Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Erlass der folgenden Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken:

Transkript:

Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen Aufgrund 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO) in der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) und 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 19 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBI. I, S.208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes von 20. April 2004 (GVBI. I, S. 106) und 4 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I. S. 174), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I. S. 272) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Treuenbrietzen in ihrer Sitzung am 09.03.2005 (Beschluss-Nr. 14/02/05) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich, Schutzzweck (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gemeindegebiet der Stadt Treuenbrietzen. (2) Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen, Hecken und Sträuchern im Geltungsbereich der Satzung zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere soll diese Satzung die landschaftsprägende und ökologische Bedeutung von einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen und älteren Obstgehölzen sowie den Erhaltungs- und Neuentwicklungsbedarf an dafür geeigneten Standorten unterstreichen. Die Satzung soll, insofern keine Verkehrssicherungspflichten bestehen, weiterhin darauf hinwirken, abgestorbene Bäume oder Totholz am Standort zu erhalten, um die Verluste an derartigen besonders wichtigen Lebens-, Entwicklungs- oder Überwinterungsstätten für davon abhängige Tierarten zu mindern. Diese Satzung regelt den schonenden und ordnungsgemäßen Umgang mit Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen und dient damit den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft. 2 Schutzgegenstand (1) Die Bäume, Hecken und Sträucher im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsteilen erklärt. Das gilt auch für abgestorbene Bäume. (2) Für den Geltungsbereich nach 1 Abs. 1 dieser Satzung sind geschützt: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; 2. Stiel- und Traubeneiche, und Rotbuche mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm; 3. Eibe, Ulme, Walnuss, Rotdorn, Weißdorn, Vogel- und Kornelkirsche mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm; Seite 1 von 1 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

4. vitale Höhlenbäume ab einem Stammumfang von 80 cm mit Ausnahme der unter Absatz 4 aufgeführten Baumarten, die aufgrund anstehender Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht dem Satzungszweck unterliegen; 5. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweisen; 6. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens drei Bäumen so zusammen stehen, dass a) sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren; b) der Abstand aller Bäume zueinander am Erdboden gemessen, nicht mehr als 5 m beträgt; 6. abgestorbene Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 160 cm; wenn keine verkehrssicherungspflichtigen Maßnahmen erforderlich sind, 7. Hecken und Sträucher ab 2 m Höhe wobei Hecken in ihrer Gestaltung mindestens 2 m breit und 5 m lang sein müssen; 8. vereinzelt oder mindestens drei in einer Gruppe stehende Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm; 9. Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher von weniger als 2,00 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen entsprechend 9 dieser Baumschutzsatzung oder im Rahmen eines Grünordnungsplanes oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden. (3) Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. (4) Diese Satzung gilt nicht für 1. Kulturobstbäume (Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche, Esskastanie, etc.) mit Ausnahme entsprechend 2 Abs. 2 Punkt 8 (Stammumfang mind. 100 cm); 2. Linden, Kastanien, Erlen und Baumweiden insofern unabwendbare Gründe zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen vorliegen sowie für Pappeln und Birken; 3. Hecken und Sträucher innerhalb bebauter Ortsteile, die nicht in der Liste geeigneter einheimischer Baum- und Straucharten (siehe Anlage 01 zu dieser Satzung) Erwähnung gefunden haben und die periodisch zum Zwecke gärtnerischer Gestaltung Formschnitte erhalten; 4. Wald im Sinne 2 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes Brandenburg, 5. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen; 6. nach der Errichtung eines Gebäudes gepflanzte oder ausgesamte Bäume und Sträucher die mit ihrem Stammfuß dichter als 5 m an dem zu schützenden Gebäude stehen und dieses auf Grund ihres Wurzeloder Kronenwachstums beschädigen können; 7. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 (BGB I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung. Seite 2 von 2 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

(5) Der Schutz von Bäumen als Naturdenkmal, in Alleen, von Streuobstbeständen, von Nist-, Brut- und Lebensstätten regelt sich nach den 31, 32 und 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Ausnahmen davon regeln sich nach 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. 3 Schutz- und Pflegemaßnahmen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und andere geschützte Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen im Kronen-, Stamm-, und durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereich zu unterlassen. Vor allem sind Höhlenbäume als wichtiges Brutstättenhabitat vieler Tierarten zu erhalten. Schäden an Bäumen oder anderen geschützten Landschaftsbestandteile sind durch den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten fachgerecht zu behandeln. Die Stadt hat die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten hierbei zu beraten. Sie kann die notwendige Behandlung selbst durchführen, wenn die Umsetzung durch den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten zu einer erheblichen Schädigung der naturräumlichen Ausstattung führen würde. Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten sind im Rahmen des 68 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zur Duldung verpflichtet. 4 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß 2 Absatz 2 zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Als Beschädigung sind nachteilige Einwirkungen auf den Wurzel- Stammund Kronenbereich anzusehen. (2) Verboten sind alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Fläche, die sich bei der Kronenprojektierung auf den Boden (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m ergibt, bei Säulenformen zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten. (3) Insbesondere gelten als Schädigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereiches: 1. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen; 2. Befestigung mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton) oder sonstige erhebliche Bodenverdichtungen; 3. das Lagern, Ausschütten oder Abgießen von Baumaterialien, flüssigen oder festen Schadstoffen wie z. B. Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern oder anderen analog wirkenden Stoffen, die eine wachstumsbeeinträchtigende oder baumschädigende Wirkung aufweisen; 4. das Ausbringen von Herbiziden und speziell wirkenden Arboriziden; 5. die Verhinderung der natürlichen Wasserzufuhr (z.b. Überdachungen); 6. Eingriffe, welche die Standsicherheit des Schutzgegenstandes beeinträchtigen oder aufheben.(z.b. Unterspülungen, verlegen von unterirdischen Leitungen, etc. ) Seite 3 von 3 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

(4) Als wesentliche Veränderung des Aufbaus von Bäumen gilt auch der Kronenschnitt über einem Astumfang von 30 cm zur Herstellung von Kopfbäumen und die Kronenkappung. (5) Maßnahmen zur Herstellung von Kopfbäumen, Kronenkappungen und Baumfällungen sind in der Zeit vom 15. März bis zum 15. September gemäß 34 Satz 1BbgNatSchG generell untersagt. (6) Zu den Verboten des Abs. 1 gehören auch das Einschlagen von Nägeln, Zwecken, Krampen und sonstigen Fremdkörpern in den Baumstamm, das Umwickeln mit Draht und das Einritzen der Rinde und andere mechanische Beschädigungen. 5 Zulässige Handlungen (1) Nicht unter die Verbote nach 4 Abs. 1 dieser Satzung fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere: 1. die Beseitigung abgestorbener Äste im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht 2. die Durchführung von Schnittmaßnahmen zur Herstellung eines Lichtraumprofils; 3. der Pflege-, Herstellungs- oder Aufbauschnitt (bis zu einem Astumfang von 30 cm) an bestehenden bzw. zu entwickelnden Kopfbäumen (siehe 3); 4. der Erziehungsschnitt an Jungbäumen; 5. der Rückschnitt von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung. 6. die Behandlung von Wunden; 7. die Beseitigung von Krankheitsherden; 8. die sachgemäße Belüftung und Wässerung des Wurzelwerkes; (2) Nicht unter die Verbote nach 4 Abs. 1 dieser Satzung fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (Gefahr im Verzug) für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert (im Sinne des 72a BbgNatSchG). Der Nachweis über die Notwendigkeit verkehrssicherungspflichtiger Maßnahmen entsprechend 2 Abs. 4 Satz 2 ist bei der Stadt/Grünflächenverwaltung vor dem geplanten Eingriff einzureichen und ausreichend zu dokumentieren(z.b. Lichtbilder). Die Stadt erhält somit die Möglichkeit 10 Werktage nach Eingang der Anzeige die Angaben zu überprüfen. Bis zu dieser Frist darf mit den geplanten Maßnahmen nicht begonnen werden. Die Durchführung der verkehrssicherungspflichtigen Maßnahme und die Handlungen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr (Gefahr im Verzug) sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum, die Hecke und der Strauch oder die entfernten Teile sind mindestes 10 Werktage nach Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. Seite 4 von 4 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

6 Ausnahmen Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten oder des Inhabers einer schriftlichen Vollmacht o. g. Personen Ausnahmen von den Verboten nach 4 dieser Satzung zulassen, wenn 1. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist; 2. eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige oder andere begründete Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann; 3. der geschützte Landschaftsbestandteil krank oder in seiner Vitalität erheblich beeinträchtigt ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtung des öffentlichen Interessen daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; 4. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen; 5. die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist. 7 Antrag auf Ausnahmegenehmigung (1) Ausnahmen nach 6 sind bei der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Lichtbild beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronenradius und bei Hecken, Sträuchern oder Feldgehölzen nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnungen ersichtlich sind. Die Stadt kann in klärungsbedürftigen Einzelfällen die Beibringung eines Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachtens für den zu beseitigen Schutzgegenstand verlangen. Nutzungsberechtigte haben die Zustimmung des Eigentümers zum Antrag nachzuweisen. Die Antragsformulare werden bei der Stadt Treuenbrietzen Sachgebebiet Naturschutz und Grünflächenverwaltung bereitgehalten. (2) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen. Sie ist gebührenpflichtig. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der abschließenden Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. 8 Baumschutz bei Bauvorhaben (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung ein nach 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 25.03.1998 (GVB I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungspflichtiges Vorhaben beantragt, so sind im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 10 und 11 der Bauvorlagenverordnung des Landes Brandenburg (BauVorlV) vom 19.12.1997 (GVB I. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung in einem Bestandplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser und die übrigen geschützten Landschaftsbestandteile mit Seite 5 von 5 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

einer Flächensignatur einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der Stadt zuzuleiten. Bei der Vorhabensplanung ist die Vorschrift des 3 Satz 1 dieser Satzung zu beachten. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollten, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 7 dieser Satzung bei der Stadt zu stellen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bauvoranfragen. (4) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen in B-Plan Gebieten wird im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ausgeglichen. Im Übrigen gilt die Baumschutzsatzung. 9 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung (1) Bei einer Ausnahme nach 6 soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung beauftragt werden, die dem Wert des beseitigten Baumes oder anderen Landschaftsbestandteilen unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BGB I S. 2481) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. (2) Das zu verwendende Pflanzgut ist in seiner Art durch die Liste geeigneter einheimischer Baum- und Straucharten (siehe Anlage) festgelegt, allerdings ist es nach Abstimmung mit der Grünflächenverwaltung auch möglich, Nadelholzbaumarten zu verwenden. (3) Die Ersatzpflanzung bestimmt sich nach dem Stammumfang des zu entfernenden Baumes. Beträgt der Stammumfang in 1,30 m Höhe über dem Erdboden bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein heimischer Baum mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 100 cm, ist für jede weiteren angefangenen 30 cm Stammumfang ein zusätzlich heimischer Baum gleicher Pflanzenqualität zu pflanzen. Hecken und Sträucher sind im Verhältnis 1:1 durch heimische Pflanzen zu ersetzen. Die Höhe der Pflanzen hat bei der Pflanzung von Bäumen mindestens 180 cm und bei Sträuchern und Hecken mindestens 60 bis 100 cm zu betragen. Die spätere Wuchshöhe hat bei Bäumen mindestens 5 m und bei Sträuchern und Hecken mindestens 2 m zu betragen. (4) Die Stadt kann den Antragsteller verpflichten, Teile des beseitigten Landschaftsbestandteiles bereitzustellen, insbesondere wenn Baumteile mit Baumhöhlen oder Materialien zur Herstellung von Totholzhecken anfallen. Die Teile sind im Sinne des 1 Abs. 2 dieser Satzung zweckgebunden für die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zur Aufrechterhaltung der Biotopstrukturierung und Biotopvernetzung sowie zur Erhaltung von Tierwohnstätten einzusetzen. (5) Sind die gepflanzten Bäume, Hecken, Sträucher oder Feldgehölze bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (6) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Deren Höhe bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 50 % des Nettoerwerbspreises. Diese ist an die Stadt zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Ersatzpflanzungen und Seite 6 von 6 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

Pflegemaßnahmen aller nach dieser Satzung geschützten Bäume oder anderen geschützten Landschaftsbestandteile, zu verwenden. (7) Die Ersatzpflanzung gemäß Abs. 1 wird spätestens ein Jahr, die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 6 spätestens 9 Monate nach der Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles auf Grundlage der Ausnahmegenehmigung fällig. (8) Die Realisierung der Ersatzpflanzung ist der Stadt umgehend schriftlich anzuzeigen. Die Pflanzstellen sind in einem beigefügten maßstäblichen Lageplan unter Angabe der Baum-, Hecke- oder Strauchart aufzuzeigen. (9) Nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt kann der Antragsteller für die Entfernung eines Baumes auf Wunsch auch Umbaumaßnahmen in den stadteigenen Kiefernwäldern gemäß der Entwicklungsziele des geltenden Landschaftsplanes der Stadt durchführen oder durch entsprechende Ausgleichszahlungen finanzieren. Gleiches gilt für alle anderen Landschaftsbestandteile. 10 Folgenbeseitigung (1) Hat der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 4 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 7 einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder Leistung eines Ausgleichs nach 9 verpflichtet. (2) Hat der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 4 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 7 einen geschützten Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach 9 verpflichtet. (3) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört oder geschädigt, so ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach Abs. 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Stadt die Abtretung seines Ersatzanspruches erklärt. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Verboten des 4 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein; 2. der Anzeigepflicht nach 5 Abs. 2 Satz 5, sowie nach 9 Abs. 7 dieser Satzung nicht nachkommt; 3. der Dokumentationspflicht und der Fristeinhaltung gemäß 5 Abs.2 Satz 2, 3 und 4 gemäß dieser Satzung nicht nachkommt; 4. entgegen 5 Abs. 2 Satz 5 dieser Satzung den beseitigten geschützten Landschaftsbestandteil nicht mindestens 10 Werktage zur Kontrolle bereit hält; 5. und gegen den 9 Abs. 3, 6 und 7 sowie den 10 verstößt. Seite 7 von 7 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

(2) Ordnungswidrigkeiten können auf der Grundlage der 73 und 74 des BbgNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. 12 Gebühren Die Höhe der Gebühren nach 7 Abs. 2 Satz 1 richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Treuenbrietzen. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Treuenbrietzen, den 14.03.2005 Michael Knape Bürgermeister Seite 8 von 8 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen

Anlage 01 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen Liste geeigneter einheimischer Baum- und Straucharten 1. Baumarten 2. Straucharten Standort nass/reich Standort naß/reich Alnus glutinosa Schwarz-Erle Comus sangui'nea Roter Hartriegel Fraxinus excelsior Gemeine Esche Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche Salix fragilis Bruch-Weide Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere Salix cinerea Graue Weide Standort nass/arm Salix myrsinifolia Schwarz-Weide Betula pubescens Moor-Birke Salix pendandra Lorbeer-Weide Pinus silvestris Gemeine Kiefer Salix repens Kriechweide Salix triandra Mandel-Weide Standort feucht-frisch/reich Salix viminahs Korbweide Acer campestre Feld-Ahorn Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball Acer platanoides Spitz-Ahom Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Standort naß/arm Carpinus betulus Gemeine Hainbuche Salix aurita Ohr-Weide Fagus silvatica Rotbuche Safix sinerea Graue Weide Fraxinus excelsior Gemeine Esche Salix repens Kriechweide Malus sylvestris Kultur-Apfel Prunus avium Süß-Kirsche, Vogel-Kirsche Standort feucht-frisch/reich Prunus domestica Pflaume Comus sanguinea Roter Hartriegel Prunus padus Auen-Traubenkirsche Corvlus avellana Haselnuß Pryus communis Kultur-Birne Crataegus levigata agg. Zwelgriffiger Weißdom Quercus robur Stiel-Eiche Crataegus monogina Eingrifffiger Weißdorn Salix alba Silber-Weide Euonymus europea Gemeiner Spindelstrauch Salix rubens Hohe Weide Hedera helix Gemeiner Efeu Tilia cordata Winter-Linde Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche Umus glabra Berg-Ulme Prunus avium Süß-Kirsche, Vogel-Kirsche Ulmus laevis Flatter-Ulme Prunus domestica Pflaume Umus minor Feld-Ulme Prunus padus Auen-Traubenkirsche Rhamnus frangula Faulbaum, Pulverholz Rhamnus catharticus Purgier-Kreuzdorn Ribes rubrum Rote Johannisbeere Ribes uva-crispa Stachelbeere Rosa canina Hunds-Rose Standort feucht-frisch/arm Rubus caesius Kratzbeere Betula pendula Sand-Birke Rubus fruticosus Gewöhnliche Brombeere Betula pubescens Moor-Birke Rubus idaeus Echte Himbeere Fagus silvatica Rotbuche Salix caprea Salweide Quercus robur Stiel-Eiche Sambucus nigra Schwarzer Holunder Malus sylvestris Kultur-Apfel Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball Populus tremula Zitter-Pappel Prunus cerasus Sauer-Kirsche Standort feucht-frisch/arm Prunus padus Auen-Traubenkirsche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Pyrus pyraster Birne Lonicera pericylmenum Wald-Geißblatt Sorbus aucuparia Gemeine Eberesche Prunus domestica Pflaume Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hunds-Rose Standort trocken/reich Rhamnus frangula Faulbaum, Pulverholz Betula pendula Sand-Birke Rubus caesius Kratzbeere Fagus silvatica Rotbuche Sorbus aucuparia Nordische Eberesche Pinus silvestris Gemeine Kiefer Populus trrnula Zitter-Pappel Standort trocken/reich Prunus cerasus Sauer-Kirsche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Prunus domestica Pflaume Prunus spinosa Schlehe Quereus petraea Trauben-Eiche Rosa canina agg. Hunds-Rose Sorbus torminalis Elsbeere Rosa corymbifera Heckenrose Rosa rubiginosa Weinrose Standort trocken/arm Rosa tomentosa Filzrose Betula pendula Sand-Birke Pinus silvestris Gemeine Kiefer Standort trocken/arm Salix caprea Salweide Genistra tinctoria Färber-Ginster Sorbus aucuparia Nordische Eberesche Juniperus communis Gemeiner Wacholder Rosa corymbifera Heckenrose Rosa tomentosa Filz-Rose Sarothamnus scoparius Besenginster Seite 9 von 9 zur Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen