1. Die Hallen- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Hallenund Freibädern der Hansestadt Rostock.



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Transkript:

Hallen- und Badeordnung für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16/1994 vom 12.08.1994) 5/4 1 Allgemeines 1. Die Hallen- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Hallenund Freibädern der Hansestadt Rostock. 2. Die Hallen- und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarten erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen. 3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei mißbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Benutzer für die Schäden. 4. Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. 5. Das Rauchen ist in Hallenbädern nur in den dafür vorgesehenen Räumen, in Freibädern nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. 6. Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden. 7. Das Personal der Hallen- und Freibäder übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Hallen- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird gezahltes Entgelt nicht zurückerstattet. 8. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, eigene Föne, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen. 2 Öffnungszeiten und Zutritt 1. Die Öffnungszeiten werden vom Sportamt der Hansestadt Rostock festgesetzt und ortsüblich bekanntgemacht. 2. Der Badebetrieb kann in Abweichung der festgesetzten Öffnungszeiten aus besonderem Anlaß vorübergehend eingeschränkt oder ganz ausgesetzt werden. 3. Der Zutritt ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen mit meldepflichtigen Krankheiten nach 3 des Bundesseuchengesetzes oder nach Verordnungen aufgrund von 7 BSeuchG, d) Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten läßt.

4. Schulklassen, Vereinen, Jugendgruppen u. ä. wird die Benutzung nur nach vorhergehender schriftlicher Genehmigung des Sportamtes der Hansestadt Rostock sowie nur unter Führung eines verantwortlichen Leiters gestattet. 5. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken sowie für Sportveranstaltungen bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Hansestadt Rostock. 6. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 7. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet. 8. Einlaß in die Bäder wird nur bis 60 Minuten vor dem täglichen Betriebsschluß gewährt. 3 Entgelte Die für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Hansestadt Rostock zu zahlenden Entgelte regelt die Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock (Entgeltordnung). 4 Eintrittskarten 1. Nach Zahlung des Entgeltes erhält der Badegast eine Eintrittskarte, die jeweils nur für die gewünschte Dienstleistung gültig ist und dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. 2. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personengebundene Zeitkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt. 3. Das mißbräuchliche Benutzen von Eintrittskarten kann deren Einziehung, eine Strafanzeige und/oder den Erlaß eines Hausverbotes nach sich ziehen. 5 Haftung 1. Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich der Sprunganlagen und üblichen Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Hansestadt Rostock, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Hansestadt Rostock nicht. 2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. 2

3. Eine Haftung seitens der Hansestadt Rostock tritt bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur ein, wenn diese auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Sportamtes oder des Badpersonals zurückzuführen sind. Dies gilt auch für die auf den Abstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge. 4. Für Wertsachen und Bargeld wird nur gehaftet, wenn sie an der dafür bestimmten Stelle hinterlegt sind. 5/4 6 Besondere Bestimmungen für die Schwimmhalle 1. Die Badezeit beträgt in der Regel einschließlich Aus- und Ankleiden 60 Minuten. Bei Überschreitungen der Badezeit besteht Nachzahlungspflicht. Bei Geistig- und Körperbehinderten kann die Umkleidezeit um 15 Minuten verlängert werden. Das Personal ist berechtigt, 15 Minuten vor Ende abzupfeifen. 2. Die Kabine oder den Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Bades bei sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 10,00 DM zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird. 3. Die Schwimmhallen dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden. 4. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. 5. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten. 6. Der Aufenthalt im Naßbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. 7. Die Schwimmbecken und die Sprunganlagen stehen ausschließlich geübten Schwimmern zur Verfügung. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie bestimmten Becken bzw. Beckenbereiche benutzen, ein Aufenthalt auf den Umgängen der Schwimmbecken ist ihnen nicht gestattet. 8. Das Springen und die Benutzung von Rutschen u. a. Wasserspielgeräten geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, daß der Sprungbereich frei ist, nur eine Person das Sprungbrett betritt. Ob eines Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Badpersonal. 9. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten und Schwimmringen sowie das Ball- und Fangspielen ist nur gestattet, wenn das Badpersonal dem ausdrücklich zustimmt. 3

7 Verhalten bei Unfällen 1. Unfälle sind unverzüglich dem Badpersonal zu melden. 2. Bei Unfällen haben die Badegäste den Weisungen des Badpersonals unbedingt Folge zu leisten. 8 Besondere Bestimmungen für Freibäder 1. Bewegungsspiele und Sportspiele sind auch ohne Bälle und Geräte nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben. 2. Das Betreten der abgesperrten Rasenteile und der Anpflanzungen ist untersagt. 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 5 und die auf Freibäder zutreffenden Abschnitte des 6 sinngemäß. 4. Auf gesonderte Gefahren wird in der jeweiligen Freibeckenanlage besonders hingewiesen. 9 Reinigungsbäder 1. Die Badezeit beträgt einschließlich des Umkleidens für a) ein Wannenbad 30 Minuten, b) ein Brausebad 30 Minuten. Bei Körperbehinderten kann die Badezeit um 15 Minuten verlängert werden. 2. Die Bäder werden vom Badpersonal in der Reihenfolge der gelösten Karten zugewiesen. Ausnahmen hiervon werden Schwerstbeschädigten und Schwangeren zugebilligt. 3. Die Wannen werden in der Regel durch das Badpersonal gefüllt. 4. Das gleichzeitige Benutzen einer Badekabine durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Dies gilt nicht für das Mitbaden eines eigenen Kindes bis einschließlich 6 Jahre. 10 Benutzung der Saunaanlagen 1. Die Dauer eines Saunabades einschließlich des Aus- und Ankleidens und der Ruhezeit beträgt 2 Stunden. 2. Die Saunagäste sind verpflichtet, sich vor dem Bad mit Seife zu reinigen. 3. Sauna- und Ruheräume dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer Unterlage (Handtuch) benutzt werden. 4. Im Saunaraum werden Wasseraufgüsse grundsätzlich nur durch das Badpersonal ausgeführt. 5. In den Ruheräumen haben sich die Badegäste so zu verhalten, daß andere Benutzer nicht belästigt oder gestört werden. 4

6. Bürstenmassagen während des Saunabades sind grundsätzlich nur erlaubt, wenn andere Badegäste dadurch nicht belästigt werden. 11 Benutzung des Solariums 1. Die Benutzung des Solariums beträgt einschließlich des Umkleidens 30 Minuten. 2. Die Bestrahlungskabinen werden vom Badpersonal zugewiesen. Die Gebrauchsüberlassung der Geräte und die darin enthaltenen Hinweise sind genau zu beachten. 3. Nach Beendigung eines Bestrahlungsvorganges ist die Kabine unverzüglich zu verlassen. 12 Ausnahmen Die Hallen- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Hallen- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne daß es einer besonderen Aufhebung der Hallen- und Badeordnung bedarf. 13 Inkrafttreten Die Hallen- und Badeordnung tritt am 01.08.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hallen- und Badeordnung vom 01.08.1992 außer Kraft. Rostock, 16.05.1994 Der Oberbürgermeister Prof. Dr. Schröder 5