Friedhof- und Bestattungsreglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 17. November

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Transkript:

Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Friedhof- und Bestattungsreglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 17. November 1992 1 1 vom Gemeinderat erlassen am 17. November 1992

Friedhof- und Bestattungsreglement der politischen Gemeinde Schmerikon Der Gemeinderat Schmerikon erlässt in Anwendung des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28.12.1964 sowie der dazugehörenden Vollzugsverordnung folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsatz Art. 1 Die Politische Gemeinde Schmerikon sorgt für die schickliche Bestattung und die erforderliche Friedhofanlage. Für die Bestattungen in Priestergräbern ist die kath. Kirchgemeinde Schmerikon zuständig. Aufsicht Art. 2 Der Friedhof untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Aufsicht über die Gestaltung und den Unterhalt der Anlagen einem Friedhofvorsteher übertragen. Eigentum und Unterhalt Art. 3 Der als Friedhof benützte Boden im Bereich der kath. Pfarrkirche steht im Eigentum der kath. Kirchgemeinde Schmerikon (Grundstück Nr. 298). Die Friedhoffläche östlich der Pfarrkirche ist Eigentum der politischen Gemeinde Schmerikon (Grundstück Nr. 433). Der Unterhalt des Friedhofes inkl. der Kanalisation, der Beleuchtung sowie des Friedhofgebäudes mit den dazugehörenden Anlagen unterliegt der politischen Gemeinde. Der Unterhalt und die Erneuerung der Friedhofmauer im Bereich der Liegenschaft der kath. Kirchgemeinde werden von der politischen Gemeinde und der kath. Kirchgemeinde je zur Hälfte getragen. II. BESTATTUNGEN Bestattungsort Art. 4 Die Verstorbenen sind in der Regel auf dem Friedhof jener Gemeinde zu bestatten, in welcher sie niedergelassen waren. Auswärtige Bewohner Art. 5 Für Verstorbene ohne Niederlassung in der Gemeinde, die in Schmerikon beerdigt werden sollen, kann die Beisetzung bei früherem Wohnsitz in der Gemeinde oder Wohnsitz von Angehörigen in Schmerikon vom Gemeindeammann ausnahmsweise bewilligt werden. Aufbahrung Art. 6 Unter dem Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen setzt der Gemeinderat die Grabtaxe fest. Die Überführung der Leiche in den Aufbahrungsraum hat in der Regel sofort, spätestens jedoch am Vorabend vor der Bestattung zu erfolgen. Bestattung Art. 7 Es ist Sache der Angehörigen, für die Anordnung der kirchlichen Bestattung das zuständige Pfarramt zu benachrichtigen. Für nicht-kirchliche Bestattungen ist

das Zivilstandsamt zuständig. III. FRIEDHOF Friedhofplan / Grabordnung Art. 8 Die Gräber und Urnennischen werden gemäss dem vom Gemeinderat genehmigten Friedhofplan angelegt. Es bestehen folgende Abteilungen: a) Reihengrabfelder für Erwachsene b) Grabfeld für Kinder bis zum vollendeten 10. Altersjahr c) Familiengräber für Erwachsene und Kinder d) Urnengrabfeld e) Urnennischen Die einzelnen Abteilungen werden numeriert. Jedes Grab hat auf dem Kreuz, dem Grabstein oder der Nischenabdeckung den Namen des Verstorbenen sowie Geburts- und Todesjahr zu tragen. Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt in den laufenden Reihen nach dem Todestag. Die Zuweisung der Familiengräber und Urnennischen erfolgt nach Weisung des Friedhofvorstehers. Das Freihalten oder das Reservieren von Familiengrabstätten ist nicht gestattet. Familiengräber Art. 9 An Familien werden auf Wunsch und bei freien Plätzen gemäss Plan Familiengräber gegen Mietgebühr abgegeben. Die Abgabe erfolgt mit dem Todesfall nach Anordnung des Friedhofvorstehers. Die Mietdauer beträgt für Gräber mit 2 Beisetzungen 30 Jahre. Diese Mietzeit kann nachträglich gegen Mietgebühr um minimal 10 und maximal 20 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung beginnt in jedem Falle mit dem Ablauf der bisherigen Mietdauer. Ohne vorherige Verlängerung der Mietzeit darf keine Beerdigung oder Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Urnenbeisetzungen Art. 10 Urnen können in einem Urnengrab oder in der Urnenwand beigesetzt werden. In besonderen Fällen kann die Urnenbeisetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom Friedhofvorsteher bewilligt werden. In einer Urnennische und in einem schon belegten Reihen- oder Familiengrab dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Urnenbeisetzung in einem bestehenden Grab darf nur innerhalb der für die Erstbeisetzung geltenden Grabesruhe bzw. Mietdauer erfolgen. Grabmasse Art. 11 Die Grabmasse und Abstände richten sich im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorschriften nach den vom Gemeinderat genehmigten Felder und Grabeinteilungen. Zwischen den einzelnen Grabreihen ist ein Zwischenraum von mindestens 30 cm einzuhalten. Zwischen den Grabreihen sind Wege von wenigstens 80 cm Breite zu erstellen. Grabesruhe Art. 12 Die Grabesruhe ist mindestens während den gesetzlichen Fristen einzuhalten.

Grabräumung Art. 13 Sie beträgt: - für Kinder unter 10 Jahren 15 Jahre - für Erwachsene 20 Jahre - für Urnenbeisetzung 10 Jahre Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe wird in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde Schmerikon bekanntgegeben. Die Angehörigen sind aufzufordern, das Grabmal und die Pflanzen innert einer bestimmten Frist zu entfernen. Nach Ablauf der Frist verfügt die politische Gemeinde darüber, ebenso über die Grabeinfassungen und die Schrittplatten. Bestattungsfristen Art. 14 Die Bestattung hat frühestens 48 und längstens 72 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Ausnahmen sind nur im Rahmen von Art. 16 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen zulässig. Bestattungszeiten Art. 15 Die Bestattungen finden in der Regel statt: - vormittags 07.00-11.00 Uhr - nachmittags 14.00-16.00 Uhr Die Beisetzung zu andern Tageszeiten kann vom Zivilstandsbeamten aus achtbaren Gründen bewilligt werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden in der Regel keine Bestattungen statt. Bestattungskosten Art. 16 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für - die Arbeiten des Zivilstandsbeamten - die Leichenschau - die amtliche Bekanntmachung nach Weisung des Gemeinderates - den Sarg ohne besondere Ausstattung - das Holzkreuz mit Beschriftung - das Einsargen - das Überführen des Leichnams in die Leichenhalle und zum Friedhof innerhalb der Gemeinde und vom Spital in Uznach - das Bereitstellen, Öffnen und Schliessen des Grabes An auswärtige Bestattungen von Gemeindeeinwohnern leistet die Gemeinde einen Beitrag an die dort entstehenden Kosten, höchstens jedoch den Betrag, der bei der Bestattung in Schmerikon entstehen würde. Bei Urnenbeisetzungen übernimmt die Gemeinde die Kosten der Einäscherung sowie die Aufwendungen, wie sie im Rahmen von Erdbestattungen entstehen. IV. BESTATTUNGSORGANE Organisation Art. 17 Die Organe des Bestattungswesens sind: a) der Zivilstandsbeamte b) der Leichenschauer c) der Sargschreiner d) der Leichenführer e) der Totengräber

Zivilstandsbeamte Art. 18 Leichenschau Art. 19 Sargschreiner Art. 20 Der Zivilstandsbeamte ist zuständig für: a) Entgegennehmen der Todesanzeigen b) Anordnung der Leichenschau c) Bestimmung von Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den kirchlichen Organen. Die Angehörigen treffen nach Möglichkeit direkt mit dem zuständigen Pfarramt die notwendigen Vereinbarungen d) Bewilligung der Bestattung oder Einäscherung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen. e) Weisung betreffend Überführung der Leichen in die Aufbahrungsräume bzw. zum Friedhof f) Leitung der nicht-kirchlichen Bestattung Die Leichenschau ist in jedem Fall von einem Arzt durchzuführen. Der Sargschreiner liefert die Särge aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde. Der Sarg hat den Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen zu entsprechen. Der Sargschreiner ist in der Regel auch Einsarger. Leichenführer Art. 21 Der Leichenführer ist verantwortlich für den schicklichen Transport der Leichen mit einem besonderen, nur für diesen Zweck zu benützenden Fahrzeug. Totengräber Art. 22 Der Totengräber sorgt für die rechtzeitige Öffnung des entsprechenden Grabes, die geordnete Bestattung sowie für die Blumen und Kränze und die Setzung des Grabkreuzes. Beisetzungen dürfen erst erfolgen, wenn der Begräbnisschein vorliegt. Der Totengräber führt in Zusammenarbeit mit dem Zivilstandsbeamten ein Verzeichnis der Bestatteten. Bestattungspersonal Art. 23 Der Gemeinderat wählt je für eine Amtsdauer das Bestattungspersonal. V. FRIEDHOFORDNUNG Friedhofwartung Art. 24 Der vom Gemeinderat beauftragte Friedhofgärtner ist für den fachgemässen Unterhalt der Friedhofanlagen zuständig. Abwart Aufbahrungshalle Art. 25 Der Gemeinderat bestimmt einen Abwart, der für Ordnung in und um die Aufbahrungshalle besorgt ist. Grabeinfassungen Art. 26 Die Gräber werden durch Stellriemen und Schrittplatten vom Weg abgegrenzt. Der Gemeinderat setzt den Kostenanteil für jedes Grab fest. Grabmäler Art. 27 Für jedes Grabmal ist eine Bewilligung beim Friedhofvorsteher einzuholen. Es hat den Forderungen des Schönheitssinnes zu entsprechen und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einzufügen. Alle störenden Formen, Materialien, Farben und Hochglanzpolituren sind zu vermeiden; einheimisches

Steinmaterial ist zu bevorzugen. Bezüglich Grösse und Form gelten folgende Masse als verbindlich: Höhe Länge Breite Dicke max. max. max. min. Erwachsenengräber 110 cm 50 cm 12 cm Kindergräber 70 cm 35 cm 12 cm Liegend/Platte 50 cm 40 cm Familiengräber 105 cm 150 cm 20 cm Stele/Kreuz 160 cm Urnengräber 80 cm 40 cm 12 cm Stele/Kreuz 95 cm 30 cm Grabdenkmäler für Familiengräber und Einzelgräber dürfen frühestens nach 6 Monaten seit der Bestattung gesetzt werden. Bepflanzung Art. 28 Die Bepflanzung ist so zu wählen, dass die angrenzenden Wege und Gräber nicht beeinträchtigt werden. Die Pflege und die Bepflanzung der Rabatte vor der Urnenwand erfolgen durch die politische Gemeinde. Unterhalt der Gräber Art. 29 Die Angehörigen sind für den laufenden Unterhalt der Gräber verantwortlich. Vernachlässigte Grabmäler werden unter Kostenfolge durch die Gemeinde instand gestellt. Mit Vertrag kann die Grabpflege der politischen Gemeinde übertragen werden. Gebühren Art. 30 Die Gebühr für die Bestattung Auswärtiger, die Schrittplatten, die Grabeinfassungen, die Miete der Familiengräber, die Verlängerung der Mietdauer der Familiengräber, die Verlängerung der Mietdauer, die Beschriftung der Urnennischen, die Verträge über Grabunterhalte und die Kosten bei Urnenbeisetzungen werden in einem Tarif durch den Gemeinderat festgesetzt. Der Ertrag der Gebühren und Taxen darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen. Die einzelne Gebühr oder Taxe muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der öffentlichen Leistung stehen. Die Gebühren für die Beisetzung von auswärtig Verstorbenen sowie Überschüsse aus Verträgen für den Grabunterhalt sind für den Unterhalt der Friedhofanlagen zu reservieren. Friedhofschutz Art. 31 Die Friedhofanlagen und Grabstätten unterstehen dem öffentlichen Schutz. Ruhestörung und unschickliches Benehmen auf dem Friedhof sind untersagt. Die Friedhofanlagen dürfen nur der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend aufgesucht werden. Strafbestimmungen Art. 32 Zuwiderhandlungen gegen dieses Friedhof- und Bestattungsreglement werden, sowie die Gesetzgebung keine anderen Strafbestimmungen enthält, mit Busse bis Fr. 300.00 bestraft.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen Art. 33 a) Bis zur vollständigen Belegung des angefangenen Grabfeldes gelten für die Grabmäler die Masse des bisherigen Friedhofreglementes. b) Die bestehenden Abmachungen über den privaten Grabunterhalt haben nach wie vor Gültigkeit. Rechtskraft Art. 34 Dieses Friedhof- und Bestattungsreglement tritt mit der Genehmigung durch das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen in Kraft und ersetzt die Friedhofverordnung vom 27. November 1951. Reglement vom Gemeinderat erlassen am: 17. November 1992 Der Gemeindeammann Der Gemeinderatsschreiber Richard Koller Max Bosshard Referendumsauflage vom 20.11.1992 bis 20.12.1992 Vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 28. Dezember 1992