, falls die Schlüsselzahl erreicht wird, zur Bundesjugendkonferenz. Sie schlägt der Bezirkskonferenz die Vertreter/innen der Jugend zur Wahl in den Bezirksvorstand Sie bestätigt die Delegierten der Fachbereiche zu den Konferenzen der Ebene. Zusammensetzung des Bezirksjugendvorstandes Der Bezirksjugendvorstand besteht aus den von der Bezirksjugendversammlung gewählten Mitgliedern sowie je einer/m Vertreter/in aus den Fachbereichen. Je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgruppen, Teamer/ innen-arbeitskreise und Projekte der Jugend auf Bezirksebene kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bezirksjugendvorstandes teilnehmen. Aufgaben des Bezirksjugendvorstandes Der Bezirksjugendvorstand führt die Geschäfte auf Bezirksebene zusammen mit dem/der Jugendsekretär/in. Er benennt die Vertreter/innen der Jugend für die Ausschüsse/Arbeitsgruppen des Bezirksvorstandes. Er benennt/schlägt der Landesbezirksjugendkonferenz den/die Vertreter/in für den Landesbezirksjugendvorstand Er koordiniert die gewerkschaftliche Jugendbildungsarbeit. Er initiiert/fördert Jugendarbeit in allen Fachbereichen. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für die Jugend. Er führt Foren, Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen, Er ist antragsberechtigt an die Bezirkskonferenz, den Bezirksvorstand und dessen Ausschüsse/Arbeitsgruppen sowie den Landesbezirksjugendvorstand und die Bezirksjugendversammlung. Er hat das Vorschlagsrecht bei der Einsetzung der/ des für Jugendarbeit zuständigen Sekretärs/in. Er benennt die Mitglieder für den Kreisjugendausschuss des DGB sowie die Delegierten zur Kreisjugendkonferenz des DGB (gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen betroffenen Bezirksjugendvorständen) und ist antragsberechtigt an die DGB- Jugendkonferenzen. Die Bezirksjugendversammlung stellt die Meinungsund Willensbildung innerhalb der Jugend sicher. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Bezirksjugendvorstandes entgegen. In Wahljahren wählt sie den Bezirksjugendvorstand. Die Bezirksjugendversammlung entscheidet über die Größe des Bezirksjugendvorstandes, sowie darüber, ob es eine Geschäftsführung gibt und deren Struktur. Hierbei ist anzustreben, dass mindestens Sitzungen des Bezirksjugendvorstandes Der Bezirksjugendvorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden des Bezirksjugendvorstandes im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Bezirksjugendsekretär/in des Bezirksvorstandes vorbereitet und einberufen. Die Leitung der Sitzung obliegt der/dem Vorsitzenden des Bezirksjugendvorstandes. 5

Der/die zuständige Bezirksjugendsekretär/in nimmt an der Sitzung teil. An den Sitzungen können die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstandes und die Sekretär/innen des Bezirks beratend teilnehmen. Der/dem Sitzungsleiter/in sowie der/dem Bezirksjugendsekretär/in obliegt die Sicherstellung einer hinreichenden Information der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes vor den Sitzungen. Die Protokollführung ist durch die/den Sitzungsleiter/in zu regeln. 3.3 Landesbezirksebene Landesbezirksjugendkonferenz Rechtzeitig vor den Landesbezirkskonferenzen und der Bundesjugendkonferenz finden Landesbezirksjugendkonferenzen statt. Diese werden als Delegiertenversammlungen durchgeführt. Den Delegiertenschlüssel und die Anzahl der Delegierten legt der Landesbezirksjugendvorstand im Einvernehmen mit dem Landesbezirksvorstand fest. Die Vorbereitung und die Einberufung der Landesbezirksjugendkonferenzen erfolgt durch den Landesbezirksjugendvorstand im Benehmen mit dem Landesbezirksvorstand. Die Mitglieder des Landesbezirksjugendvorstandes, Mitglieder des Landesbezirksvorstandes, die Abteilungsleiter/innen und die Jugendsekretär/innen/Jugendbildungsreferent/innen des Landesbezirksvorstandes nehmen beratend an der Landesbezirksjugendkonferenz teil. Aufgaben der Landesbezirksjugendkonferenz Die Landesbezirksjugendkonferenz stellt die Meinungsund Willensbildung innerhalb der Jugend sicher. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Landesbezirksjugendvorstandes entgegen. Sie wählt den geschäftsführenden Landesbezirksjugendvorstand und weitere Landesbezirksjugendvorstandsmitglieder. Hierbei ist anzustreben, dass mindestens eine gleiche Anzahl von Landesbezirksjugendvorstandsmitgliedern gewählt, wie Vertreter/innen aus den Fachkreisen entsandt werden. Die Landesbezirksjugendkonferenz entscheidet über die Größe und Struktur der Geschäftsführung. Werden Wahlkreise für die Vertreter/innen der Bezirksjugendvorstände im Landesbezirksjugendvorstand gebildet, wählt die Landesbezirksjugendkonferenz die Vertreter/innen der Bezirksjugendvorstände. Sie stellt Anträge an die Landesbezirkskonferenz, die Bundesjugendkonferenz, den Landesbezirksvorstand Die Landesbezirksjugendkonferenz wählt die Delegierten zur Bundesjugendkonferenz, soweit diese nicht von der Bezirksjugendkonferenz gewählt wurden. Sie schlägt der Landesbezirkskonferenz die Vertreter/innen der Jugend zur Wahl in den Landesbezirksvorstand Sie bestätigt die Delegierten der Fachbereiche zu den Konferenzen der Ebene. Zusammensetzung des Landesbezirksjugendvorstandes Der Landesbezirksjugendvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Landesbezirksjugendvorstand sowie jeweils einer/einem Vertreter/in der Bezirke und einer/einem Vertreter/in aus den Fachbereichen. Gibt es in einem Landesbezirk mehr als 15 Bezirksjugendvorstände, können durch den Landesbezirksjugendvorstand Wahlkreise gebildet werden. (Die Größe der Wahlkreise orientiert sich an der Mitgliederzahl.) Je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgruppen, Teamer/ -innen-arbeitskreise und Projekte der Jugend auf Landesbezirksebene kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesbezirksjugendvorstandes teilnehmen. Aufgaben des Landesbezirksjugendvorstandes Der Landesbezirksjugendvorstand führt die Geschäfte auf Landesbezirksebene zusammen mit dem/der Landesbezirksjugendsekretär/in. Er benennt die Vertreter/innen der Jugend für die Ausschüsse/Arbeitsgruppen des Landesbezirksvorstandes. Er benennt den/die Vertreter/in für den Bundesjugendvorstand und schlägt gegebenenfalls weitere Mitglieder Er koordiniert die gewerkschaftliche Jugendbildungsarbeit. Er initiiert/fördert Jugendarbeit in allen Fachbereichen. Er führt Foren, Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen, Er kann zusätzliche Personen in die Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreise benennen. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für die Jugend. Er ist antragsberechtigt an die Landesbezirkskonferenz, den Landesbezirksvorstand und dessen Ausschüsse/Arbeitsgruppen sowie den Bundesjugendvorstand und die Landesbezirksjugendkonferenz. Er hat das Vorschlagsrecht bei der Einsetzung der/des Landesbezirksjugendsekretärs/in. Er benennt die Mitglieder für den Landesjugendausschuss des DGB sowie die Delegierten zur Landesjugendkonferenz des DGB (gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen betroffenen Landesbezirksjugendvorständen) und ist antragsberechtigt an die DGB-Jugendkonferenzen. 6

Sitzungen des Landesbezirksjugendvorstandes Der Landesbezirksjugendvorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden des Landesbezirksjugendvorstandes im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Landesbezirksjugendsekretär/in des Landesbezirksvorstandes vorbereitet und einberufen. Die Leitung der Sitzung obliegt der/dem Vorsitzenden des Landesbezirksjugendvorstandes. Der/die zuständige Landesbezirksjugendsekretär/in nimmt an der Sitzung teil. An den Sitzungen können die Mitglieder des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes und die Sekretär/innen des Landesbezirksvorstandes beratend teilnehmen. Der/dem Sitzungsleiter/in sowie die/der Landesbezirksjugendsekretär/in obliegt die Sicherstellung einer hinreichenden Information der Mitglieder des Landesbezirksjugendvorstandes vor den Sitzungen. Die Protokollführung ist durch die/den Sitzungsleiter/in zu regeln. 3.4 Bundesebene Bundesjugendkonferenz Rechtzeitig vor dem Bundeskongress findet die Bundesjugendkonferenz statt. Diese wird als Delegiertenversammlung durchgeführt. Den Delegiertenschlüssel und die Anzahl der Delegierten legt der Bundesjugendvorstand im Einvernehmen mit dem Gewerkschaftsrat fest. Für ordentliche Bundesjugendkonferenzen gilt eine einmalig festgelegte Anzahl an Delegierten. Diese Anzahl legt der Bundesjugendvorstand im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat fest. Die Vorbereitung und die Einberufung der Bundesjugendkonferenz erfolgt durch den Bundesjugendvorstand im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat. Die Leitung der Bundesjugendkonferenz obliegt der/dem zuständigen Abteilungsleiter/in Jugend des Bundesvorstandes; sie/er wird dabei von fünf durch die Bundesjugendkonferenz gewählten Delegierten unterstützt. Die Mitglieder des Bundesjugendvorstandes, Mitglieder des Bundesvorstandes, die Abteilungsleiter/innen des Bundesvorstandes, Landesjugendsekretär/innen nehmen beratend an der Bundesjugendkonferenz teil. Aufgaben der Bundesjugendkonferenz Sie wählt den geschäftsführenden Bundesjugendvorstand (Vorsitzende/r, Stellvertreter/innen, gegebenenfalls weitere geschäftsführende Bundesjugendvorstandsmitglieder). Hierbei ist anzustreben, dass mindestens eine gleiche Anzahl von Bundesjugendvorstandsmitgliedern gewählt werden, wie Vertreter/innen aus den Fachkreisen entsandt werden. Die Bundesjugendkonferenz entscheidet über die Größe und Struktur der Geschäftsführung. Sie schlägt dem Bundeskongress aus dem Kreis des geschäftsführenden Bundesjugendvorstandes, die Vertreter/innen der Jugend zur Wahl in den Gewerkschaftsrat Sie stellt Anträge an den Bundeskongress, Bundesvorstand, Gewerkschaftsrat und die DGB-Bundesjugendkonferenz. Zusammensetzung des Bundesjugendvorstandes Der Bundesjugendvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Bundesjugendvorstand sowie jeweils einer/einem Vertreter/in der Landesbezirke und einer/einem Vertreter/in aus den Fachbereichen. Je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgruppen, Teamer/innen-Arbeitskreise und Projekte der Jugend auf Bundesebene kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesjugendvorstandes teilnehmen. Aufgaben des Bundesjugendvorstandes Der Bundesjugendvorstand führt die Geschäfte auf Bundesebene zusammen mit dem/der Bundesjugendsekretär/in. Er benennt die Vertreter/innen der Jugend für die Ausschüsse/Arbeitsgruppen des Bundesvorstandes und Gewerkschaftsrates. Er koordiniert die gewerkschaftliche Jugendbildungsarbeit. Er initiiert/fördert Jugendarbeit in allen Fachbereichen. Er kann zusätzliche Personen in die Bundesfachbereichsjugendfachkreise benennen. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für die Jugend. Er führt Foren, Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen, Er ist antragsberechtigt an den Bundeskongress, den Bundesvorstand, Gewerkschaftsrat, deren Ausschüsse/Arbeitsgruppen und die Bundesjugendkonferenz. Er hat das Vorschlagsrecht bei der Einsetzung der/ des Bundesjugendsekretärs/in. Er benennt die Mitglieder für den Bundesjugendausschuss des DGB sowie die Delegierten zur DGB- Bundesjugendkonferenz und ist antragsberechtigt an diese. Er verteilt die Überhangmandate der Ebene auf die Landesbezirksjugendvorstände. Die Bundesjugendkonferenz stellt die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Jugend sicher. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Bundesjugendvorstandes entgegen. Sitzungen des Bundesjugendvorstandes Der Bundesjugendvorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden von 7

der/dem Vorsitzenden des Bundesjugendvorstandes im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Abteilungsleiter/in Jugend des Bundesvorstandes vorbereitet und einberufen. Die Leitung der Sitzung obliegt der/dem Vorsitzenden des Bundesjugendvorstandes. Der/die zuständige Bundesjugendsekretär/in nimmt an der Sitzung teil. An den Sitzungen können die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes und die Abteilungsleiter/innen des Bundesvorstandes beratend teilnehmen. Der/dem Sitzungsleiter/in sowie der/dem Bundesjugendsekretär/in obliegt die Sicherstellung einer hinreichenden Information der Mitglieder des Bundesjugendvorstandes vor den Sitzungen. Die Protokollführung ist durch die/den Sitzungsleiter/in zu regeln. 4. Organisatorische Regelungen in den Fachbereichen Die Finanzierung der Jugendarbeit im Fachbereich erfolgt durch den zuständigen Fachbereichsvorstand. Fragen, die mehr als einen Fachbereich betreffen, entscheidet der entsprechende Jugendvorstand, das heißt übergreifende Fragen dürfen nicht an einen Fachbereich delegiert werden. Fragen, die mehrere Fachkreise eines Fachbereiches betreffen, entscheidet der übergeordnete Fachkreis. 4.1 Betrieb/Ort Betriebs-/Ortsjugendversammlung Auf der Betriebs-/Ortsebene können betriebliche/ örtliche Jugendversammlungen durchgeführt werden. Die Vorbereitung und die Einberufung der in der Regel halbjährlich stattfindenden Jugendversammlung erfolgt durch die Betriebs-/Ortsgruppe. Aufgaben der Betriebs-/Ortsjugendversammlung Die Betriebs-/Ortsjugendversammlung stellt die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Fachbereichsjugend sicher. Sie berät über die Kandidat/innenlisten zu den JAV- Wahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie ist antragsberechtigt an den Ortsjugendvorstand Falls die Schlüsselzahl erreicht wird, wählt sie Delegierte zur Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesjugendkonferenz. 4.2 Bezirksfachbereich Bezirksfachbereichsjugendversammlung In Wahljahren finden die Bezirksfachbereichsjugendversammlungen rechtzeitig vor der Bezirksfachbereichskonferenz bzw. bei bezirksübergreifender oder überbezirklicher Fachbereichsarbeit vor der Landesbezirksfachbereichskonferenz und der Bezirksjugendkonferenz statt. Es können bei Bedarf weitere Jugendversammlungen durchgeführt werden. Aufgaben der Bezirksfachbereichsjugendversammlung Die Bezirksfachbereichsjugendversammlung stellt die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Fachbereichsjugend sicher. Für die kontinuierliche Arbeit kann ein Jugendfachkreis gebildet werden, hiervon wird der zuständige Fachbereichsvorstand und Jugendvorstand unterrichtet. Wird kein Fachkreis gewählt, können Jugendversammlungen stattfinden, die auch die Aufgaben des Bezirksfachbereichsjugendfachkreises übernehmen. In Wahljahren schlägt sie der Bezirksfachbereichskonferenz die Vertreter/innen der Jugend für den Bezirksfachbereichsvorstand in Abstimmung mit dem Bezirksjugendvorstand Sie wählt eine/n Vertreter/in für den Landesbezirksfachbereichsjugendausschuss sowie für den Bezirksjugendvorstand. Sie ist antragsberechtigt an die Bezirksfachbereichskonferenz, den Bezirksfachbereichsvorstand, Landesbezirksfachbereichsjugendausschuss, Bundesfachbereichsjugendausschuss, die Bezirksjugendkonferenz Werden bezirksübergreifende oder überbezirkliche Fachbereichsjugendversammlungen durchgeführt, sind diese darüber hinaus an die Landesbezirksjugendkonferenz antragsberechtigt. Die Bezirksfachbereichsjugendversammlung wählt gegebenenfalls ihre Delegierten zur Bezirksjugendkonferenz sowie, falls die Schlüsselzahl erreicht wird, zur Landesbezirksjugendkonferenz und Bundesjugendkonferenz. Aufgaben des Bezirksfachbereichsjugendfachkreises Der Bezirksfachbereichsjugendfachkreis stellt die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Fachbereichsjugend sicher, er ist Beratungsgremium des Bezirksjugendvorstandes und des Bezirksfachbereichsvorstandes. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n des Bezirksfachbereichsjugendfachkreises sowie gegebenenfalls eine Geschäftsführung. Er entscheidet, in Kenntnis der ihm durch den Bezirksjugendvorstand zugewiesenen Kompetenzen, abschließend. 8

Er berät über die Kandidat/innenlisten zu den JAV- Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich. Er führt Foren, Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen und Projekte durch. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für die Bezirksfachbereichsjugend. 4.3 Landesbezirksfachbereich Zusammensetzung des Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreises Der Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreis setzt sich aus den Vertreter/innen der Bezirksfachbereichsjugendversammlungen zusammen. Gibt es auf der Bezirksebene des jeweiligen Fachbereiches keine zuständige Bezirksfachbereichsjugendversammlungen, kann der zuständige Bezirksjugendvorstand eine/n Vertreter/in in den Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreis entsenden. Aufgaben des Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreises Der Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreis stellt die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Fachbereichsjugend sicher, er ist Beratungsgremium des Landesbezirksjugendvorstandes und des Landesbezirksfachbereichsvorstandes. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n des Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreises sowie gegebenenfalls eine Geschäftsführung. Er entscheidet, in Kenntnis der ihm durch den Landesbezirksjugendvorstand zugewiesenen Kompetenzen, abschließend. Er führt Foren, Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen, Er berät über die Kandidat/innenlisten zu den JAV- Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich. In Wahljahren schlägt er der Landesbezirksfachbereichskonferenz die Vertreter/innen der Jugend für den Landesbezirksfachbereichsvorstand in Abstimmung mit dem Landesbezirksjugendvorstand Er wählt eine/n Vertreter/in für den Bundesfachbereichsjugendfachkreis sowie für den Landesbezirksjugendvorstand. Er ist antragsberechtigt an die Landesbezirksfachbereichskonferenz, den Landesbezirksfachbereichsvorstand, Bundesfachbereichsjugendfachkreis, die Landesbezirksjugendkonferenz, Bundesjugendkonferenz Werden landesbezirksübergreifende Fachbereichsjugendfachkreise gebildet, sind diese darüber hinaus an die Bundesjugendkonferenz antragsberechtigt. Er wählt seine Delegierten, falls die Schlüsselzahl erreicht wird, zur Bundesjugendkonferenz. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für die Landesbezirksfachbereichsjugend. Falls die Schlüsselzahl erreicht wird, wählt er Delegierte zur Bundesjugendkonferenz. Sitzungen des Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreis Der Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreis tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. 4.4 Bundesfachbereich Zusammensetzung des Bundesfachbereichsjugendfachkreises Der Bundesfachbereichsjugendfachkreis setzt sich aus den Vertreter/innen der Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreise zusammen. Gibt es auf der Landesbezirksebene des jeweiligen Fachbereiches keinen zuständigen Landesbezirksfachbereichsjugendfachkreis, kann der zuständige Landesbezirksjugendvorstand eine/n Vertreter/in in den Bundesfachbereichsjugendfachkreis entsenden. Aufgaben des Bundesfachbereichsjugendfachkreises Der Bundesfachbereichsjugendfachkreis stellt die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Fachbereichsjugend sicher, er ist Beratungsgremium des Bundesjugendvorstandes und des Bundesfachbereichsvorstandes. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden des Bundesfachbereichsjugendfachkreises sowie gegebenenfalls eine Geschäftsführung. Er entscheidet, in Kenntnis der ihm durch den Bundesjugendvorstand zugewiesenen Kompetenzen, abschließend. Er führt Foren, Tagungen, Workshops, Treffen, Konferenzen, Er berät über die Kandidat/innenlisten zu den JAV- Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich. In Wahljahren schlägt er der Bundesfachbereichskonferenz die Vertreter/innen der Jugend für den Bundesfachbereichsvorstand in Abstimmung mit dem Bundesjugendvorstand Er wählt eine/n Vertreter/in für den Bundesjugendvorstand. Er ist antragsberechtigt an die Bundesfachbereichskonferenz, den Bundesfachbereichsvorstand, die Bundesjugendkonferenz und die DGB-Bundesjugendkonferenz. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesfachbereichsjugend. Sitzungen des Bundesfachbereichsjugendfachkreises Der Bundesfachbereichsjugendfachkreis tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. 9