Börsenordnung. des. GASTEROSTEUS Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Karlsruhe e.v. Kurzheckweg Karlsruhe



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Transkript:

Börsenordnung des GASTEROSTEUS Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Karlsruhe e.v. Kurzheckweg 25 76187 Karlsruhe Stand 02/2008

Inhalt 1 Geltungsbereich, Veranstalter, Börsenverantwortlicher Seite 3 2 Ziel der Börse Seite 3 3 Gegenstand der Börse Seite 3 4 Börsenteilnehmer/Anbieter Seite 4 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen Seite 4 6 Ausübung des Hausrechts Seite 4 7 Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche Seite 5 8 Angebotene Tiere Seite 5 9 Präsentation der Tiere Seite 5 10 Verkaufsbehältnisse Seite 6 11 Abwicklung/Ablauf der Veranstaltung Seite 7 12 Verpackung und Transport Seite 7 13 Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes Seite 8 14 Behandlung erkrankter Tiere Seite 8 15 Kennzeichnung, Beratung und Information Seite 8 16 Schlussbestimmung/Haftungsverpflichtungen Seite 8 2

Börsenordnung Die Börsenordnung wurde vom GASTEROSTEUS Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Karlsruhe e.v. erstellt. 1 Geltungsbereich, Veranstalter, Börsenverantwortlicher Die Börsenordnung gilt für die Fischbörsen des GASTEROSTEUS Karlsruhe e. V. Veranstalter ist der GASTEROSTEUS Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Karlsruhe e.v. Verantwortlich für die Organisation der Börse ist der jeweilige Vorstand, sowie der Börsenwart. 2 Ziel der Börse Mit der Veranstaltung soll die Vielfalt der Aquaristik als eine naturverbundene Form der Freizeitgestaltung interessierten Personen vorgestellt werden. Ein besonderes Anliegen ist es den verantwortlichen Umgang mit lebenden Tieren zu fördern zu zeigen, dass durch ein Hobby Umweltschutz möglich ist, indem zum Teil bedrohte Arten durch Pflege und Zucht erhalten und verbreitet werden den hohen Stand züchterischer Arbeit in der Region zu zeigen neue Anhänger, insbesondere bei der Jugend zu finden. 3 Gegenstand der Börse Die Tierbörse dient ausschließlich dem Verkauf/und/oder Tausch von Zierfischen/Wasserpflanzen Tierschutzgerechtem Zubehör Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter. 3

4 Börsenteilnehmer/Anbieter Anbieter der Börse sind Privatpersonen, die Tiere verkaufen oder tauschen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die nachweislich Zierfische oder Wasserpflanzen aus eigner Nachzucht anzubieten haben. Unter besonderen Voraussetzungen können nach Prüfung durch die Vorstandschaft auch Nichtmitglieder an der Börse zugelassen werden. Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Mit der schriftlichen Anmeldung der Anbieter zur Börse wird die Börsenordnung als verbindlich anerkannt. Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung. Die Zuteilung der Plätze erfolgt durch den Veranstalter. 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen Der Besucherverkehr in den Börsenräumen ist wie folgt geregelt: Freitag 17.00-21.00 Uhr und Samstag 10.00-17.00 Uhr Mit dem Besuch der Veranstaltung wird die Börsenordnung als verbindlich anerkannt. Die Börsenordnung ist an den Eingängen und an mehreren Stellen in den Börsenraum gut sichtbar zur Einsichtnahme ausgehängt bzw. ausgelegt. In den Börsenräumen besteht Rauchverbot. Tiere, die nicht angeboten werden sollen, dürfen nicht auf das Börsengelände gebracht werden. 6 Ausübung des Hausrechts Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen üben das Hausrecht aus. Sie sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Bei Zuwiderhandlungen gegen Auflagen oder Bedingungen der zuständigen Behörde Die Börsenordnung Tierschutzrechtlichen Bestimmungen Die Ordnung können sie entsprechende Weisungen erteilen. Werden die Weisungen nicht befolgt, können Anbieter oder Besucher mit oder ohne zeitliche Begrenzung von der Teilnahme an der aktuellen Börse ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen des Veranstalters ausgeschlossen werden. 4

7 Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden. 8 Angebotene Tiere Die angebotenen Fische müssen gesund sein und ein transportfähiges Alter haben. Fischkreuzungen dürfen nicht angeboten werden. Giftige und andere Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden. Soweit erforderlich werden Transport, Präsentation und Abgabe zur Vermeidung von Gefährdungen gesondert geregelt. Tiere die krank, verletzt, geschwächt, abgemagert sind bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt werden, insbesondere gegen 6 (Amputation) oder gegen 11 b (Qualzucht) die gestresst sind mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, wird es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt. 9 Präsentation der Tiere Spätestens Freitag um 11.00 Uhr müssen sich die Tiere in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen an dem Verkaufsstand befinden muss die Auszeichnung der Tiere abgeschlossen sein spätestens um 16.00 Uhr haben sich die Anbieter (keine Vertreter) an den zugewiesenen Plätzen aufzuhalten, damit die Besichtigung durch das Freigabegremium erfolgen kann (siehe 11). Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen. Die Anbieter müssen mit ihren Tieren das Börsengelände nach Börsenende unverzüglich verlassen. 5

10 Verkaufsbehältnisse Als Verkaufsbehältnisse sind grundsätzlich nur die aufgestellten Aquarien des Veranstalters zugelassen. Drei Seiten dieser Aquarien sind gegen Einsicht- bzw. Durchsicht geschützt und spiegelfrei gestaltet. Der Glasboden ist durch den Anbieter in geeigneter Weise durch Bodengrund etc. abzudecken. Die Aufstellung der Verkaufsbehältnisse darf nicht verändert werden. Sie sind so aufgestellt, dass die Aquarien nicht angerempelt werden können Die Verwendung anderer durch den Anbieter mitgebrachter Behältnisse bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Solche Behältnisse haben sich an den Aquarien des Veranstalters zu orientieren. Die dort genannten Kriterien sind Mindestvoraussetzungen Bei Labyrinthfischen (Kletterfische; Anabatoidei), die an geringste Wasservolumina gewöhnt sind, wie z.b. einzeln gehaltenen siamesischen Kampffische, können Behältnisse ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasserparameter gewährleistet ist. Die Behältnisse sollen zur Vermeindung von Stress mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.b. Wurzeln, Pflanzen Steinen etc.) ausgestattet werden. Dies gilt nicht, wenn durch Einbringen von Gegenständen Revierverhalten und Aggressionen erst ausgelöst oder gefördert werden, wie dies bei vielen Vertretern der Familie Cichlidae der Fall sein dürfte. Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend der Fischart und deren Herkunft durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen. Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen. Alle Aquarien des Veranstalters verfügen über einen Stromanschluss sowie einen Druckluftanschluss Art, Größe und Anzahl der präsentierten Fische pro Aquarium sind so zu bemessen, dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wassertemperatur bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind. Pro Aquarium sollen nicht mehr als zwei Arten angeboten werden, die in ihrer Größe und ihren Haltungsansprüchen vergleichbar sind. Dies gilt auch für den Transport. Unverträgliche Tiere und Tiere, die sich gegenseitig verletzen können (z.b. Kampffischmännchen), werden ebenso getrennt voneinander gehalten wie Fischfresser und potenzielle Beutefische. Dies gilt auch für den Transport. Das Anbieten von Fischen in Beuteln (sogenannte Beutelbörse ) ist nicht gestattet. 6

11 Abwicklung/Ablauf der Veranstaltung Die Börse wird durch den Obmann, Börsenwart oder deren Vertreter nach Freigabe eröffnet. Die Freigabe erfolgt nach einer Besichtigung durch ein Gremium (dem der Obmann und der Börsenwart angehören sollen). Im Einzelfall können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden. Das Freigabegremium übt auch während der Börse die Aufsicht aus und kann jederzeit einem Anbieter die Abgabe aller oder einzelner Tiere beziehungsweise. Sachen untersagen. Dies gilt insbesondere wenn: Fische krank sind oder dies nicht auszuschließen ist. Offensichtlich Handel (Verkauf angekaufter Sachen) betrieben wird. Verkauf stattfand, der nicht über die Kasse abgewickelt wurde. Die geforderten Preise über den Selbstkostenpreis und dem für diese Sache üblichen Marktwert liegen und der Aussteller nach Aufforderung nicht bereit ist, dies zu korrigieren. Die Aufsichtspersonen sind als solche gekennzeichnet. Sie üben auch das Hausrecht aus (siehe 6 Hausrecht). Der gesamte Verkauf wird ausschließlich über die Kasse abgewickelt. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich erst nach Börsenende. Für erbrachte Leistungen werden vom Veranstalter 10 Prozent der Einnahmen einbehalten Anmeldegebühr, Platzgeld oder Eintritt werden nicht erhoben Die Aussteller haben die von ihnen benutzten Aquarien zu entleeren und zu reinigen. Es sollen keine Tiere während der Veranstaltung herumgetragen werden müssen. Bei Bedarf verwahren die Anbieter verkaufte Tiere an ihrem Verkaufsstand vorübergehend, bis der Käufer die Börse verlässt. 12 Verpackung und Transport Verpackung und Transport von Tieren dürfen nur in geeigneten Transportbehältnissen durchgeführt werden. Für Fische sind Transportbeutel mit abgerundeten Ecken in einer Größe zu verwenden, die ein ausreichendes Wasservolumen zulassen, so dass die Fische schwimmen und sich ungehindert umdrehen können. Die Transportbeutel müssen auslaufsicher sein. Fische mit Stacheln bzw. Strahlen müssen doppelt oder mehrfach verpackt werden. Die Verpackung ist so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen) gewährleistet ist. Reiner Sauerstoff sollte zur Verfügung stehen. Im Einzelfall sind Maßnahmen zum Sichtschutz (Papier, Transporttaschen) und zur Thermoregulation, heat packs oder Kühlakkus) erforderlich. Styroporkisten erfüllen beide Anforderungen. Hinsichtlich der Vergesellschaftung verschiedener Arten und unverträglicher Fische gelten die Regelungen zu 10 Verkaufsbehältnisse. Fische sollen mindestens 24 Stunden vor dem Transport ausgenüchtert werden, um die Belastung des Wassers mit Ausscheidungsprodukten gering zu halten. 7

13 Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes Der Einsatz von Sonden als Hilfsmittel zur Geschlechtsbestimmung ist auf der Börse nicht zulässig. Erlaubt ist die Inaugenscheinnahme der äußeren Geschlechtsöffnung mit einer Lupe zur Geschlechtsbestimmung. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter und nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes erfolgen (Geschlechtsbestimmung, Kauf). Nicht statthaft sind das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern Eine Fütterung der angebotenen Fische hat mit Blick auf den anschließenden Transport (Ausscheidungsprodukte im Beutelwasser) zu unterbleiben Die Aufbewahrung von Fischen in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist und keine Transportbox zur Verfügung steht. Bei Tombolas oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen keine Tiere oder befruchteten Eier als Preis vergeben werden. 14 Behandlung erkrankter Tiere Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. 15 Kennzeichnung, Beratung und Information Jeder Aussteller hat den ihm zugewiesenen Platz unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Schilder an gut sichtbarer Stelle mit Namen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und kompletter Adresse zu kennzeichnen. Persönliche Namensschilder sind zu tragen. Alle ausgestellten Sachen müssen eindeutig ausgezeichnet sein. Für Fische sind Auszeichnungsschilder zu verwenden. Diese enthalten Gattung, Art, Handelsname, Vorkommen, Wildfang oder Nachzucht, Anbieter sowie den Preis (Selbstkostenpreis) pro Stück. Die Auszeichnungsschilder ersetzen keineswegs die Beratung. Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über alle Haltungsbedingungen der angebotenen Tiere, soweit sie ihm bekannt sind, fachkundig zu beraten. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Informationen über Verhalten, Zucht, Nahrungsspezialisierung u.a. 16 Schlussbestimmung/Haftungsverpflichtungen Sollten im Einzelfall Regeln dieser Börsenordnung nicht anwendbar sein, so wird die Gültigkeit der anderen Regeln dadurch nicht berührt. In Zweifelsfällen ist ausnahmslos im Sinne des Tierschutzes zu entscheiden. Dem Aquarienverein Gasterosteus Karlsruhe e.v. erwachsen aus den während der Börse durchgeführten Verkäufen keine irgendwelche privat- oder/und steuerrechtlichen Haftungsoder Gewährleistungsverpflichtungen, da er nur als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer auftritt. 8