Preisblatt 2015 der Netznutzungsentgelte der Wirtschaftsbetriebe der Stadt NSHB Borkum GmbH - Stand: 15.10.2014



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Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.

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Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.

Arbeitspreis Cent/kWh 3,95 4,70 0,01 0,01. Leistungspreis EUR/kW/a 5,23 6,22 103,71 123,41. Arbeitspreis Cent/kWh 4,10 4,88 0,28 0,33

Transkript:

Entgelte Strom Preisblätter 1-9 für die Netznutzung (Strom) im Netzgebiet der Wirtschaftsbetriebe der Stadt NSHB Borkum GmbH erstellt am: 14.10.2014 erstellt zum: 15.10.2014 Preisblatt 1 Netzentgelte für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1) Jahresleistungspreissystem 2),3) mit NS-Messung 4) Jahresbenutzungsdauer Jahresbenutzungsdauer < 2.500 bn > 2.500 bn Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis / kw * a ct / kwh / kw * a ct / kwh 17,87 4,38 106,80 0,82 18,41 4,51 110,00 0,84 18,73 4,01 91,71 1,09 27,76 4,19 74,43 2,32 Preisblatt 2 Netzentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung geltende MwSt.: 19% Netzentgelte 3),5) Kundengruppe Kleinkunden Kleinkunden (Kommunal) Straßenbeleuchtung Elektrospeicherheizung 6) Wärmepumpen 6) netto brutto netto brutto Arbeitspreis Arbeitspreis Grundpreis Grundpreis ct / kwh ct / kwh / a / a 4,89 5,82 15,00 17,85 4,40 5,24 13,50 16,07 4,40 5,24 13,50 16,07 2,00 2,38 0,00 2,00 2,38 0,00 1) Zähleinrichtung (Drehstrom) mit Registrierung der 1/4-h-Leistungsmittelwerte 2) In diesen Entgelten sind die Kosten für die vorgelagerten Netze, die Systemdienstleistungen und die bei der Energieübertragung entstehenden Netzverluste enthalten. 3) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für: siehe auch: gesetzlich geltende Umsatzsteuer Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung z.zt. 19% Preisblatt 6 & 7 Konzessionsabgabe, KWK-Gesetz, 19-, 18- und 17-Umlage aufgrund gesetzlicher Verordnungen Preisblatt 8 4) Bei Entnahme elektrischer Energie aus Mittelspannung und Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung wird ein Zuschlag in Höhe von 3 % aufgrund der Transformatorenverluste erhoben. Dieser Zuschlag gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Leistungswerte. 5) In den Entgelten (GP und AP) sind die Kosten für Netznutzung, die Systemdienstleistungen und die bei der Energieübertragung entstehenden Netzverluste enthalten. 6) Die unterbrechbaren Entnahmestellen ohne Leistungsmessung werden auf Basis von TLP (temperaturabhängige Lastprofile) beliefert, eine Begrenzung auf die bekannten 100.000 kwh für SLP-Kunden kann bei diesen Kundengruppen überschritten werden. Die Abrechnung der Netznutzung erfolgt ausschließlich im NS- Netz und durch das sogenannte Lastprofilverfahren für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (uve) der Wirtschaftsbetriebe der Stadt NSHB Borkum GmbH. Preisblatt Seite 1

Preisblatt 3 Monatsleistungssystem für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1) Für Kunden mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der eine signifikant geringere oder gar keine Leistungsaufnahme in der verbleibenden Zeit gegenübersteht, bietet die Wirtschaftsbetriebe der Stadt NSHB Borkum GmbH diese Alternative zum Jahresleistungspreissystem (Preisblatt 1) an. Die Anmeldung nimmt vor Abrechnungsbeginn der Netzkunde vor. Preisblatt 4 Reservenetzkapazität für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1) Preisblatt 5 Monatsleistungspreissystem 2),3) Leistungspreis Arbeitspreis / kw * Monat ct / kwh 17,80 0,82 15,29 1,09 12,41 2,32 Die Zeiten eines Ausfalles einer Erzeugungsanlage kann ein Netzkunde beim Netzbetreiber durch die Bestellung einer Netzreservekapazität absichern. Die Höhe der Netzreserve kann i.d.r. bis zur Netto-Engpassleistung der Erzeugungsanlage durch den Netznutzer in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung durch den Netzbetreiber erfolgt nach einem Jahr auf Basis der in Anspruch genommenen Zeit (in Stunden). Unterjährigkeiten sind nicht gestattet. Reservenetzkapazität 3) Entgelte für Blindstrom/Blindarbeit Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1) wird die Blindarbeit separat erfasst. Der Netzkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die festgelegten Grenzwerte gemäß den vertraglichen Regelungen eingehalten werden. Blindstrom 4) bis 200 h bis 400 h bis 600 h / kw * a / kw * a / kw * a 44,68 53,62 62,55 46,84 56,20 65,57 69,39 83,27 97,15 induktiv kapazitiv Entgelt cos ϕ (phi) cos ϕ (phi) Ct / kvarh < 0,95 < 1,0 1,05 < 0,95 < 1,0 1,05 < 0,90 < 0,90 1,05 1) Zähleinrichtung (Drehstrom) mit Registrierung der 1/4-h-Leistungsmittelwerte 2) In diesen Entgelten sind die Kosten für die vorgelagerten Netze, die Systemdienstleistungen und die bei der Energieübertragung entstehenden Netzverluste enthalten. 3) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für: siehe auch: gesetzlich geltende Umsatzsteuer z.zt. 19% Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Monatsleistungspreissystem Preisblatt 6 & 7 Konzessionsabgabe, KWK-Gesetz, 19-, 18- und 17-Umlage aufgrund gesetzlicher Verordnungen Preisblatt 8 4) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für die gesetzlich geltende Umsatzsteuer. z.zt. 19% Preisblatt Seite 2

Die Entgelte für Messeinrichtung gelten für: Kunden mit Leistungsmessung und dezentrale Erzeugungsanlagen mit Leistungsmessung --> Preisblatt 6 erstellt am: 14.10.2014 Kunden ohne Leistungsmessung und dezentrale Erzeugungsanlagen ohne Leistungsmessung --> Preisblatt 7 erstellt zum: 15.10.2014 Preisblatt 6 Entgelte für Messstellenbetrieb 3), Messung 2) und Abrechnung 4) mit registrierender Leistungsmessung 1) Entgelte 5) Entgelt für Messung in bzw. i. V. m.: Mittelspannung (einschl. HS/MS) Preisabschlag für kundenseitig gest. Wandler Niederspannung (einschl. MS/NS) Preisabschlag für kundenseitig gest. Wandler Preisabschlag für kundenseitig gest. Kom.-einrichtung 6) 6) Messung Messstellenbetrieb Abrechnung / a / a / a 275,90 472,00 198,00 0,00 275,90 252,50 198,00 0,00 0,00 Preisblatt 7 Entgelte für Messstellenbetrieb 3), Messung 7) und Abrechnung 8) ohne registrierender Leistungsmessung 1) Entgelte 5) Entgelt für Messung mit: Eintarifzähler Zweitarifzähler / 2-Richtungszähler 9) Messung Messstellenbetrieb Abrechnung / a / a / a 4,60 9,30 12,00 6,90 16,50 12,00 1) Zähleinrichtung (Drehstrom) mit Registrierung der 1/4-h-Leistungsmittelwerte 2) Das Entgelt für die Messung umfasst die tägliche Ab- bzw. Auslesung der Messeinrichtung in Verbindung mit der Datenweitergabe an berechtigte Dritte. 3) Das Entgelt für den Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung. 4) Das Entgelt für den Abrechnungsvorgang umfasst die monatliche Abrechnung der Netznutzung. 5) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für die gesetzlich geltende Umsatzsteuer. z.zt. 19% 6) inkl. Wandler und Telekommunikationseinrichtung 7) Das Entgelt für die Messung umfasst die jährliche Ab- bzw. Auslesung der Messeinrichtung in Verbindung mit der Datenweitergabe an berechtigte Dritte. Weitere Messungen werden erneut abgerechnet, ausgenommen sind Messungen aufgrund von Lieferantenwechseln (z.b. durch Ein- bzw. Auszug, usw.) 8) Das Entgelt für die Abrechnung umfasst die jährliche Abrechnung der Netznutzung. Darüberhinausgehende Abrechnungsvorgänge werden erneut abgerechnet. Ausgenommen sind wiederum zusätzliche Berechnungen aufgrund von Lieferantenwechseln (z.b: durch Ein- bzw. Auszug, usw.) 9) inkl. Schaltgerät Preisblatt Seite 3

Preisblatt 8 Umlagen 1)...aus der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) in Gemeinden bis Einwohner ct/kwh Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird 25.000 1,32 Schwachlaststrom 25.000 0,61 Sondervertragskunden (mit registrierender Leistungsmessung 3) ) --- 0,11...aus dem 18 AbLaV (abschaltbare Lasten) Zeitraum ct/kwh2) 2015 0,006...aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) Letztverbrauchergruppe ct/kwh 2) für die jeweils ersten 100.000 kwh/a je Abnahmestelle A 0,254 Abnahmestellen > 100.000 kwh/a für Mengen > 100.000 kwh/a B 0,051 Abnahmestellen > 100.000 kwh/a von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes für Mengen > 100.000 kwh/a C 0,025...aus dem 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Umlage) Letztverbrauchergruppe ct/kwh 2) für die jeweils ersten 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle A -0,051 Abnahmestellen > 1.000.000 kwh/a für Mengen > 1.000.000 kwh/a B 0,050 Abnahmestellen > 1.000.000 kwh/a von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes für Mengen > 1.000.000 kwh/a C 0,025...aus dem 19 Abs. 2 (StromNEV) Letztverbrauchergruppe ct/kwh2) für die jeweils ersten 100.000 kwh/a je Abnahmestelle A 0,237 Abnahmestellen > 100.000 kwh/a & < 1.000.000 kwh für Mengen > 100.000 kwh/a A+ 0,227 Abnahmestellen > 100.000 kwh/a & < 1.000.000 kwh (Stromkosten > 4% des Umsatzes) für Mengen > 100.000 kwh/a A++ 0,227 Abnahmestellen > 1.000.000 kwh/a für Mengen > 1.000.000 kwh/a B 0,050 Abnahmestellen > 1.000.000 kwh/a von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes für Mengen > 1.000.000 kwh/a C 0,025 1) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für die gesetzlich geltende Umsatzsteuer. z.zt. 19% 2) Die angegebenen Werte entsprechen den aktuellen Prognosen (Stand 2014) zur Höhe dieser Umlage. 3) Zähleinrichtung (Drehstrom) mit Registrierung der 1/4-h-Leistungsmittelwerte Preisblatt Seite 4

vorläufiges Preisblatt 9 Zusatzleistungen 1),2) Zusatzdienstleistungen des Netzbetreibers (auf Kundenwunsch) jeweils in je Vorgang bzw. Gerät 1) jeweils in je Vorgang bzw. Gerät Inbetriebsetzung (Zähler setzen) 42,02 50,00 Anbringung weiterer Messeinrichtung 21,01 25,00 Inkasso 50,00 50,00 Mahnung 3,00 3,00 Pauschale für Nichtantreffen des Kunden zum Termin 42,02 50,00 Abschluss von Ratenvereinbarungen auf Anfrage Mehraufwand für nicht automatisierte Verbuchung auf Anfrage Kontollablesung bzw. zusätzliche Abrechnung auf Wunsch des Kunden 21,01 25,00 Zählerprüfung auf Kundenwunsch vor Ort nach Aufwand Messsatzkontrolle bei Geschäftskunden nach Aufwand Inbetriebnahme eines Messsatzes bei Geschäftskunden nach Aufwand Abschaltung eines Kunden ohne Leistungsmesssung innerhalb der Arbeitszeit nach Aufwand mindestens Wiederzuschaltung eines Kunden ohne Leistungsmesssung innerhalb der Arbeitszeit nach Aufwand mindestens 52,65 62,65 52,65 62,65 Abschaltung eines Kunden ohne Leistungsmessung außerhalb der Arbeitszeit 105,30 125,31 Wiederzuschaltung eines Kunden ohne Leistungsmessung außerhalb der Arbeitszeit 105,30 125,31 Abschaltung eines Kunden mit Leistungsmesssung innerhalb der Arbeitszeit nach Aufwand mindestens Wiederzuschaltung eines Kunden mit Leistungsmesssung innerhalb der Arbeitszeit nach Aufwand mindestens nach nach Aufwand Aufwand Abschaltung eines Kunden mit Leistungsmessung außerhalb der Arbeitszeit nach Aufwand Wiederzuschaltung eines Kunden mit Leistungsmessung außerhalb der Arbeitszeit nach Aufwand Erneuerung einer Plombierung 78,98 93,99 Messsatzschrank für Leistungsmessung auf Anfrage Bereitstellung eines historischen Lastganges 52,65 62,65 Zählerstandsermittlung durch Selbstablesung 21,01 25,00 Zählerstandsermittlung durch Selbstablesung bei ZFÜ-Messeinrichtungen 25,21 30,00 manuelle Messdatenauslesung von ZFÜ-Messeinrichtungen 200,00 238,00 1) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für die gesetzlich geltende Umsatzsteuer. z.zt. 19% 2) Diese Dienstleistungen werden auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber durchgeführt und separat berechnet. Preisblatt Seite 5

Anlage zum Preisblatt 2015 der Wirtschaftsbetriebe der Stadt NSHB Borkum GmbH - Stand: 15.10.2014 Hinweise und Definitionen Die Netznutzungsentgelte enthalten zu einem erheblichen Anteil Netznutzungsentgelte, die wir von vorgelagerten Netzbetreibern in Rechnung gestellt bekommen, welche lediglich als vorläufige Netznutzungsentgelte gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG vorlagen und somit nur als Indikation dienen. Ein Anpassung der Netznutzungsentgelte zum nach unten oder nach oben ist somit möglich. Messvorgang Messstellenbetrieb Abrechnung Ersatzversorgung mit Energie Zusatzstromlieferung, ungewollte Mehreinspeisung Konzessionsabgabe Umsatzsteuer KWK-G-Umlage Umlage nach 17f Abs. 5 EnWG Umlage nach 18 AbLaV Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Sonderdienstleistungen Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe A+ Letztverbrauchergruppe A++ Letztverbrauchergruppe B Letztverbrauchergruppe C Ermittlung der Netzentgelte Jahresarbeit maximale Leistung Anschluss-Netzebene Jahresbenutzungsdauer Die Entgelte für Ablesung, Messvorgang, Datenaufbereitung und -transfer sind abhängig von der Mess- und Steuereinrichtung. Die Entgelte für den Betrieb der Messstelleneinrichtung hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der jeweiligen Mess- und Steuereinrichtung ab. Die Entgelte für Abrechnungsleistungen hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der jeweiligen Mess- und Steuereinrichtung ab. Im Falle eines Energiebezugs ohne Zuordnung zu einer Stromlieferung erfolgt die Versorgung übergangsweise gemäß 38 EnWG durch den jeweiligen Grundversorger. Die Ersatzbelieferung wird vom Grundversorger gesondert berechnet und dem Ersatzversorgungskunden in Rechnung gestellt. Bei Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung ( 12 StromNZV) wird der Verbrauch prognostiziert. Abweichungen zwischen tatsächlichem und prognostiziertem Verbrauch wird der Netzbetreiber dem Lieferanten als ungewollte Mindermenge bereitstellen bzw. als ungewollte Mehrmenge abnehmen ( 13 Abs. 2 und 3 StromNZV) und diese im Rahmen der Jahresmehr- und -mindermengenabrechnung abrechnen. Zusätzlich zu den NNE ist gemäß 2 der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) der jeweils zulässige Höchstsatz je Gemeinde entscheidend. Ausschlaggebend hierfür ist die vom statististischen Landesamt ermittelte Einwohneranzahl. Die zu entrichtende KA richtet sich somit nach der derzeit gültigen KAV und dem zwischen dem Netzbetreiber und den genannten Kommunen abgeschlossenen Konzessionsverträgen. Die Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (z. Zt. 19 %) auf die Gesamtsumme aller Netznutzungsentgelt-Komponenten erhoben und abgeführt. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) verpflichtet die örtlichen Netzbetreiber, unter bestimmten Voraussetzungen, den in KWK-Anlagen produzierten Strom mit festgelegten Zuschlagssätzen zu vergüten. Die gesamten im Geltungsbereich des Gesetzes gezahlten Zuschläge werden auf die aus allen Netzen abgegebene Energie umgelegt. Diese Umlage ist nach 9 Abs. 7 des KWKG Bestandteil der Netznutzungsentgelte. Das Gesetz dient dem Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die sogenannte Offshore-Umlage wurde für die Letztverbrauchergruppen A, B und C ermittelt, um die Kosten für geleistete Entschädigungszahlung (die dem Belastungsausgleich unterliegen jedoch nicht erstattet wurden) gegenüber den Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Umlage für abschaltbare Lasten (=ein oder mehrere Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie) gilt für Anbieter von Abschaltleistungen, wenn diese entsprechende Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen getroffen und deren Anforderungen erfüllt haben. Dazu gehören die Bereitstellung der Abschaltleistung für einen definierten Zeitraum (Leistungspreis) und jeden Abruf dieser Leistung (Arbeitspreis). Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen diese Aufwendungen finanizell aus und ermitteln daraus die allgemeingültige 18-Umlage für die Gesamtheit der LV. Die Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV haben die Letztverbrauchergruppen A,B und C zu tragen. Dabei wurde auf Basis einer Umstellung der Grenzwerte (von 100.000 kwh auf 1.000.000 kwh) eine Rückabwicklung für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführt, so dass die Letztverbrauchergruppe A in die Untergruppen A+ und A++ weiter aufgeteilt wurde. Mit der -19-Umlage werden die von Übertragungsnetzbetreiber gesammelten Erstattungen für Entgeltreduzierungen aufgrund der Sätze 1 bis 3 des 19 Abs. StromNEV für stromintensive, atypische Netznutzung und singuläre Betriebsmittel über die Allgemeinheit ausgeglichen. (=Sonderformen der Netznutzung) Entgelte für weitere Dienstleistungen (u.a. Trennung vom Netz, Wiederanschluss, Sonderablesung auf Wunsch) Letztverbraucher (LV) zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A. Letztverbraucher (LV) deren Entnahme die 100.000 kwh übersteigt, zahlen für die über 100.000 kwh hinausgehenden Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz der LV-Gruppe A+. Letztverbraucher (LV), die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebunden Verkehr oder Eisenbahninfrastruktur angehören, deren Entnahme die 100.000 kwh und deren Stromkosten im vorherigen Kalenderjahr 4% des Umsatzes übersteigen, zahlen für die über 100.000 kwh hinausgehenden Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz der LV-Gruppe A+ +. Letztverbraucher (LV) deren Entnahme die 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen für die über 1.000.000 kwh hinausgehenden Strommengen den Umlagesatz der LV-Gruppe B. Letztverbraucher (LV), die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebunden Verkehr oder Eisenbahninfrastruktur angehören, deren Entnahme die 1 Mio. kwh und deren Stromkosten im vorherigen Kalenderjahr 4% des Umsatzes übersteigen, zahlen für die über 1 Mio. kwh hinausgehenden Strommengen den Umlagesatz der LV-Gruppe C. kwh - messtechnische Erfassung - bei gleich bleibenden Abnahmeverhältnissen können als Anhaltewerte für die Jahresenergie die Werte der letzten Jahresstromabrechnung verwendet werden kw - messtechnische Erfassung - die maximale Leistung wird als 1/4-h-Messwert angegeben. Sie ist die höchste in einem Abrechnungszeitraum für die Dauer einer Viertelstunde in Anspruch genommene mittlere Leistung. Man unterscheidet in Spannungs- oder Umspannungsebene der Entnahmestelle des Netzkunden: Hochspannungsebene, Umspannungsebene HS/MS, Mittelspannungsebene, Umspannungsebene MS/NS und Niederspannungsebene Jahresarbeit / maximale Leistung Das Netznutzungsentgelt für Netzkunden mit Lastgangzähler setzt sich aus einem Arbeitsentgelt und einem Leistungsentgelt zusammen. Die Höhe des Leistungs- und Arbeitspreises wird dabei nach der Jahresbenutzungsdauer von bis zu 2.500 h/a und über 2.500 h/a differenziert. Das Entgelt in EUR/a für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der Einzelmultiplikation aus der maximalen Leistung mit dem Leistungsentgelt und der Jahresarbeit mit dem Arbeitsentgelt. Standardlastprofilkunden Netzkunden mit einer gemessenen Jahreshöchstlast von weniger als 100.000 kwh werden gemäß 12 StromNZV nach einem synthetischen Lastprofil beliefert. In Abhängigkeit vom Entnahmeverhalten des Netzkunden erfolgt seitens des Netzbetreibers eine Zuordnung zu einem synthetischen Lastprofil. Das Netznutzungsentgelt für Netzkunden ohne Lastgangzähler setzt sich aus einem Arbeitsentgelt und einem jährlichen Grundpreis zusammen. Das Entgelt in EUR/a für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der Einzelmultiplikation der Jahresarbeit mit dem Arbeitsentgelt zuzüglich des jährlichen Grundpreises. Anlage zum Preisblatt