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Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrage des Rektors von der Abteilung 1.1 des Dezernates 1.0 der RWTH Aachen, Templergraben 55, 52056 Aachen Nr. 1109 Redaktion: Iris Wilkening 28.08.2006 S. 9729-9734 Telefon: 80-94040 Ordnung für den Zugang von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zum Studium an der RWTH Aachen (Zugangsordnung ZuO) vom 24.08.2006 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 ( GV. NRW.2000 S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW.2004 S. 752) und der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifzierte (Zugangsprüfungsverordnung ZugangsprüfungsVO) vom 24. Januar 2005 (GV. NRW.2005 S. 21) hat die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) folgende Ordnung erlassen:

9730 Inhaltsübersicht 1 Zweck der Zugangsprüfung 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Bewerbung und Zulassung 4 Prüfungsausschuss 5 Prüfungsverfahren 6 In-Kraft-Treten

9731 1 Zweck der Zugangsprüfung (1) Durch die Prüfung wird festgestellt, dass beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife gemäß 66 Abs. 2, 4 Satz 1 HG die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für den gewählten Studiengang an der RWTH Aachen erfüllen. (2) Die bestandene Prüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums an der RWTH im ersten Fachsemester. Für einen Studiengang erforderliche Einschreibungsvoraussetzungen bleiben vom Bestehen der Zugangsprüfung unberührt. Eine Einstufung in ein höheres Fachsemester setzt die zusätzliche Ablegung einer Einstufungsprüfung im Sinne des 67 HG voraus. (3) Ein Anspruch auf einen Studienplatz wird mit der bestandenen Zugangsprüfung nicht erworben. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine separate Bewerbung um einen Studienplatz erforderlich. (1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. das 22. Lebensjahr vollendet, 2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und 3. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. (2) Zur Prüfung in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin hat abweichend von Absatz 1 Ziffern 2 und 3 nur Zugang, wer 1. eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf gem. Anlage 1 mit einer Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten erfolgreich abgeschlossen hat und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Beruf nachweist. Zugang zum Studiengang Zahnmedizin hat auch, wer die berufliche Fortbildung zur Dentalhygienikerin bzw. zum Dentalhygieniker erfolgreich absolviert hat. (3) Die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach 3 Abs. 1 nachzuweisen. 3 Bewerbung und Zulassung (1) Die Zugangsprüfung wird einmal pro Jahr durchgeführt. Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist die Bewerbung auf Zulassung zur Zugangsprüfung für den Bewerbungszeitraum Wintersemester jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres einzureichen. Mehrfachbewerbungen zum selben Semester sind unzulässig.

9732 (2) Die Bewerbung ist innerhalb der Bewerbungsfrist unter Verwendung des entsprechenden Antragsvordruckes und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen schriftlich an das Studierendensekretariat zu richten. Dem Antrag ist ein Bewerbungsschreiben beizufügen, in dem die Gründe für das angestrebte Studienvorhaben zu benennen sind. Ferner sind gemäß 2 folgende Nachweise zu erbringen: 1. Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses 2. das zuletzt erworbene Zeugnis an einer allgemeinbildenden Schule 3. der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung 4. der Nachweis einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit bzw. der selbständigen Haushaltsführung mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person. (3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges. (4) Die Entscheidung über die Zulassung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt. Gleichzeitig erfolgt eine Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der/dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses. In dem Beratungsgespräch wird das Prüfungsverfahren erläutert. (5) Bewerbungen, die nicht fristgerecht oder unvollständig vorliegen, sind vom Studierendensekretariat abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Wiederbewerbung zum darauf folgenden Bewerbungstermin ist zulässig. 4 Prüfungsausschuss (1) Die Zugangsprüfung führt der jeweilige Prüfungsausschuss des gewählten Studiengangs durch. Der Zugangsprüfungsausschuss für Lehrämter soll aus Mitgliedern des Staatlichen Prüfungsamtes bestehen. (2) Neben den Zuständigkeiten nach 3 Abs. 3 und 4 trägt der jeweilige Prüfungsausschuss die Verantwortung für die Organisation der Zugangsprüfung. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. (3) Im übrigen gelten für die Prüfungsausschüsse die Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung. 5 Prüfungsverfahren (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die zur Zugangsprüfung zulassen worden sind, reichen die Anmeldung zur Zugangsprüfung im Anschluss an die Beratung nach 3 schriftlich bis zum 31. März bei dem für den gewählten Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss ein. Der Zulassungsbescheid der RWTH gem. 3 Abs. 4 ist der Anmeldung beizufügen. (2) Die Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs.

9733 (3) Zur Feststellung der Studierfähigkeit kann studienfachbezogenes Wissen, das für die Studienaufnahme erforderlich ist, geprüft werden. Inhalte, die erst während des Studiums vermittelt werden sollten, dürfen nicht geprüft werden. (4) Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen ist zulässig, bedarf jedoch einer erneuten Prüfungsanmeldung im darauf folgenden Verfahren. 6 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 13.07.2006. Der Rektor der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen Aachen, den 24.08.2006 gez. Rauhut Univ.-Prof. Dr. rer.nat. Burkhard Rauhut

9734 Anlage 1 Nichtärztliche Heilberufe für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin gem. 6 ZugangsprüfungsVO (zu 2 Abs. 2 Ziff. 1) Die Berufsbezeichnungen der nichtärztlichen Heilberufe gemäß Art. 74 Nr. 19 GG und der o.g. ZugangsprüfungsVO sind: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger bzw. nach dem neuen Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkranken- Pflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Logopädin, Logopäde, Ergotherapeutin, Ergotherapeut, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent (MTA-L), Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinischtechnischer Radiologieassistent (MTA-R), Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTA-F), Orthoptistin, Orthoptist, Diätassistentin, Diätassistent, Podologin, Podologe, medizinische Fußpflegerin, medizinischer Fußpfleger, Pharmazeutisch-technische Assistentin, Pharmazeutischtechnischer Assistent, Masseurin und medizinische Bademeisterin, Masseur und medizinischer Bademeister.