Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009 Diese Richtlinien gelten für die Kindergärten in Landshut, Maximilianstraße 25 München-Neuperlach, Thomas-Dehler-Straße 3 Mit der Anmeldung ihres Kindes erkennen die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Kindergarten-Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd an. Sie werden Bestandteil des Vertrages zwischen den Eltern/Erziehungsberechtigten und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (für Landshut) bzw. der Arbeiterwohlfahrt München, gemeinnützige Betriebs GmbH (für München). 1 Trägerschaft 1) Landshut: Träger des Kindergartens ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd. Sie verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2) München: Träger des Kindergartens ist die Arbeiterwohlfahrt München, gemeinnützige Betriebs GmbH. 2 Aufgaben Die Kindergärten unterstützen und ergänzen die familiäre Erziehung und übernehmen darüber hinaus die im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz vorgesehenen Aufgaben. Seite 1 von 5
3 Aufnahme 1) In die Kindergärten können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze aufgenommen werden: Kinder ab ca. 3 Jahre, deren Sauberkeitserziehung grundsätzlich abgeschlossen ist und a) deren Eltern/Erziehungsberechtigte Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd sind oder b) die mit ihren Eltern entweder im Stadtgebiet Landshut oder im Stadtgebiet München wohnen. 2) Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze vorhanden sind, sind für die Aufnahme neben der Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die soziale und erzieherische Dringlichkeit sowie die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung maßgebend. 3) Kinder, die an ansteckenden/übertragbaren Krankheiten leiden, können nicht aufgenommen werden. 4) Über die Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren entscheidet der Träger. 4 Anmeldung 1) Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels Formblatt durch die Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste in Landshut oder Zentrale Dienste in München. 2) Bei Eintritt in die Kindergärten ist die Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (sog. U-Untersuchung) nachzuweisen. 5 Austritt 1) Der Austritt aus den Kindergärten muss durch schriftliche Kündigung der Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste in Landshut oder München mitgeteilt werden. 2) Sie kann nur mit einer Frist von 14 Tagen und mit Wirkung zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung zum Monatsende Juli (z. B. wegen Urlaub) ist nicht möglich. 6 Ausschluss 1) Vom weiteren Besuch der Kindergärten können Kinder ausgeschlossen werden, a) die einen der Tatbestände des 3 Abs. 3 erfüllen, b) die wegen massiver Verhaltensstörung die Ordnung und den Betrieb des Kindergartens erheblich stören bzw. sich oder andere gefährden, c) die trotz dreimaliger Mahnung nicht regelmäßig abgeholt werden, d) die länger als 2 Wochen unentschuldigt fehlen, Seite 2 von 5
e) wenn erkennbar ist, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, f) für die länger als 2 Monate die Elternbeiträge ohne Angabe von Gründen nicht bezahlt wurden. 2) Der Ausschluss muss den Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden. 7 Rechte und Pflichten 1) Um eine optimale Betreuung zu gewährleisten und ein reibungsloses Zusammenleben zu ermöglichen, haben die Kinder den Anweisungen des Kindergartenpersonals zu folgen. 2) Die Eltern/Erziehungsberechtigten sollen die Anregungen des Kindergartenpersonals beachten und diese in ihrer Arbeit unterstützen. 3) Die Kinder können die Einrichtungen und Spielsachen der Kindergärten unter Anleitung des Kindergartenpersonals benützen. 4) Die Kinder sollen die Kindergärten regelmäßig besuchen. Kranke Kinder dürfen die Kindergärten nicht besuchen. Ein Kindergartenkind darf nicht alleine, sondern nur in Begleitung eines geeigneten Ermächtigten nach Hause gehen. 5) Jeder Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie Veränderungen bei der telefonischen Erreichbarkeit sind sofort mitzuteilen, damit die Eltern/Erziehungsberechtigten im Notfall verständigt werden können. 8 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten sind in der Anlage 1 Landshut und Anlage 1 München zu diesen Richtlinien geregelt. 9 Elternbeiträge 1) Die Festsetzung der Elternbeiträge erfolgt durch die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd. Die Personalvertretungen sind nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz zu beteiligen. 2) Die Höhe der Elternbeiträge sind in der Anlage 2 Landshut und Anlage 2 München zu diesen Richtlinien geregelt. 3) Schuldner der Elternbeiträge sind die Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. die Pflegeeltern, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 1688 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgte, und das Kind als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. Seite 3 von 5
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 10 Erkrankungen Jede Erkrankung eines Kindes bei ansteckenden Krankheiten auch solche von Haushaltsangehörigen - ist unverzüglich bei der Kindergartenleitung zu melden. Erst nach völliger Genesung bzw. Beendigung der Ansteckungsgefahr kann das Kind wieder den Kindergarten besuchen. Erforderlichenfalls kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Erwachsene, die ansteckend krank sind, dürfen die Einrichtungen nicht betreten. 11 Elternsprechtage 1) Die Eltern/Erziehungsberechtigten sollen mit den Erzieherinnen regelmäßig Kontakt halten und sich über die Entwicklung, das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes informieren. 2) Sprechstunden können bei Bedarf mit der Kindergartenleiterin sowie den Gruppenleiterinnen vereinbart werden. Kurze Auskünfte können beim Bringen oder Abholen des Kindes eingeholt werden. 3) Mehrmals jährlich werden Elternabende bzw. nachmittage im Benehmen mit dem Kindergartenbeirat abgehalten. 12 Versicherungsschutz Die Kinder sind während des Besuchs der Kindergärten gegen Unfall versichert. 13 Haftung Für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindergärten entstehen, haften in Landshut die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd und in München die Arbeiterwohlfahrt München, gemeinnützige Betriebs GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden die Einrichtungen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Eltern/Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Für die Haftung von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Kindergärten entstehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Seite 4 von 5
14 Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten ab dem 01.08.2009 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien für Landshut (vom 01.03.2007) und München (vom 20.10.2005) werden aufgehoben. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Die Geschäftsführung Elisabeth Häusler Seite 5 von 5