Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe

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Transkript:

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Betriebsstelle Hannover-Hildesheim Niedersächsisches Umweltministerium Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe Wasser ist Leben; ohne Leben kein Wachstum; ohne Wachstum keine landwirtschaftliche Produktion. Grundwasser ist Teil des hydrologischen Kreislaufs. Seine Neubildung erfolgt fast ausschließlich aus Niederschlägen. Der Schutz des Grundwassers gewinnt angesichts der vielen Kontaminationen immer mehr an Bedeutung durch flächenhafte Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln, durch Un- und Störfälle sowie unsachgemäße Handhabung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, durch kontaminierte Standorte (Altdeponien und aufgelassene Industriestandorte) und durch diffuse Quellen wie weiträumige über die Luft verfrachtete Schadstoffe, Abläufe von überbauten Flächen und undichte Kanalisation. 1 Stand 22.08.2006

Die ursprüngliche Ansicht, das Grundwasser sei wegen der Filterwirkung des Untergrundes sowie der in der Regel über dem Grundwasser liegenden Deckschichten die am besten beschützte Wasserressource und könne direkt für die Trinkwasserversorgung verwendet werden, kann zumindest in dieser generellen Aussage nicht länger aufrecht erhalten bleiben. Der "Chemische Zoo" ist auch im Grundwasser anzutreffen. Ist das Grundwasser einmal verunreinigt, so ist seine "Sanierung" nicht mehr oder nur in sehr langen Zeiträumen möglich. Grundwasserschäden sind Langzeitschäden. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Oberflächengewässern. Das gilt besonders für Verunreinigungen, für die es in der Natur keine Abbaumechanismen gibt. Effektiver Grundwasserschutz ist nur durch konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips zu erzielen. Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der stofflichen Umwelt sind so zu gestalten, dass die Stoffkreisläufe geschlossen werden bzw. dass ein unkontrollierter Übergang von Stoffen aus technischen Systemen in die Umwelt weitgehend ausgeschlossen wird. Es steht außer Frage, dass selbstverständlich auch Oberflächengewässer - Bäche, Flüsse, Seen oder das Meer - vor einem Eintrag wassergefährdender Stoffe, sei es durch direkte Einleitung, sei es auf Umwegen z. B. durch ihren Kontakt mit dem Grundwasser, geschützt werden müssen. Wassergefährdende Stoffe In 161 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sind beispielhaft Stoffe oder Stoffgruppen aufgelistet, die als wassergefährdend gelten, da sie geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Beispielhaft ist hier auch Mineralöl aufgelistet, welches in Form von Dieselkraftstoff als Betriebsmittel in der Landwirtschaft eingesetzt wird. Frisch- und Altöle sind anzutreffen; Kunstdünger und Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel - PSM - kommen zur Anwendung; bei der Tierhaltung fällt Festmist oder Jauche bzw. Gülle an. Der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist für die Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers verantwortlich. Dieser hat in den 161 bis 167 NWG i. V. m. der Anlagenverordnung - VAwS - vom 17. Dezember 1997 technische und ordnungsrechtliche Vorgaben beschrieben, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten sind. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Betriebstankstelle Zum Schutz der Gewässer im Sinne von 161 NWG ist in Niedersachsen gemäß 167 NWG eine Technische Regel - TRwS 781 - Tankstellen für Kraftfahrzeuge - eingeführt worden, die die tankstellenspezifischen technischen und betrieblichen Anforderungen beschreibt. Besondere Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind in der Ziffer 7 beschrieben. Als Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch gemäß dieser Technischen Regel werden in Niedersachsen Tankstellen mit einer Tankgröße bis 10 m³ und ein Jahresdurchsatz von weniger als 40 m³ definiert; wie sie in der Landwirtschaft in der Regel anzutreffen sind. 2

Die Betankungsfläche für die betriebseigenen Fahrzeuge ist ausreichend groß auszubilden, so dass auch der anliefernde Tanklastwagen hier ebenfalls aufgestellt werden kann. Die vorstehenden Anforderungen sind für Dieselkraftstoff wie auch für Biodiesel (RME) gleichermaßen gültig. Sofern der Abfüllplatz nicht überdacht ist, muss für die Entwässerung eine zugelassene Abscheideranlage eingebaut werden; die Ableitung ist genehmigungspflichtig. Besondere Randbedingungen sind beim Einsatz von RME zu berücksichtigen, die Untere Wasserbehörde ist rechtzeitig einzuschalten. GfK-Tankstelle (Lagerbehälter) [Quelle: Chemo] Tankstelle mit Abfüllplatz (mit ABZ); Anfahrschutz erforderlich) [Quelle: Rietberg] Tankstelle in Betrieb; ohne Anfall von Niederschlagswasser [Quelle: Rietberg] 3

Überdachter Abfüllplatz einer Eigenverbrauchstankstelle, Lagertank im Gebäude [Quelle: LK Diepholz] Bei der Betankung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen können aufgrund der Örtlichkeit im Hinblick z. B. auf die Verlegung des Betankungsschlauches andere technische Lösungen erforderlich sein; hier ist die enge Zusammenarbeit mit der betreffenden Unteren Wasserbehörden zwingend erforderlich. Frisch- und Altöllagerung Zweckmäßige und damit übliche Praxis ist es, Frisch- und Altöl aus arbeitsökonomischen Gründen an einer Stelle gemeinsam zu lagern. Die Bevorratung des Frischöles wie auch das Sammeln des Altöles erfolgt in der Regel in Gebinden bis 200 l Inhalt. Es handelt sich um eine so genannte aktive Lagerung; das Frischölgebinde wird portionsweise entleert und das Altölgebinde befüllt. Da es sich in der Regel um einwandige Gebinde handelt, sind sie grundsätzlich in bzw. auf eine zugelassene Wanne zu stellen, die auch in ihrer Fläche ausreichend groß ist, so dass der Handhabungsbereich bei der Entnahme von Frischöl bzw. beim Befüllen des Altölgebindes mit abgesichert ist. Das Rückhaltevolumen beträgt 10 % der Lagerkapazität wenigstens jedoch das Volumen des größten Gebindes. Die Wanne muss einen amtlichen Nachweis für ihre Verwendung haben; sie muss entweder nach der Stahlwannenrichtlinie gefertigt sein oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung aufweisen. Die Qualität der Gebinde ist nachzuweisen; eine Möglichkeit ist die Zulassung nach der Gefahrgutverordnung Straße. Die Altölgebinde sind mit einem ausreichend großen Trichter mit Tauchrohr auszurüsten, der fest mit dem Gebinde zu verbinden ist. 4

Der Umschlag der Gebinde - Austausch leer gegen voll - hat auf der Abfüllfläche der Eigenverbrauchstankstelle oder gleichwertiger Fläche zu erfolgen. Ob eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich ist, ist mit der Unteren Wasserbehörde beim betreffenden Landkreis, Region oder kreisfreien Stadt zu klären. Fasslager für Frisch- und Altöl [Quelle: Hoffmann] so nicht! Kunstdünger, fest und flüssig Kunstdünger in fester Form wird in der Regel im Gebäude oder in Silos im Freien bevorratet. Wenn der Fußboden des Gebäudes ausreichend dicht ist (Bitumen- oder rissfreie Betonbauweise, Expositionsklasse XA; kein Verbundsteinpflaster), und der Zutritt von Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann, ergeben sich für die Lagerung keine weiteren technischen Anforderungen. Hier ist auch der Umschlag des Kunstdüngers vorzunehmen. Bei der Silolagerung ist unterhalb des Silos eine ausreichend große stoffundurchlässige Fläche, zweckmäßigerweise in Bitumenbauweise, vorzuhalten. Das in der Saison eventuell anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich in den Schmutzwasserkanal einzuleiten oder zu sammeln und auf ordnungsgemäße Weise zu entsorgen. GfK-Behälter, doppelwandig und DIN-Stahlbehälter mit Leckschutzauskleidung und Abfüllplatz; Abfüllplatz [Quelle: Geschwill] Anfahrschutz erforderlich [Quelle: Geschwill] 5

Bei der Lagerung von Flüssigdünger ist darauf zu achten, dass die Behälter über einen amtlich anerkannten Verwendbarkeitsnachweis, wie z. B. DIN-Stahlbehälter nach der Bauregelliste A, Teil 1 oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, verfügen. Bei der Errichtung und dem Betrieb sind die Hinweise in den Zulassungen zu beachten. Einwandige Lagerbehälter größer 1 m³ sind grundsätzlich in einen nachweislich ausreichend großen, dichten und beständigen Auffangraum/-wanne zu stellen. Bei der Anlieferung des Flüssigdüngers wie auch bei der Befüllung der landwirtschaftlichen Geräte ist ein geeigneter Abfüllplatz mit ausreichender Rückhaltung, ähnlich wie bei der Betriebstankstelle, vorzuhalten; die eventuell vorhandene Verbindung zum Schmutzwasserkanal für Niederschlagswasser ist während des Abfüllvorganges zu schließen. Als Alternative ist eine ausreichend große Überdachung denkbar. Der Anschluss an den Regenwasserkanal ist grundsätzlich nicht zulässig! Ob eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich ist, ist mit der Unteren Wasserbehörde beim betreffenden Landkreis, Region oder kreisfreien Stadt zu klären. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel PSM Abhängig von der Betriebsgröße werden in der Regel PSM, die ohne Nachweis der Wassergefährdungsklasse 3 zugeordnent werden, bis zu einer Gebindegröße von 20 kg bei einer Lagerkapazität bis 1000 kg bevorratet. Die Anlagensicherheit im Hinblick auf den Gewässerschutz ist ähnlich den Anforderungen der Frisch- und Altöllagerung. PSM- und Öllager bis 5 Tonnen mit integrierter Wanne [Quelle: Hoffmann] PSM-Lager für kleine Mengen [Quelle: Hoffmann] Das Anmachen der Spritzbrühe in der Feldspritze oder auch das Befüllen des Dosierbehälters hat auf einem Platz zu erfolgen, wie er bei der Betriebstankstelle bzw. beim Flüssigdünger beschrieben ist. Sollen vorhandene Räumlichkeiten zur Lagerung von PSM genutzt werden, müssen sie einen wannenartig ausgebildeten Fußboden aufweisen, der nachweislich stoffundurchlässig ist und im Schadensfall den Inhalt des größten Gebindes mindestens jedoch 10 % der Lagerkapazität aufnehmen kann. Als stoffundurchlässig kann ein Fußboden angesehen werden, der mit einer 6

nachweislich geeigneten Beschichtung versehen ist bzw. aus einem qualifizierten Beton hergestellt ist, der nach der Stahlbetonrichtlinie gefertigt wurde. Sicherheitsschrank, ein- bzw. zweiflügelig [Quelle: Chemo]) Anzeigepflicht und Prüfung Die Anzeigepflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde - in der Regel der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt - wie auch die Prüfung durch einen nach 16 VAwS zugelassenen Sachverständigen ergibt sich bei oberirdischen Anlagen aus der Größe der Anlage und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe; Gefährdungsstufe B bis C nach 6 Anlagenverordnung. Unterirdische Anlagen sind generell anzeige- und prüfpflichtig. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus 163 NWG i. V. m. 7 und 17 der Anlagenverordnung. Hinzuweisen ist auf die Fachbetriebspflicht nach 163 NWG in Verbindung mit 18 VAwS. Festmist, Jauche, Gülle und Silagesickersaft Im Anhang 1 zur Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 sind die wasserrechtlichen Anforderungen bei der Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft aufgeführt, die grundsätzlich einzuhalten sind. Güllebehälter; tief liegende Wanddurchdringung sind nicht zulässig; Entnahme über Behälterwand! [Quelle: Lipp] Festmistplatte; Rückhaltung für Jauche (Niederschlagswasser) fehlt! 7

Die Lagerung von Festmist auf dem Betriebsgrundstück hat auf einer nachweislich flüssigkeitsdichten Fläche zu erfolgen, Sickerwasser ist zu fassen und aufzufangen. In der Regel wird die Anlage in Betonbauweise erstellt; zu verwenden ist ein Beton C 25/30 rissfrei eingebaut bei Berücksichtigung der entsprechenden Expositionsklasse XA und XF - Nachweis durch Lieferschein.. Fahrsilo Traunsteiner Bauart Wände und Sohle des Fahrsilos zur Bevorratung von Futtersilagen sind in geeigneter Betonoder/und Asphaltbauweise flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Während das anfallende Niederschlagswasser von der ordnungsgemäß abgedeckten Silage mit einer entsprechenden Erlaubnis durch die zuständige Behörde in den Vorfluter abgeleitet oder versickert werden kann, ist das Niederschlagswasser von der Anschnittfläche über ein geeignetes Rohrleitungssystem in einem Pumpensumpf, der in monolithischer Betonbauweise flüssigkeitsdicht und säurefest herzustellen ist, abzuleiten zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Für Silierverfahren in nicht massiven Behältern werden Foliensilos oder Feldmieten angelegt. Zum Schutz der Gewässer ist bei Foliensilos grundsätzlich eine Basisabdichtung und eine Ableitung des Siliersaftes und des belasteten Niederschlagswassers in dichte Sammelbehälter erforderlich. Ungedichtete Feldmieten sind nur mit vorgewelktem Gut und auf nachweislich schwerdurchlässigen und wechselnden Standorten zulässig. Ferner ist von oberirdischen Gewässern ein Mindestabstand von 50 m und von nicht wasserführenden Gräben ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten; der Grundwasserspiegel muss mehr als 2 m unter dem Gelände liegen. Bei hängigem Gelände ist besonders darauf zu achten, dass auch bei Niederschlägen kein Silosickersaft in Gewässer oder Gräben gespült wird. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Düngung kann Silosickersaft auf Acker- und Grünland ausgebracht werden. Grassilage 8

Waschplatz Können aufgrund der Größe der Maschinen und den vielfach langen Anfahrtswegen öffentliche Waschanlagen nicht genutzt werden, sollten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe abgestimmte Gemeinschaftswaschplätze mit geordneter Abwasserbeseitigung eingerichtet werden. Ist die Einrichtung eines derartigen Waschplatzes aus den verschiedensten Gründen nicht möglich, können einfache Waschplätze unter Beachtung folgender Randbedingungen errichtet werden: Der Waschplatz darf nur zur Reinigung der eigenen Fahrzeuge und Geräte genutzt werden; auf den Einsatz von Reinigungsmitteln ist zu verzichten. Der Waschplatz muss ein ausreichendes Innengefälle zum Ablauf aufweisen, sowie dicht und widerstandsfähig gegenüber den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn Beton C 25/30 oder Asphalt in Straßenbauweise verwendet wird. Anfallendes Abwasser ist über eine geeignete Abscheideranlage a) in den Schmutzwasserkanal abzuleiten oder b) mit biologischer Nachreinigung in den Vorfluter einzuleiten (Erlaubnis erforderlich). Als Alternative ist die Entsorgung des gereinigten Abwasser z. B. über den Jauche- und Güllebehälter im Rahmen der landbaulichen Bodenbehandlung denkbar; die Ausbringung unterliegt der Düngeverordnung. Vor der beschriebenen Entsorgung des Abwassers ist die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune einzuholen. Anzumerken ist, dass einschlägige Fachfirmen amtlich zugelassenen befahrbaren und flüssigkeitsdichten Waschplatz aus Stahlbetonfertigteilelementen vertreibt. Waschplatz [Quelle: LWK Hannover] 9

Allgemeine Hinweise Um als Betreiber solcher Anlagen eine gewisse Rechtssicherheit zu haben - auch gerade im Hinblick auf die Umsetzung der europäischen Agrarreform in Deutschland i. V. mit Cross Compliance, ist es ratsam, rechtzeitig den Kontakt zur zuständigen Behörde herzustellen; auch bei solchen Anlagen, die nicht unter die Anzeige- und Prüfpflicht fallen. Hier erfahren Sie, unter welchen spezifischen Anforderungen und Voraussetzungen, ggf. unter Berücksichtigung vorhandener örtlicher Randbedingungen, eine Genehmigung erteilt werden kann. Ferner ist anzumerken, dass neben den Anforderungen nach Wasserrecht auch solche z. B. aus dem Baurecht zu berücksichtigen sind. K. H. Falkenberg NLWKN, BSt. Hannover-Hildesheim 10