Stadt Giengen an der Brenz. Benutzungsordnung. für das städt. Freibad auf dem Schießberg



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Transkript:

Stadt Giengen an der Brenz Benutzungsordnung für das städt. Freibad auf dem Schießberg Der Gemeinderat der Stadt Giengen hat am 29.04.2004 aufgrund von 4 in Verbindung mit 10 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.7.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), einschließlich der bisher ergangenen Änderungen, folgende Satzung als Benutzungsordnung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Das Bergbad auf dem Schießberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Giengen an der Brenz. 2. Jeder ist berechtigt, das Bergbad im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Das Freibad dient der Allgemeinheit zur Erholung, Entspannung und sportlichen Betätigung. 3. Für die Benutzung und für besondere Leistungen des Bergbades werden Entgelte erhoben. Die Ausgestaltung der Eintrittspreise erfolgt außerhalb der Benutzungsordnung. 2 Badebenutzer 1. Zur Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen ist grundsätzlich jedermann zugelassen. 2. Personen mit Neigungen zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen, sowie Behinderte die auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind, ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. 3. Kindern im Alter unter 7 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener erlaubt. 4. Schulklassen und Jugendgruppen von Vereinen und sonstigen Organisationen dürfen nur unter Führung eines verantwortlichen Lehrers bzw. Jugendleiters das Freibad betreten.

5. Personen, die unter Drogeneinfluss stehen und Personen mit einer ansteckenden Krankheit, Hautausschlägen oder offenen Wunden ist der Zutritt nicht gestattet. 3 Benutzungszeiten 1. Der Beginn und das Ende der Badesaison werden vom Badbetreiber festgesetzt und öffentlich bekanntgegeben. 2. Der Zugang zum Bad wird eine halbe Stunde vor Ende der Benutzungszeit geschlossen. 3. Bei ungünstiger Witterung, bei eher schwachem Besuch oder aus besonderen Anlässen kann das Bad vorzeitig oder vorübergehend oder auf längere Zeit geschlossen werden, ohne dass die Inhaber von Tages-, Zehner- oder Jahreskarten Anspruch auf Erstattung des vollen oder teilweisen Eintrittspreises haben. Der Schwimmmeister entscheidet, ob das Planschbecken in Betrieb genommen wird. 4. Bei Überfüllung des Bades kann der Schwimmmeister einzelne Becken oder das gesamte Bad sperren. 5. Der Aufforderung zum Verlassen der Becken oder des Bades ist Folge zu leisten. 4 Badekarte 1. Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen ist gegen Zahlung der tariflich festgesetzten Badepreise eine Badekarte zu lösen. Die Festsetzung der Eintrittspreise erfolgt durch die entsprechende Entgeltregelung. 2. Die Tageskarte gilt ausschließlich am Tag ihrer Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades. Die Familientageskarte kann nur beim gemeinsamen Eintritt der Familienmitglieder gelöst werden. Die Zehnerkarten sind übertragbar. Dies gilt nicht für Zehnerkarten mit Einhornkartenermäßigung. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Verloren gegangene Karten werden nicht erstattet. 3. Der Verkauf der Badekarten endet jeweils eine halbe Stunde vor Betriebsschluss des Bades. 5 Aufbewahrung von Kleidern, Wertsachen und dergleichen 1. Für die Aufbewahrung von Kleidung ist der Badegast selbst verantwortlich. Bei Verlust von Kleidungsstücken können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. In begrenzter Zahl stehen Garderobenschränke mit einem

Münz-Pfandsystem zur Aufbewahrung zur Verfügung. Der Benutzer eines Schrankes ist verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Verschluss und die sichere Aufbewahrung des Schlüssels Sorge zu tragen. Die Schranktüren müssen nach Gebrauch geöffnet bleiben. Hat ein Badegast den Schlüssel verloren, so hat er für die Kosten aufzukommen. 2. Geld und Wertsachen können gegen entsprechendes Pfandgeld im Wertsachenschrank oder in besonderen Fällen gegen das hierfür festgesetzte Entgelt im Kassenraum aufbewahrt werden. In diesem Falle werden die Wertsachen nur gegen Ablieferung des Verwahrungsausweises zurückgegeben. 6 Badekleidung 1. Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badekleidung, die nicht gegen Anstand und Sitte verstößt, erlaubt. Badegäste, deren Badebekleidung diesen Anforderungen nicht entspricht, können aus dem Bad verwiesen werden. 2. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden. 3. Badekleidung darf in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. 7 Körperreinigung 1. Jeder Badegast hat sich vor Betreten des Badebeckens abzubrausen. 2. In den Badebecken, Planschbecken und unter den offenen Brausen ist der Gebrauch von Toilettenartikeln nicht gestattet. 8 Benutzung der Badeeinrichtungen 1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung des Bades und seiner Einrichtungen ist untersagt und verpflichtet zum Schadensersatz. Papier und sonstige Abfälle sind in die Abfallkörbe zu werfen. 2. Nichtschwimmer dürfen nur das für sie bestimmte Badebecken benutzen. 3. Findet ein Badegast die Umkleidekabine verunreinigt oder beschädigt vor, so sollte er dies dem Badepersonal umgehend mitteilen. 4. Sprungbrett, Turn- und Spielgeräte sowie andere sportliche Einrichtungen werden den Badegästen auf eigene Gefahr zur Benutzung überlassen.

5. Private Schwimm- und Gymnastiklehrer werden zur gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht nur mit Genehmigung der Bäderleitung zugelassen. 6. Kraftwagen, Krafträder und Fahrräder dürfen nur auf den vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Badegeländes abgestellt werden. 9 Sprunganlage, Rutsche und Planschbecken 1. Über die Freigabe von Sprunganlagen und Rutschen entscheidet der Schwimmmeister. Der Springer hat unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Der Sprungturm darf während des Springens nicht unterschwommen werden. 2. Auf der 3 m-plattform des Sprungturmes und der Aufstiegsleiter dürfen sich nicht mehr als 5 Personen gleichzeitig aufhalten. 3. Auf der Riesenrutsche ist zwischen den einzelnen Benutzern ein ausreichender Abstand einzuhalten. Zustieg und Ausstieg unterwegs ist untersagt. Die Rutsche darf nur in Rückenlage mit Blick nach vorn benutzt werden. 4. Das Zielbecken ist nach Ankunft sofort zu verlassen. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Rutsche nur in Begleitung Erwachsener benutzen. 5. Die Benutzung des Planschbeckens und der dazugehörenden Rutsche ist nur Kindern im Vorschulalter unter Aufsicht eines Erwachsenen gestattet. Kleinkinder müssen im Planschbecken geeignete Badehosen oder Windelhöschen tragen. Die Rutsche darf nur a) sitzend mit Blick nach vorn oder b) in Rückenlage mit Blick nach vorn benutzt werden. 6. Das Begehen der Rutsche in beiden Richtungen ist verboten. 10 Verhalten im Freibad 1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten und der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit widerspricht. 2. Übermäßiger Alkoholkonsum ist nicht erlaubt. Badegäste, die gegen das Gebot verstoßen, können aus dem Bad verwiesen werden.

3. Verboten ist außerdem: - Der Betrieb von Unterhaltungselektronik - Belästigung von Badegästen durch sportliche Übungen und Spielen - Ballspielen außerhalb der hierfür bestimmten Plätze - Badegäste anzutauchen, ins Wasser zu stoßen oder zu werfen - Einspringen in die Wasserbecken mit geringer Tiefe - Ausspucken auf den Boden oder in das Wasser - Werfen von Flaschen, Blechdosen, Glassplittern und anderem in die Becken oder auf das Badegelände - Das Rauchen in sämtlichen Räumen - Aufschlagen von Zelten und Mitbringen von Tieren sowie das Anlegen von Feuer- und Kochstellen - Das Tauchen im Becken mit Schnorchel, Taucherbrille und Schwimmflossen - Das Benutzen von Schwimmhilfsmitteln im Schwimmbecken. Ausnahmen für Vereinszwecke gewährt der Schwimmmeister. 4. Das Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. 5. Zur Sicherung der Badegäste sind Rettungsringe und Rettungsstangen vorhanden, deren unbefugte Benutzung untersagt ist. Außerdem ist es selbstverständlich Pflicht jedes Badegastes, einem Ertrinkenden nach bestem Können Hilfe zu leisten. 6. Bei Gewitter ist der Aufenthalt im Wasser, unter dem Sprungturm, unter der Wasserrutsche und unter Bäumen verboten. 7. Das gewerbsmäßige Fotografieren ist nicht gestattet. Fremde Personen können nur mit deren Einverständnis fotografiert werden. 8. Das Fotografieren mit Fotohandys ist im Freibad untersagt. 11 Fundgegenstände 1. Gegenstände, die im Badebereich gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. 2. Fundsachen, die am Schluss der Badesaison noch nicht abgeholt sind, werden dem städtischen Fundamt übergeben. 12 Haftung der Badegäste 1. Die Einrichtungen und Anlagen des Freibades sind pfleglich zu behandeln. Die Besucher haften für alle Schäden, die sie bei der Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen der Stadt oder Dritten zufügen, nach den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

13 Haftung des Badbetreibers 1. Die Benutzung der Einrichtungen des Bades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2. Der Badbetreiber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist jedoch soweit zulässig ausgeschlossen. Für Personen- und Sachschäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden, haftet der Badbetreiber nicht. 3. Beim Verlust ordnungsgemäß abgegebener Wertgegenstände haftet der Badbetreiber nur bis zu einem Höchstwert von 100,--. Die Haftung des Badbetreibers beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit (vgl. 690 u. 277 BGB) 4. Für Kleidung, Geld- und Wertsachen sowie sonstige Gegenstände, die in den Kabinen, Umkleideräumen und Schränken oder sonst wo abgelegt oder aufbewahrt werden, haftet der Badbetreiber nicht. Ebenso übernimmt der Badbetreiber keine Haftung für die auf den Abstellplätzen abgestellten Fahrzeuge. 5. Bei Veranstaltungen aller Art haftet der Veranstalter für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Personen- und Sachschäden. 6. Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem Schwimmmeister angezeigt und innerhalb einer Frist von drei Tagen bei dem Badbetreiber schriftlich geltend gemacht werden. 14 Ausübung des Hausrechtes und Aufsicht 1. Das Badepersonal hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Badebereich und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 2. Bei Unfällen, Verletzungen oder plötzlicher Erkrankung eines Badegastes hat das Badepersonal erste Hilfe zu leisten und alles Notwendige zur ärztlichen Betreuung in die Wege zu leiten. 3. Der aufsichtführende Schwimmmeister ist ermächtigt, das Hausrecht im Namen des Badbetreibers auszuüben. 4. Das Personal ist angewiesen, den Badegästen stets höflich, dienstbereit und zuvorkommend zu begegnen. Dem Personal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen. 5. Der aufsichtführende Schwimmmeister ist befugt, Badegäste, die in gröblicher Weise die Gebote der Sittlichkeit und des Anstandes verletzen, die Ruhe und Ordnung stören oder gefährden, die Gebote und Verbote dieser Satzung nicht

beachten und sich den Anordnungen des Personals widersetzen, unverzüglich aus dem Freibad zu verweisen und bei strafbaren Handlungen zur Anzeige zu bringen. 6. Den in Absatz 5 genannten Badegästen kann der Zutritt zum Freibad durch den Badbetreiber zeitweise oder dauerhaft untersagt werden. 7. Auf Rückerstattung von Eintrittsgeld besteht in den Fällen der Absätze 5 und 6 kein Anspruch. 15 Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Badeordnung vom 7.Juli 1994 außer Kraft. Ausgefertigt: Giengen an der Brenz, den 30. April 2004 Clemens Stahl Oberbürgermeister Hinweis: Die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Giengen an der Brenz geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.