Benutzungsordnung für das Gemeindemobil



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Transkript:

Benutzungsordnung für das Gemeindemobil hat in seiner Sitzung am 08.12.1997 die Benutzungsordnung für das Gemeindemobil und am 08.03.1999 eine 1. Änderung ( 4 letzter Absatz), am 07.01.2002 eine 2. Änderung ( 4, Umstellung der Beträge von DM auf ), am 21.06.2004 eine 3. Änderung (Neufassung 4, Einführung einer Kaution) sowie am 11.02.2008 eine 4. Änderung (Neufassung 4, Erhöhung Kilometerpauschale u.a.), beschlossen. Danach ergibt sich folgender Wortlaut: 1 - Berechtigter Personenkreis Alle örtlichen Vereine haben die Möglichkeit, das Gemeindemobil zur Personenbeförderung für Vereinszwecke zu nutzen. Im übrigen setzt die Gemeinde Lahnau das Fahrzeug in den verschiedensten Gemeindebereichen ein. Eine Nutzung durch Dritte für Privatzwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen. In dem Fahrzeug darf nicht geraucht werden; es handelt sich grundsätzlich um ein Nichtraucherfahrzeug. 2 - Vergabe Die Gemeindeverwaltung Lahnau (Telefonzentrale) nimmt Reservierungen für das Gemeindemobil entgegen. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen. Eine Dauernutzung bzw. eine befristete Dauernutzung an bestimmten Tagen oder für bestimmte Zeiträume wird ausgeschlossen. Über die Reservierung erhalten die Nutzer durch die Gemeindeverwaltung eine schriftliche Bestätigung, die in Kopie an die Firma ad Autohaus Lahnau, OT Waldgirmes, weitergeleitet wird. 3 - Übergabe Das Gemeindemobil wird von der Firma ad Autohaus Lahnau an die jeweiligen Nutzer vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe überprüft ein Mitarbeiter der Firma ad Autohaus Lahnau das Fahrzeug auf evtl. Schäden. Die Vollständigkeit der Eintragung im Fahrtenbuch wird ebenfalls geprüft. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug besenrein zu übergeben und auf Kosten der Nutzer vollzutanken. Kosten für evtl. erforderliche Nachreinigungen gehen zu Lasten der Nutzer. Für entstehende Unfallschäden haben die Nutzer Schadenersatz zu leisten, sofern der Schaden nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt ist. Dies gilt auch für Schäden, die Dritten bzw. Mitgliedern der jeweiligen Nutzergruppen durch die Benutzung entstehen und für den Verlust von Gegenständen, die bei der Benutzung des Fahrzeuges aus diesem abhanden kommen. Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ergeben (z.b. Verwarnungs-, Bußgeld usw.) gehen zu Lasten der Nutzer. In dem Fahrzeug dürfen höchstens acht Personen (plus Fahrer/in) befördert werden. Bei dem Transport von Kindern bis 12 Jahren haben die Nutzer dafür zu sorgen, dass Rückhaltesysteme gemäß 21 Abs. 1 a StVO zur Verfügung stehen.

- 2-4 - Kosten Die Nutzer tragen die jeweils anfallenden Benzinkosten. Folgende Nutzungspauschale wird erhoben: 1. Nutzung für einen Tag: 16,00 2. Bei Mehrtagesfahrten jeder weitere Tag: 26,00 3. Kilometerpauschale: 0,10 /km. 4. Kaution: - Nutzung für einen Tag 100,00 - Nutzung für zwei bis fünf Tage 250,00 - Nutzung für mehr als fünf Tage 500,00 Die Nutzungspauschale sowie die Kaution sind vier Wochen vor Antritt der jeweiligen Fahrt fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten und gegenüber der Firma ad Autohaus Lahnau durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachzuweisen. Die Kilometerpauschale wird bei Rückgabe des Fahrzeuges ermittelt. Sollte das Fahrzeug nicht besenrein zurückgegeben und daher durch die Firma ad Autohaus Lahnau eine Nachreinigung erforderlich werden, so wird die Kaution auf die hierfür anfallenden Kosten und die Kilometerpauschale angerechnet. Ein evtl. bestehendes Guthaben wird ausgezahlt. Bei kurzfristiger Absage (10 Tage vor Mietbeginn) wird die gezahlte Nutzungspauschale einbehalten bzw. angefordert, falls eine anderweitige Vermietung des Gemeindemobils nicht mehr möglich ist. 5 - Pflege und Wartung Die Firma ad Autohaus Lahnau ist für die Pflege und Wartung des Gemeindemobils verantwortlich. Das Fahrzeug ist ständig in einem sauberen Zustand zu halten. 6 - Inkrafttreten Die Benutzungsordnung wurde gemäß 5 der Hauptsatzung vom 07.02.1995 in den Lahnau-Nachrichten Nr. 5 vom 29.01.1998 veröffentlicht und ist am 30.01.1998 in Kraft getreten. Die Änderung von 4 letzter Absatz wurde in den Lahnau- Nachrichten Nr. 11 vom 18.03.1999 veröffentlicht und ist am 19.03.1999 in Kraft getreten. Die Änderung von 4 (Umstellung der DM-Beträge in ) wurde in den Lahnau-Nachrichten Nr. 3 vom 17.01.2002 veröffentlicht und ist am 18.01.2002 in Kraft getreten. Die Neufassung von 4 (Einführung einer Kaution) wurde in den Lahnau-Nachrichten Nr. 26 vom 24.06.2004 veröffentlicht und ist am 01.07.2004 in Kraft getreten. Die Neufassung von 4 (Erhöhung Kilometerpauschale u. a.) wurde in den Lahnau- Nachrichten Nr. 7 vom 14.02.2008 veröffentlicht und ist am 15.02.2008 in Kraft getreten. Lahnau, den 18.02.2008 gez. Schultz, Bürgermeister

Allgemeine Verleihbedingungen 1. Berechnung a) Die Nutzungspauschale wird berechnet nach der tatsächlichen Nutzung. b) Die Kilometerpauschale wird berechnet nach dem Kilometerzählerstand. Bei Versagen des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung nach der kartenmäßigen Entfernung zzgl. 10 %, wenn der/die Entleiher/in nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist. c) Es wird die nachstehende Kaution erhoben: - Nutzung für einen Tag 100,00 - Nutzung für zwei bis fünf Tage 250,00 - Nutzung für mehr als fünf Tage 500,00. 2. Zahlungsweise a) Die Nutzungspauschale sowie die Kaution sind vier Wochen vor Antritt der jeweiligen Fahrt fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. b) Die Kilometerpauschale wird bei Rückgabe des Fahrzeuges ermittelt. Sollte das Fahrzeug nicht besenrein zurückgegeben und daher durch die Firma ad Autohaus Lahnau eine Nachreinigung erforderlich werden, so wird die Kaution auf die hierfür anfallenden Kosten und die Kilometerpauschale angerechnet. Ein evtl. bestehendes Guthaben wird ausgezahlt. c) Bei kurzfristiger Absage (10 Tage vor Mietbeginn) wird die gezahlte Nutzungspauschale einbehalten bzw. angefordert, falls eine anderweitige Vermietung des Gemeindemobils nicht mehr möglich ist. 3. Berechtigte Fahrer a) Das Fahrzeug darf nur vom Entleiher/von der Entleiherin selbst, dem/der im Verleihvertrag angegebenen Fahrer/in sowie zugehörigen Personen genutzt werden, soweit diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. b) Der/Die Entleiher/in ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde Lahnau Namen und Anschrift aller Fahrer/innen des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Verleihvertrag angegeben sind. Die Fahrer/innen sind Erfüllungsgehilfen des Entleihers/ der Entleiherin.

- 2-4. Verbotene Nutzungen Dem/Der Entleiher/in ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, b) zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, d) zur Weitervermietung, -verleihung, e) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. In dem Fahrzeug darf nicht geraucht werden; es handelt sich grundsätzlich um ein Nichtraucherfahrzeug. 5. Verhalten bei Unfällen a) Der/Die Entleiher/in hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. b) Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom/von der Entleiher/in unverzüglich anzuzeigen. c) Der/Die Entleiher/in hat der Gemeinde, selbst bei geringfügigen Sachschäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. d) Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. e) Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe 1.000,-- oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Gemeinde Lahnau telefonisch zu unterrichten. 6. Versicherungsschutz a) Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung Kaskoversicherung: Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung Insassenunfallversicherung mit folgenden Deckungssummen: Invalidität: 30.000,00 Todesfall: 15.000,00.

- 3-7. Haftung des/der Leihnehmers/Leihnehmerin: a) Der/Die Entleiher/in haftet bei von ihm/ihr verschuldeten Unfallschäden am verliehenen Fahrzeug nur für reine Reparaturkosten und beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag sofern der Schaden nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt ist. b) Der/Die Entleiher/in haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt sofern er/sie den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 "Durchfahrtshöhe" gemäß 41 Abs. 2 Ziff 6 STVO verursacht werden. c) Hat der/die Entleiher/in Unfallflucht begangen oder seine/ ihre Pflichten gemäß dieser Bedingungen verletzt, so haftet er/sie ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. d) Der/Die Entleiher/in haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm/ihr zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch eine/n nicht berechtigte/n Fahrer/in (Ziffer 3) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 4), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. e) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. 8. Verjährung Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche gegen den/die Entleiher/in erst fällig, wenn die Gemeinde Lahnau Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Fall der Akteneinsicht wird die Gemeinde Lahnau den/die Entleiher/in über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. 9. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten Der/Die Entleiher/in ist damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, von gespeichert und dass eine Auskunft über ihn/sie eingeholt wird. Die Gemeinde Lahnau darf diese an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn a) die bei der Entleihung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind, b) das entliehene Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Leihzeit zurückgegeben wird, c) Leihgebühren im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.

- 4-10. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Wetzlar als Gerichtsstand vereinbart. Lahnau, den 18.02.2008

Verleihvertrag über den Verleih des Fahrzeuges Gemeindemobil, polizeiliches Kennzeichen: LDK - 2924 zwischen dem Gemeindevorstand, Rathausstr. 1, 35633 Lahnau und...... (Verein/verantwortliche Person (1. oder 2. Vorsitzender)/Adresse) Verantwortlicher Fahrer:... Verleihzeit: vom... bis... (Datum) Datum) Abholung des Fahrzeuges:... Uhr (Datum, Uhrzeit) Rückgabe des Fahrzeuges:... Uhr (Datum, Uhrzeit) Kilometerstand bei Abfahrt:... Kilometerstand bei Ankunft:... gefahrene Kilometer:... x 0,10 = Nutzungspauschale 1. Nutzung für einen Tag: 16,-- = 2. bei Mehrtagesfahrten jeder weitere Tag: 26,-- = = Kilometerpauschale und Nutzungspauschale Gesamt = abzüglich gezahlte Kaution = - Bei dem Verleih des Gemeindemobils handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für den Fall, dass das Gemeindemobil - gleich aus welchem Grunde - ausfällt, besteht deshalb kein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder auf Zahlung von Schadenersatz. Die Nutzungspauschale sowie die Kaution sind vier Wochen vor Antritt der Fahrt fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Mit seiner/ihrer Unterschrift erkennt der/die Entleiher/in auch die Benutzungsordnung für das Gemeindemobil sowie die "Allgemeinen Verleihbedingungen", von denen er/sie Kenntnis genommen hat, ausdrücklich an. Je eine Ausfertigung ist als Anlage beigefügt. Lahnau, den Der/Die Entleiher/in i.a....... Verwaltungsangestellte 1./2. Vorsitzender b.w.

- 2 - Quittung a) Nutzungspauschale... Kaution... erhalten am... i.a.... b) Kilometerpauschale... erhalten am... i.a....