Abfallreglement der Gemeinde Merlach



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Transkript:

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Inhaltsverzeichnis Seite I. GRUNDSÄTZLICHES II. SIEDLUNGSABFÄLLE a) Gemeinsame Bestimmungen b) Hauskehricht 4 c) Sperrgut 5 d) Grüngut 5 e) Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe 5 III. SONDERABFÄLLE 6 IV. FINANZIERUNG 6 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 7 VI. GENEHMIGUNGSVERMERKE 8 Anhang Gebührentarif zum Abfallreglement

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite Die Gemeindeversammlung von Merlach vom 8. Dezember 995 gestützt auf: - Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 98; - Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (GschG) vom 8. Oktober 97; - Das Ausführungsgesetz (AGzGSchG) vom. Mai 974; - Das Gesetz über die Gemeinden (GG) vom 5. September 980; beschliesst: I. GRUNDSÄTZLICHES Zweck Artikel Die Gemeinde überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Entsorgung der Abfälle aller Art. Sie organisiert die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle. Sie fördert durch geeignete Massnahmen die Verminderung des Abfalls. Organisation Artikel Die Abfallentsorgung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Information Artikel Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, Separatsammlungen, Abfallarten und ihre Eigenschaften. Der Gemeinderat erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr während Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen, öffentliche Sammelstellen und dergleichen bekannt. Benützungspflicht Artikel 4 Im Rahmen dieses Reglementes ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben. Ausnahmen Artikel 5 Ausgenommen ist das Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn und gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung erfolgt. Wegwerf- und Artikel 6 Der Gemeinderat kann Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe von der Benützungspflicht befreien, wenn diese für die umweltgerechte und vorschriftsgemässe Beseitigung der Abfälle selber aufkommen. Der Gemeinderat bezeichnet die Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, welche ihre Abfälle selber zu den öffentlichen Anlagen zu transportieren haben (Art. 40, Abs. AGzGSchG). 4 Der Gemeinderat bezeichnet die Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, welche ihre Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Umfanges, der Lage des Betriebes oder des Kostenaufwandes nicht in den öffentlichen Anlagen behandelt oder beseitigt werden können, auf eigene Kosten zu behandeln oder zu beseitigen.

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite Ablagerungsverbot Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien oder Sammelstellen ist verboten. Ausgenommen ist das Kompostieren gemäss Artikel 5, Absatz. Kontrolle Artikel 7 Die zuständigen Organe kontrollieren namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Sie sind befugt, Abfallgebinde zur Feststellung des Verursachers zu öffnen. II. SIEDLUNGSABFÄLLE a) Gemeinsame Bestimmungen Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz. Abfallkörbe Artikel 8 Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und erholungsanlagen. Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Verbrennen Artikel 9 Das Verbrennen von Abfällen aller Art im Freien ist grundsätzlich verboten. Einleiten in Artikel 0 Kanalisation Das Einleiten von Abfällen aller Art in die Kanalisation ist verboten. Verwertung Artikel Die Wiederverwertbarkeit einzelner Stoffe richtet sich nach den technischen Möglichkeiten. Der Gemeinderat entscheidet über die Erstellung von separaten Sammelstellen sowie über die Organisation von Spezialabfuhren. Kompostierung Artikel Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen vom Inhaber kompostiert werden. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, und die eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehalten sind. Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen. Tierkörper Artikel Tierkörper sind der Kadaversammelstelle abzuliefern. Im übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung. Übertragung Artikel 4 Der Gemeinderat beschliesst über:

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite 4 - den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen. - Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammel- und Abfuhrdienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. Ausschluss von Artikel 5 der Abfuhr Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen. b) Flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle. c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist, Steine. d) Metzgerei- und Schlachtabfälle. e) Gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle gemäss Artikel 5. b) Hauskehricht Abfälle nach Artikel 5, Absatz b) bis e) sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gemeinderat, vorschriftsgemäss und auf eigene Kosten zu beseitigen. Begriff Artikel 6 Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entsorgt werden. Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. Behälter Artikel 7 Der Hauskehricht ist ausschliesslich in den Containern mit Erkennungssystem bereitzustellen. Haushalte oder Betriebe, welche bereits Container besitzen, können nachträglich mit dem Erkennungssystem nachgerüstet werden. Die Container werden durch die Benützer selber erworben und gewartet. Abfuhrtage, Artikel 8 Sammelstellen Die Anzahl der wöchentlichen Leerungen wird durch den Gemeinderat bestimmt. Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden veröffentlicht. Bereitstellung Artikel 9 Die Container müssen am Abfuhrtag rechtzeitig bereitgestellt werden. c) Sperrgut Für die Container in grösseren Wohnsiedlungen kann der Gemeinderat den Bereitstellungsort bestimmen; dasselbe gilt auch für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften. Begriff Artikel 0 Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite 5 nach Artikel zugeführt werden können: feste Abfälle, wie Möbel, Matrazen und Verpackungen. Nicht unter den Begriff Sperrgut fallen: Altmetall wie zb. Velos, Kochherde, Kühlschränke, Gestelle und Ähnliches. Das Höchstgewicht pro Gegenstand beträgt maximal 0 kg und,6 m Länge. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. 4 Alle Gegenstände, welche im Container entsorgt werden können, werden als Sperrgut nicht akzeptiert. Abfuhr Artikel Die Anzahl und die Daten der Sperrgutsammlungen werden durch den Gemeinderat festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. d) Grüngut Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren). Der Gemeinderat kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. 4 Pro Abfuhr ist die Menge von m nicht zu überschreiten. Grössere Entsorgungen sind auf eigene Kosten durchzuführen. Begriff Artikel Grüngut ist organischer kompostierbarer Abfall. Die jeweils entsorgende Kompostieranlage bezeichnet die kompostierbaren Abfälle. Abfuhr Artikel Die Anzahl und die Daten sowie die Vorschriften für die Grünabfuhr werden vom Gemeinderat festgelegt und der Bevölkerung mitgeteilt. Die kompostierbaren Grünabfälle sind ausschliesslich in offenen Behältern und Gebinden oder in deutlich gekennzeichneten Containern bereitzustellen. Aeste sowie Hecken- und Strauchholz in fest verschnürten Bündeln bis höchstens,5 m Länge und einem Höchsgewicht von 0 kg. e) Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Beseitigung Artikel 4 Abfälle aus industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind grundsätzlich mit der ordentlichen Abfuhr und mit den Containern mit Erkennungssystem zu entsorgen.

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite 6 III. SONDERABFÄLLE Je nach Art und Menge der Abfälle kann der Gemeinderat mit den einzelnen Betrieben die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb vereinbaren (zb. Fritieröl von Restaurationsbetrieben). Begriff Artikel 5 Als Sonderabfälle gelten: a) Gefährliche Abfälle gemäss der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen). b) Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen. Pflichten der Artikel 6 Besitzer Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Besitzern. Sonderabfälle dürfen nur an Sammelstellen und Betriebe abgegeben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind. Kleinmengen sind den öffentlichen Sammelstellen bzw. den Verkaufsstellen (Batterien, Medikamente, Gifte) abzugeben. Sammelstellen für Artikel 7 Kleinmengen Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen aus den Haushalten. Der Gemeinderat veröffentlicht das Nähere über die Sammelstellen. Benzin- und Artikel 8 Oelabscheider Der Gemeinde obliegt die Aufsicht über die Leerung der nicht gewerblichen Benzin- und Oelabscheider. IV. FINANZIERUNG Finanzierung der Artikel 9 Abfallentsorgung Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - Die Gebühren der Abfallerzeuger; - Erlöse aus dem Verkauf von gesammelten Rohstoffen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, Direktlieferungen in Beseitigungsanlagen (Artikel 4, Absatz ), Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde (Artikel 6), Oel- und Benzinabscheiderleerung (Artikel 8) tragen die Abfallerzeuger.

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite 7 Grundsätze für die Be- Artikel 0 messung der Gebühren Die Gebühren sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen, und den Verwaltungsaufwand decken. Der Gebührentarif soll so gestaltet werden, dass er, unter Berücksichtigung des Bezugsaufwands, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützt. Gebührentarif Artikel Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührentarif, der von der kantonalen Baudirektion zu genehmigen ist. Der Tarif regelt: - Die Ansätze für: - Grundgebühr - Gewichtsgebühr - Andockgebühr - Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen; - Die Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Kompetenzdelegation Artikel Gestützt auf Artikel 0, Absatz GG erteilt die Gemeindeversammlung dem Gemeinderat die Kompetenz, die im Gebührentarif aufgeführten Gebühren im Rahmen des Kostendeckungsprinzips jeweils um maximal 0% höchstens bis zur Verdoppelung der im Gebührentarif erwähnten Gebühren, zu erhöhen. Rechtsmittel Artikel Jede Beschwerde gegen die Anwendung des vorliegenden Reglementesist schriftlich an den Gemeinderat zu richten, der hierauf entscheiden wird. Wird die Beschwerde vom Gemeinderat ganz oder teilweise abgeiwesen, kann sie innerhalb einer Frist von 0 Tagen seit Bekanntgabe des Entscheides an den Oberamtmann weitergezogen werden. Strafbestimmungen Artikel 4 Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Abfallreglement wird je nach Schwere des Vergehens mit einer Busse zwischen Fr. 0.- und Fr. 000.- bestraft. Die einschlägigen Strafbestimmungen aus dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht bleiben vorbehalten. Ausserkraftsetzung Artikel 5 Frühere oder gegenteilige Bestimmungen zu jenen in diesem Reglement, insbesondere auch das Reglement über Abfuhr von Kehricht und anderen festen Abfällen vom 7. Juni 99 werden ausser Kraft gesetzt. Inkrafttretung Artikel 6 Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und die kantonale Baudirektion auf den. April 996 in Kraft.

Abfallreglement der Gemeinde Merlach Seite 8 VI. GENEHMIGUNGSVERMERKE Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 8. Dezember 995. Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber W. Zürcher E. Speich Genmehmigt von der Baudirektion des Kanton Freiburg am 9. Juni 996.