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Transkript:

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 31, 33, 35-38, 40 und 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595) erlässt die Gemeindeverwaltung Mutterstadt als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Mutterstadt, mit Zustimmung des Gemeinderates vom 24. April 2001 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier, folgende Gefahrenabwehrverordnung: 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Erholungsanlagen, Sportanlagen und Kinderspielplätze, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden. 2 Gebote und Verbote (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten: 1. in aggressiver oder störender Form zu betteln, 2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören, 3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen, 5. Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen, 6. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, 7. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen. (2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten:

1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, 2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, 4. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, 5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, 6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, 8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. (3) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziffer 4) kann nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht. 3 Verunreinigungen (1) Die öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. (2) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle nach 1 Absatz 1 des Abfallgesetzes, insbesondere Tierkot, Getränkedosen- und -flaschen sowie Verpackungen und Speisereste. (3) Abfälle müssen einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Es ist verboten sie wegzuwerfen oder liegen zu lassen. In aufgestellte Abfallbehälter dürfen weder Hausnoch Gartenabfälle entsorgt werden. (4) Eintretende Verunreinigungen und verbotswidrig hinterlassene Abfälle sind von dem Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Zur Beseitigung von Hundekot sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet. 4 Umgang mit Tieren (1) Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde, oder in Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen. (2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage und im Mutterstadter Wald angeleint zu führen. Außerhalb der

bebauten Ortslage sind sie umgehend und unaufgefordert an die Leine zu nehmen, sobald sich Passanten nähern. Blindenhunde sind hiervon ausgenommen. 5 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren. 6 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. (2) Die Vorschriften des 2 Abs. 2 Ziffer 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. 7 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen 1. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 1 in aggressiver oder in störender Form bettelt, 2. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung stört, 3. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet, 4. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt, 5. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt, 6. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielplätze, zweckfremd benutzt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, 7. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen 1. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

2. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 4. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, 5. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, 6. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 7. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, 8. entgegen 2 Abs. 2 Ziffer 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 1 öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen mehr als verkehrsüblich verunreinigt, 2. entgegen 3 Abs. 3 Satz 1 Abfälle nicht einer geordneten Entsorgung zuführt, 3. entgegen 3 Abs. 3 Satz 3 Haus- und Gartenabfälle in aufgestellten Abfallbehältern entsorgt, 4. entgegen 3 Abs. 4 eintretende Verunreinigungen und verbotswidrig hinterlassene Abfälle nicht unverzüglich beseitigt, 5. entgegen 4 Abs. 1 Hunde auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen und Wasserbecken baden lässt, 6. entgegen 4 Abs. 2 Hunde nicht angeleint führt bzw. nicht an die Leine nimmt, 7. entgegen 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM / 5.000,-- geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, und 7 sowie 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 eingezogen werden.

(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß 38 Nr. 2 POG i.v.m. 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Gemeindeverwaltung Mutterstadt. 8 In-Kraft-Treten (1) Hinsichtlich der Angabe in tritt die Verordnung am 01. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 23. November 2001 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft. (2) Die Polizeiverordnung vom 03. April 1984 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft. Mutterstadt, den 14. November 2001 Gemeindeverwaltung: E. Ledig Bürgermeister Hinweis: Öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt vom 22. November 2001 (mit Wirkung vom 23. November 2001)