Satzung des Jugendamtes des Landkreises Hersfeld-Rotenburg



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Transkript:

I/33 Satzung des Jugendamtes des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Aufgrund der 69 ff des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 03. Mai 1993, (BGBl. Teil 1 Seite 637 ff) der 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 655 ff) und der 5 und 30 der Hess. Landkreisordnung in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I. 1992 S. 568 ff) hat der Kreistag des Landkreises Hersfeld-Rotenburg in seiner Sitzung am 17. 09. folgende Satzung beschlossen. 1 Die Aufgaben des Jugendamtes nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und dem Hess. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG) werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (1) Das Jugendamt nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Leistungen der Jugendhilfe nach dem KJHG, b) andere Aufgaben der Jugendhilfe nach dem KJHG soweit nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist und c) Aufgaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften. 2 (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 soll das Jugendamt mit allen anderen mit Angelegenheiten der Jugendhilfe befassten Behörden und Institutionen zusammenarbeiten und die Arbeit der freien Träger der Jugendhilfe anregen und fördern. (3) Der örtliche Jugendhilfeträger fördert die Vernetzung von Angeboten der freien Träger und die Zusammenarbeit ihrer Mitarbeiter/innen in Arbeitsgemeinschaften nach 78 KJHG. Durch den Jugendhilfeausschuss anerkannte Arbeitsgemeinschaften erhalten Unterstützung durch die Verwaltung des Jugendamtes. Sie arbeiten im Jugendhilfeausschuss mit. 3 (1) Die Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses ergeben sich insbesondere aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum KJHG.

Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der durch den Kreistag bereitgestellten Haushaltsmittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich insbesondere mit: a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, b) der Kinder- und Jugendhilfeplanung, c) der Förderung der freien Jugendhilfe, d) der Aufstellung von Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, e) der Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf als Träger der freien Jugendhilfe gem. 75 KJHG i. V. m. 11 AG-KJHG, f) der Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, g) der Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer für die Ausschüsse und die Kammern für Kriegsdienstverweigerung, h) der Aufstellung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, i) der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. I/34 4 (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach 71 Abs. 1 KJHG wird auf 15 festgesetzt. Als solche gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) der Landrat oder eine/ein von ihm beauftragte/r Kreisbeigeordnete/r, b) vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kreistages, c) vier vom Kreistag zu wählende Einwohner, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, d) drei vom Kreistag auf Vorschlag der im Landkreis wirkenden Wohlfahrtsverbände zu wählenden Einwohner, e) drei vom Kreistag auf Vorschlag der im Landkreis wirkenden Jugendverbände zu wählende Einwohner. (2) In den Jugendhilfeausschuss entsenden als beratende Mitglieder: a) der Landkreis Hersfeld-Rotenburg eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsamtes sowie die Leiterin der Gleichstellungsstelle, b) die evangelische und die katholische Kirche je eine Vertreterin oder einen Vertreter, c) die Gesellschaft für christl.-jüdische Zusammenarbeit Hersfeld-Rotenburg e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter,?

d) der Kreisverband des Deutschen Kinderschutzbundes e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter, e) das Landgericht Fulda eine Richterin oder einen Richter aus dem Bereich der Vormundschafts- oder der Jugendgerichtsbarkeit, f) das Arbeitsamt Bad Hersfeld eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsberatung, I/35 g) das Staatliche Schulamt Bad Hersfeld eine Lehrerin oder einen Lehrer, h) der Deutsche Gewerkschaftsbund - Kreisverband Hersfeld-Rotenburg - eine Vertreterin oder einen Vertreter, i) der Landessportbund Hessen - Sportkreis 22 Hersfeld-Rotenburg - eine Vertreterin oder einen Vertreter, j) die örtlich zuständige Vertretung der Organisation der Landbevölkerung (Bauernverband) einen Vertreter, k) die im Landkreis Hersfeld-Rotenburg anerkannten Arbeitsgemeinschaften nach 78 KJHG jeweils einen Sprecherin oder einen Sprecher, l) das zuständige Polizeipräsidium eine Vertreterin oder einen Vertreter, m) die Ausländerbeiräte im Landkreis eine Vertreterin oder einen Vertreter. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes gehört dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme kraft Gesetzes an. (4) Bei der Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses soll darauf geachtet werden, das die Aufgabenfelder der Jugendhilfe und die Regionen des Landkreises angemessen vertreten sind. (5) Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Fachkräfte der Jugendhilfe oder sachkundige Einwohner zur Beratung von Sachthemen einladen. 5 (1) Jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Landkreis Hersfeld- Rotenburg haben. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Dienst- bzw. Arbeitssitz im Landkreis Hersfeld-Rotenburg haben. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Fällt ein Mitglied aus, benennt die entsendende Organisation nach. Nachbenennungen bedürfen der Zustimmung des Kreistages. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 6 (1) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit des Kreistages. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines

neuen Jugendhilfeausschusses weiter. (2) Der Jugendhilfeausschuss tritt bei Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner oder schutzbedürftiger Personen entgegenstehen. (3) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die/der Vorsitzende und ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter können mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. I/36 7 (1) Der Jugendhilfeausschuss setzt zur Vorbereitung seiner Beschlüsse folgende Fachausschüsse ein: a) Fachausschuss Kinder- und Jugendhilfeplanung b) Fachausschuss Kinder- und Jugendförderung Für bestimmte Aufgaben kann er weitere Fachausschüsse einsetzen. Arbeitskreise können außerhalb der Fachausschüsse gebildet werden. (2) Die Fachausschüsse haben beratende Funktion. Ihre Arbeitsaufträge werden durch den Jugendhilfeausschuss bestimmt. Über ihre Tätigkeit haben sie dem Jugendhilfeausschuss mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten. Der Jugendhilfeausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Fachausschüsse für bestimmte Aufgaben mit Entscheidungskompetenz ausstatten. (3) Der Jugendhilfeausschuss legt zu Beginn jeder Wahlperiode fest, welche Institutionen in den Fachausschüssen vertreten sein sollen und bittet diese um Vorschläge von geeigneten Personen. Jedem Fachausschuss sollen höchsten 10 Personen angehören. Im Fachausschuss Kinder- und Jugendförderung soll die Hälfte der Mitglieder jünger als 27 Jahre sein. (4) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen diesem nicht angehören. (5) Mitglieder der Fachausschüsse müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder Dienst-/bzw. Arbeitssitz im Landkreis Hersfeld-Rotenburg haben. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen. (6) Die Fachausschüsse wählen eine/einen Vorsitzende/n und eine Stellvertretung. Der/die Vorsitzende berichtet über die Tätigkeiten des Fachausschusses im Jugendhilfeausschuss.

(7) Die Fachausschüsse können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. (8) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung beauftragte Person ist Mitglied eines jeden Fachausschusses. I/36a (9) Der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und seine/ihre Stellvertreter können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Sie erhalten alle Einladungen, Sitzungsunterlagen und Niederschriften. 8 Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der Hess. Landkreisordnung (HKO) bzw. der Hess. Gemeindeordnung (HGO). 9 (1) Die Geschäfts- und Protokollführung des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse werden von der Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses sowie dieser Satzung geführt. 10 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 19. Juli 1993 außer Kraft. Neufassung am 19. Juli 1993 1. Änderung am 17. Sept.