DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Amt für Verbraucherschutz Lebensmittelkontrolle Februar 2015 VERORDNUNG DES EDI ÜBER FREMD- UND INHALTSSTOFFE IN LEBENSMITTELN (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung FIV, SR 817.021.23 vom 26. Juni 1995, Stand 21. Oktober 2014) Auszug der Werte für Trinkwasser Liste 2: Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen (Toleranz- und Grenzwerte) für Metalle und Metalloide Stoff Toleranzwert mg/kg Grenzwert mg/kg Bemerkungen Aluminium 0,2 Antimon 0,005 Arsen 0,01 Blei 0,01 ab Wasserhahn, nach 5 Minuten laufen lassen Bor 1 Cadmium 0,003 Chrom 0,05 Chrom (VI) 0,02 Eisen 0,3 total Kupfer 1 Mangan 0,05 Quecksilber 0,001
Selen 0,01 Silber 0,1 Uran 0,03 Zink 5 Liste 4: Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen (Toleranz- und Grenzwerte) für andere Fremd- und Inhaltsstoffe Stoff Toleranzwert mg/kg Grenzwert mg/kg Bemerkungen Ammonium 0,5 für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH 4 + Ammonium 0,1 ausgenommen Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH 4 + Benzen (Benzol) 0,001 siehe auch BTEX Benzo(a)pyren 0,00001 Bromat 0,01 aus Trinkwasseraufbereitung stammend BTEX: Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimethylbenzen 0,003 Chlor, freies 0,1 Chlorat 0,2 aus Trinkwasseraufbereitung stammend Chlordioxid 0,05 Chlorethen (Vinylchlorid) 0,0005 Chlorit 0,2 aus Trinkwasseraufbereitung stammend Stand: 21.10.2014 S. 2 von 5
Chlormethyloxiran (Epichlorhydrin) 0,0001 Dichlorethan, 1,2-0,003 siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige» Dichlormethan 0,02 siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige» ETBE + MTBE: Summe von 2-Methoxy- 2-methylpropan und 2-Ethoxy-2- methlpropan 0,005 gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen) Ethylendiaminotetraessigsäure (EDTA) 0,005 0,2 Fluorid 1,5 Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1 bis 3 C- Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen 0,01 aus Umweltkontamination stammend Hydrogencyanid 0,05 gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid Kohlenwasserstoffe, polycyclische aromatische 0,0001 Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren Kohlenwasserstoff-Index C10-C40 0,02 Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze MTBE siehe ETBE + MTBE Nitrat 40 Nitrilotriessigsäure (NTA) 0,003 0,2 Stand: 21.10.2014 S. 3 von 5
Nitrit 0,1 Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, mit strukturellen Hinweisen auf ein genotoxisches Potential 0,0001 Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und welche der Kategorie «Substanzen mit genotoxischem Potential» zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen, und N- Nitroso-Verbindungen. Weiter sind ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Umsetzung gemäss Leitfaden «Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser». Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, mit strukturellen Hinweisen auf ein genotoxisches Potential 0,01 Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und welche einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet werden: Substanzen ohne genotoxisches Potential mit hoher, mittlerer oder geringer Toxizität (Cramer Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate. Ausgenommen sind nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Umsetzung gemäss Leitfaden «Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser». Ozon 0,05 Pestizide 0,0005 Pestizide 0,0001 Summe aller organischen Pestizide, deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte gilt je Substanz für organische Pestizide, deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte Phosphate 1 nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor Schwebstoffe (Trübung) 1 gemessen als TE/F 90 Silikate 10 zugesetzte, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium Silikate 5 zugesetzte; berechnet als Silizium Sulfid organoleptisch nicht nachweisbar Stand: 21.10.2014 S. 4 von 5
Tetrachlormethan 0,002 Trihalomethane: Summe von Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Tribrommethan und Trichlormethan 0,05 Desinfektionsnebenprodukte; eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/kg nicht überschritten wird. Stand: 21.10.2014 S. 5 von 5