A. Winterdienst durch Gemeinde



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Transkript:

A. Winterdienst durch Gemeinde Die Gemeinde Baiersbronn ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Fußgängerverkehrs nicht durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen ist. In Baiersbronn ist eine solche Satzung beschlossen. In der Regel sind hier die innerörtlichen Bereiche erfasst. Zur Durchführung einer regelmäßigen Schneeräumung und Streuung sind Streubezirke gebildet. Die einzelnen Bezirke sind im Räum- und Streuplan Baiersbronn eingetragen. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee und Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb der Streubezirke die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet, wobei die Räumstufe 1 (Verkehrswichtig und gefährlich) in Baiersbronn nicht ausgewiesen ist. B. Wichtige Hinweise für die Anlieger:!! Kein Streusalz verwenden!! Für die Anlieger stellt sich jedes Jahr die gleiche Frage: Wie kann die Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden, wenn die Gehwege nach dem Schneeräumen glatt bleiben?

Der Handel bietet eine Möglichkeit an, die auf den ersten Blick das Problem löst: Streusalz. Der Einsatz von Auftausalz ist in Baiersbronn nach der "Satzung über die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)" seit 2007 jedoch verboten. Einzige Ausnahme: Bei sogenanntem Blitzeis dürfen die Anlieger Streusalz in geringen Mengen einsetzen. Ansonsten sind statt Salz auf den Gehwegen abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand zu verwenden. Wir beobachten in den letzten Jahren leider immer öfter die zunehmende Verwendung von Streusalz, der nicht ohne Folgen für die Umwelt bleibt. Sollen die Pflanzen im Straßenraum nicht leiden sowie Böden und Gewässer nicht mit Salz belastet werden, führt am Verbot des Streusalzes aber kein Weg vorbei. Die Gemeindeverwaltung appelliert deshalb an die Bürger, grundsätzlich kein Streusalz zu verwenden. Die Mitarbeiter des Ordnungsamts haben auch die Möglichkeit ein Bußgeld zu verhängen, wenn gegen das Verbot verstoßen wird. So parken, dass Räumfahrzeuge nicht behindert werden Am Fahrbahnrand oder auf der Fahrbahn parkende Autos sind häufig ein Riesenproblem für den Räumdienst. z.b. behindern parkende Fahrzeuge regelmäßig den Räumdienst in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden in der Falken-, Haydn-, Mozart- und Beethovenstraße, im Amselweg und Finkenweg, aber auch in nahezu allen weiteren Wohngebieten der Gemeinde. Kommen die Räumfahrzeuge in einer Straße wegen der parkenden Autos nicht durch, bleibt der Schnee liegen. Der Baubetriebshof appelliert daher an die Autofahrer, ihre Fahrzeuge so zu parken, dass keine Behinderungen für die Räum- und Streufahrzeuge entstehen. Parkende Autos machen dem Winterdienst in den Seitenstraßen das Leben schwer, deshalb beim Parken daran denken, dass Schneepflüge und Rettungsfahrzeuge durchfahren müssen. Die freizuhaltende Mindestbreite beträgt drei Meter.

Schnee nicht auf die Straße schippen Wenn die Anlieger ihrer Räumpflicht nachkommen, sollten sie zudem darauf achten, den Schnee nicht auf die Straße zu schippen oder zu fräsen. Die Schneeentsorgung gefährdet den Verkehr und ist unzulässig. Passiert wegen des auf die Straße geschippten Schnees ein Unfall, so ist der Verursacher haftbar. Räumen Sie den Schnee auch deshalb an den Gehwegrand und nicht in die Straßenrinne, damit das Tauwasser gut ablaufen kann. Was ist sonst noch zu beachten? Die Gehwege sind entlang der Grundstücksgrenze auf einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen und zu streuen. Bei Straßen ohne Gehweg muss ein ca. 1 Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand geräumt und gestreut werden. Wenn die Straßen vom Schneeräumdienst geräumt werden, kann wieder Schnee auf dem Gehweg bzw. der geräumten Fläche landen - dies lässt sich leider nicht vermeiden. Halten Sie für die Räum- und Streufahrzeuge genug Platz (3 m) zum Durchfahren frei. Schneepflüge sind bis zu 3,50 Meter breit; das entspricht etwa zwei nebeneinander stehenden PKW. Die Räum- und Streupflicht ist werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu erfüllen. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet täglich um 21.00 Uhr. Einige Beispiele zur Räum- und Streupflicht: Befindet sich vor Ihrem Grundstück eine Lichtsignalanlage (Ampel) oder ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), sind Sie verpflichtet, dort bis an den Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

Als Anlieger eines Eckgrundstücks müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen und streuen. Wenn Ihr Grundstück durch eine Böschung, einen Graben oder Ähnliches vom Gehweg getrennt ist, entbindet Sie das nicht von Ihrer Winterdienstpflicht. Gleiches gilt auch für Trenn- und Lärmschutzwände. Verläuft ein Grünstreifen auf dem öffentlichen Weg vor Ihrem Grundstück, entbindet Sie das nicht von Ihrer Winterdienstpflicht. Diese Räum- und Streupflicht besteht nur dann nicht, wenn es sich bei dem Grünstreifen um eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage handelt. Auch von Fußgängern genutzte öffentliche Wege ohne Fahrbahn sind Gehwege und müssen von den Anliegern geräumt und gestreut werden. Die Beschaffenheit des Gehwegs (Sandweg, Pflaster oder Asphaltierung) ist dabei nicht von Bedeutung.

Ältere, allein lebende oder auch körperlich beeinträchtigte und kranke Mitbürger sind nicht automatisch von diesen Pflichten befreit; sie sollten sich ggf. an Nachbarn, Freunde und Bekannte, evtl. auch an professionelle Dienstleister wenden. Wir appellieren deshalb an diejenigen unter Ihnen, die dafür fit genug sind, Ihren Nachbarinnen und Nachbarn zu helfen. Schneefräsen und sonstige motorbetriebene Schneeräumgeräte sollten zum Schutz der Nachtruhe morgens nicht früher als unbedingt nötig eingesetzt werden. Vor 6.00 Uhr ist dies grds. nicht erlaubt. C. Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Baiersbronn und einen Flyer dazu finden Sie auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik "virtuelles Rathaus" Unterrubrik "Ortsrecht" Ziffer 1 "Streupflichtsatzung" Gerne können Sie den Flyer auch beim Bürgerbüro oder in den Ortschaftsverwaltungen erhalten. - Ordnungsamt -