Gefahrenabwehrverordnung



Ähnliche Dokumente
Begriffsbestimmungen. Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

V E R O R D N U N G. Begriffsbestimmungen

INHALTSÜBERSICHT: 1 Begriffsbestimmungen. 2 Verbote. 3 Gebote. 4 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde.

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

1 Begriffsbestimmungen

Gefahrenabwehrverordnung

1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

1 Begriffsbestimmungen

Gefahrenabwehrverordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Trier-Land.

1 Begriffsbestimmungen. Parkund Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

5 Verhaltensbedingte Gefahren und Störungen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

Gefahrenabwehrverordnung - öffentliche Sicherheit 1-15

1 Begriffsbestimmungen

Gefahrenabwehrverordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Anpflanzungen 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen

1 Begriffsbestimmungen

Gefahrenabwehrverordnung

1 Begriffsbestimmungen

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

- 2 - oder die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere Anpöbeln, Besc

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

1 Geltungsbereich. Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Bingen am Rhein.

Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc

Gefahrenabwehrverordnung

1 Begriffsbestimmungen

I. Abschnitt Begriffsbestimmungen. 1 Straßen

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der HDI-Arena

(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt

Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Schneverdingen (SOG-VO der Stadt Schneverdingen)

Recht, Sicherheit und Ordnung 3.02/0

Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom

Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis

Ortsrecht Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gefahrenabwehrverordnung. der Stadt Bad Soden am Taunus über die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Bereich der Stadt Bad Soden am Taunus

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bielefeld

Ordnungsbehördliche Verordnung 1.01

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) - Stadtordnung -

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule.

Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Mainz (Grünanlagensatzung)

L e s e f a s s u n g

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

Grün-, Spiel- und Sportanlagensatzung

P o l i z e i v e r o r d n u n g

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Braunschweig vom 25. Februar 2003

Gefahrenabwehrverordnung

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1

über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) (Gefahrenabwehrverordnung) Inhaltsverzeichnis

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung POLIZEIVERORDNUNG

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Biblis

1 Ordnungsvorschriften

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT

Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Märkische Schweiz

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

Stadtrecht der Stadt Mannheim

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Polizeiverordnung der Gemeinde Oderwitz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung)

1 Öffentliche Straßen

Seite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Medebach

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Jessen (Elster)

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen

Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung des Erholungsgebietes "Pucher-Meer" (Pucher-Meer-Satzung - PMS)

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Satzung über die Benutzung der Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

über die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera (Stadtordnung) Bekanntmachung

Transkript:

3/1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Kaiserslautern vom 17.04.2012 Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 43 bis 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. Seite 595), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des POG vom 20.12.2011 (GVBl. Seite 427), erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Kaiserslautern mit Zustimmung des Stadtrates vom 26.03.2012 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung: 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Wege dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Seitenstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanstalten, und zwar auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

2 Gebote und Verbote (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, 1. in aggressiver oder störender Form oder unter Mitwirkung Minderjähriger zu betteln, 2. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 3. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 4. Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen, 5. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle oder Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, 6. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen, 7. auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. (2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten, 1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, 2. außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. Hunde frei umherlaufen zu lassen oder sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder sie in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen, 4. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, 5. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, 6. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, 7. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 8. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz aus gartenpflegerischen Gründen veranlasster Sperre zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, Seite 2 von 7

9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen. (3) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Halter und Führer sind nebeneinander verpflichtet, eingetretene Verunreinigungen unverzüglich zu beiseitigen. (4) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziff. 5) kann nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (5) Eisflächen auf Gewässern und in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden. (6) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, sich zum oder nach dem Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln auf einige Dauer niederzulassen, wenn als Folge hiervon das Verhalten geeignet ist, andere Personen oder die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere Anpöbeln, Beschimpfen, lautes Singen, Johlen, Schreien. (7) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Zeitungen und Zeitschriften, Verpackungsmaterialien (auch von Fast Food), Servietten, Getränkedosen, Flaschen, Pappbecher, Gläser, Krüge, Papiertaschentücher, Tüten und Plastikbeutel und Kaugummis nur dadurch entsorgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden. Sofern keine dafür bestimmten Abfallbehälter vorhanden sind, darf eine Entsorgung der genannten Gegenstände auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erfolgen. (8) Es ist nicht gestattet, Gegenstände gemäß Absatz (7) auf oder neben die zur Entsorgung bestimmten Abfallbehälter zu platzieren. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die jeweiligen Behältnisse bereits voll sind. Seite 3 von 7

(9) Aus Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen keine Gegenstände entnommen und auf öffentliche Plätze oder Straßen geworfen werden. 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals Anordnungen des Aufsichtspersonals von Bediensteten der Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren. 4 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. (2) Die Vorschriften des 2 Abs. 2 Nr. 7 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. 5 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen 1. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 1 in aggressiver oder störender Form oder unter Mitwirkung Minderjähriger bettelt, 2. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet, 3. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 4. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte entfernt, 5. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielplätze, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, 6. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 an nicht dafür bestimmte Flächen Plakate anbringt, Seite 4 von 7

7. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nicht anleint oder außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich eine andere Person nähert. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen 1. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 2. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 3 Hunde ausführt oder sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt, 4. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 4 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 5. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 5 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, 6. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 6 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, 7. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 7 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlageteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 8. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 8 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz aus gartenpflegerischen Gründen veranlasster Sperre benutzt, verunreinigt oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, 9. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 9 Schieß-, Wurf oder Schleudergeräte benutzt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 3 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, 2. entgegen 2 Abs. 5 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe für die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt, 3. entgegen 2 Abs. 6 sich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen zum oder nach dem Konsum von Alkohol oder anderer berauschen- Seite 5 von 7

der Mittel auf einige Dauer niederlässt, wenn als Folge hiervon das Verhalten geeignet ist, andere Personen oder die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, 4. entgegen 2 Abs. 7 auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Zeitungen und Zeitschriften, Verpackungsmaterialien (auch von Fast Food), Servietten, Getränkedosen, Flaschen, Pappbecher, Gläser, Krüge, Papiertaschentücher, Tüten und Plastikbeutel und Kaugummis entsorgt, ohne sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. 5. entgegen 2 Abs. 8 Gegenstände gemäß 2 Abs. 7 auf oder neben die zur Entsorgung bestimmten Abfallbehälter platziert. 6. entgegen 2 Abs. 9 aus Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Gegenstände entnimmt und auf öffentliche Plätze oder Straßen wirft. 7. entgegen 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. 4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1,2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, des Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 sowie des Abs. 3 Nrn. 1, 3-6 eingezogen werden. (6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.v.m. 48 Abs. 4 Nr. 2 POG die Stadtverwaltung Kaiserslautern. 6 Inkrafttreten Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 30.04.2022 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Kaiserslautern vom 05.12.2001 außer Kraft. Seite 6 von 7

Kaiserslautern, den 17.04.2012 Stadtverwaltung gez. Dr. Klaus Weichel Oberbürgermeister I. Die Gefahrenabwehrverordnung wurde mit Schreiben vom 22.06.2001 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier vorgelegt, gegen diese mit Schreiben vom 20.03.2012 keine Bedenken vorgebracht wurden. II. Die Gefahrenabwehrverordnung wurde vom Rat der Stadt Kaiserslautern in seiner Sitzung vom 26.03.2012 beschlossen. III. Die Gefahrenabwehrverordnung wurde am 28.04.2012 gem. 24, 27 GemO und 17 der Hauptsatzung der Stadt Kaiserslautern in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe Kaiserslautern - öffentlich bekannt gemacht. Die Gefahrenabwehrverordnung ist am 05.05.2012 in Kraft getreten. Kaiserslautern, 18.06.2012 Stadtverwaltung Im Auftrag gez. Wildt Stadtamtmann Seite 7 von 7