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Transkript:

S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bielefeld (Baumschutzsatzung) vom 21.12.1999, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seinen Sitzungen am 16.12.1999 und am 29.11.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm, d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes geschützt. 2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt ( 16 Abs. 1 LG).

- 2 - Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden ( 42 a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen ( 42 e LG), sofern die Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz). 3 Geschützte Bäume (1) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (2) Diese Satzung gilt auch für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (siehe 7). (3) Nicht geschützt sind: a) Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, b) Nadelgehölze, mit Ausnahme von Ginkgobäumen (Ginkgo biloba), c) Weidengewächse (Salicaceae) (z.b. Pappeln) mit Ausnahme von Trauerweiden (Salix alba Tristis ) d) Birken und Erlen. 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Nicht verboten sind Maßnahmen a) zur sach- und fachgerechten Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, b) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder

- 3 - Gärtnereien, c) zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung der öffentlichen Grünflächen, d) die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr unaufschiebbar sind; sie sind der Stadt Bielefeld, Stadtbetrieb Natur und Umwelt, unverzüglich anzuzeigen. (3) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzelund Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, sowie f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bielefeld vom 23.11.1978 in der zur Zeit geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist. 5 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt Bielefeld kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. Insbesondere kann die Umpflanzung eines geschützten Baumes angeordnet werden, wenn dies dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zumutbar ist. (2) Nimmt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder ein Dritter Handlungen vor, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Berechtigten des Nachbargrundstücks haben die Maßnahme zu dulden. (3) Die Stadt Bielefeld kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungs-

- 4 - berechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann. 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen von den Verboten des 4 sind zu erteilen, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung einem besonderen öffentlichen Interesse nicht entgegen steht, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren, die nicht gegenwärtig sind ( 4 Abs. 2), für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d) der geschützte Baum krank ist, und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) wenn die Beseitigung eines geschützten Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes auf dem jeweiligen Grundstück dient, f) die Beseitigung des Baumes oder dessen wesentliche Veränderung im Aufbau aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, g) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, h) gleichartige Bäume als Hecke in einem Abstand zu Nachbargrundstücken von weniger als 4 m gepflanzt wurden, die aber aufgrund unterlassener Pflegeschnitte eine Höhe von mindestens 5 m erreicht haben und nur durch Rückschnitt wieder den Charakter einer Hecke erhalten können oder deren teilweise Entfernung zur Auslichtung und besseren Entwicklung des verbleibenden Baumbestandes erforderlich ist. Der Grenzabstand wird von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden tritt, i) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

- 5 - j) eine Beseitigung zur Pflege, Wiederherstellung oder Neugestaltung des Ortsbildes erforderlich und dieses im öffentlichen Interesse ist. Die Erlaubnisvoraussetzungen des Abs. 1 sind vom Antragsteller nachzuweisen, sofern die Beseitigung des Baumes nicht im öffentlichen Interesse ist. (2) Von den Verboten des 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. (3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Bielefeld, Stadtbetrieb Natur und Umwelt, schriftlich zu beantragen. Dem Antrag soll eine Planskizze beigefügt werden, in der die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen sind. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt einen Lageplan oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. (4) Die Beseitigung von Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung fallen, ist genehmigungspflichtig. Sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrages widersprochen wird. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung (1) Wird eine Ausnahme gemäß 6 Abs. 1 a, b, g oder eine Befreiung gemäß 6 Abs. 2 a erteilt, so kann der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks verpflichtet werden, auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Die Ersatzpflanzung soll möglichst in der Nähe des Standortes des entfernten oder zerstörten Baumes erfolgen. Ist eine andere Person als der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte Antragsteller im eigenen Namen (z. B. Architekt, Bauträgergesellschaft), so tritt diese an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. (2) Ist ein geschützter Baum aus Gründen der Gefahrenabwehr ( 4 Abs. 2) oder aus Gründen des 6 Abs. 1 Buchst. c, d, f, i und j sowie Abs. 2 Buchst. b beseitigt worden, so gilt Abs. 1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Stadt Bielefeld auf ihre Kosten die Ersatzbäume zum Abholen bereitstellt. (3) Ist eine Ersatzpflanzung (Abs. 1) ganz oder teilweise unmöglich, so kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden, wenn die Ausnahme oder Befreiung überwiegend im Interesse des Begünstigten liegt. Unmöglich ist eine Ersatz-

- 6 - pflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (4) Als Ersatz sind Bäume in einer für das Grundstück geeigneten Baumart mit einem Stammumfang von 14/16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, anzupflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (5) Die Höhe der Ausgleichszahlung (Abs. 3) bemisst sich nach dem handelsüblichen Kaufpreis eines Baumes der entfernten oder einer sonst für das Grundstück geeigneten Baumart mit einem Umfang von 14/16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 %. 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und - soweit möglich - auf den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des 3, der Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung im Sinne des 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über den Antrag ( 6 Abs. 4) ergeht im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Bauordnungsverfügung. (3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten für Bauvoranfragen entsprechend. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall, maßstabsgerecht eingemessen, auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. Die Entfernung eines geschützten Baumes ist in jedem Fall erst nach Erteilung der Baugenehmigung (Abs. 2) zulässig. 9 Folgenbeseitigung (1) Entfernt oder zerstört der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder deren Beauftragter geschützte Bäume entgegen den Verboten des 4 Abs. 1, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung gemäß 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, g und Abs. 2 Buchstabe a vorliegen, so kann dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine Ersatzpflanzung auferlegt werden. In den Fällen des 6 Abs. 1 Buchstabe c, d, f, i und j sowie Abs. 2 Buchstabe b gilt 7 Abs. 2 entsprechend. (2) Werden vom Eigentümer, Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder deren Beauftragten geschützte Bäume entgegen den Verboten des 4 Abs. 1, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung gemäß 6 Abs. 1 Buchstabe a, b und g und Abs. 2 Buchstabe a vorliegen,

- 7 - beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert, so kann vom Eigentümer o- der Nutzungsberechtigten, soweit dies möglich ist, verlangt werden, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, kann vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine Ersatzpflanzung verlangt werden. In den Fällen des 6 Abs. 1 Buchstabe c, d, f, i und j sowie Abs. 2 Buchstabe b gilt 7 Abs. 2 entsprechend. (3) Ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung unmöglich, so kann eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum verlangt werden. (4) Für die Ersatzpflanzungen (Abs. 1 und 2) und die Ausgleichszahlung (Abs. 3) sind die Bestimmungen des 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Bielefeld zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, die nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume vorzunehmen sind. 11 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt Bielefeld sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung, mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt Bielefeld den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß 6 nach freier Würdigung des Sachverhalts. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des 4 und ohne Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung nach 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) der Anzeigepflicht des 4 Abs. 2 Buchstabe d nicht nachkommt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter, geschützter Bäume gemäß 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet,

- 8 - d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahme oder einer Befreiung nach 6 nicht erfüllt, e) seinen Verpflichtungen nach 7, 9 nicht nachkommt, f) entgegen 8 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder nach Abs. 3 nicht maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte einmisst oder g) 8 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bielefeld vom 12.06.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht (bekanntgemacht am 23.12.1999, in Kraft ab 24.12.1999. Die 1. Nachtragssatzung vom 19.12.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.) Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben. Bielefeld, den 21.12.1999

gez. David Oberbürgermeister - 9 -