equal pay/equal treatment Entwicklung in Deutschland Referent: RA/ FAArbR Stefan Leubecher

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Transkript:

equal pay/equal treatment Entwicklung in Deutschland Referent: RA/ FAArbR Stefan Leubecher www.henkel-leubecher.de info@henkel-leubecher.de 1

I. equal pay/equal treatment Wie es begann! 2

1. Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ( Job AQTIV Gesetz ) Ab dem 01.01.2002 Verlängerung der Überlassungshöchstdauer ( 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.f.) auf 24 Monate mit Gleichstellung des Leiharbeitnehmers mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers ( equal treatment ) ab dem 13. Überlassungsmonat 3

2. 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22.12.2002 ( Hartz I ) Umfassende Änderungen des AÜG zum 01.01.2003 als ein Baustein der Arbeitsmarktreformen der Rot-Grünen Bundesregierung Abbau der in 3 Abs.1 Nrn. 3-6 AÜG (alte Fassung) geregelten Restriktionen (Wiedereinstellungsverbot, Synchronisationsverbot, Befristungsverbot, Überlassungshöchstdauer) Einführung des Prinzips der Gleichstellung des Leiharbeitnehmers mit einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs ( equal treatment ) Einräumung der Möglichkeit, davon durch Anwendung eines Branchentarifvertrags abzuweichen Übergangsfrist bis 01.01.2004 4

In der Folge Abschluss von Branchentarifverträgen zwischen AMP und CGZP (Februar 2003) IGZ und DGB (Mai 2003) BZA und DGB (Juli 2003) und Umstellung der Arbeitsverhältnisse mit den Leiharbeitnehmern auf die Bedingungen der Branchentarifverträge Ausnahme vom Prinzip des equal treatment wurde zur Regel! 5

II. equal pay/equal treatment Wie es weiter ging 6

1. equal pay über Tarifverträge zwischen Entleiher (Arbeitgeberverband oder einzelnes Unternehmen) und für diesen zuständige Gewerkschaft Bsp.: Stahlindustrie Nordrhein-Westfalen und im Saarland, Automobilindustrie equal pay über Betriebsvereinbarungen zwischen Entleiher und Betriebsrat Bsp.: Airbus (equal pay nach dreimonatiger Einsatzdauer), Automobilindustrie Dreiseitige Konstellationen ohne Mitwirkung der Verleiherseite equal pay über Arbeitnehmerüberlassungsverträge durch Verpflichtung des Verleihers zur Besserstellung des Leiharbeitnehmers 7

- equal pay über gesetzliche Regelungen 4 Abs. 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein Westfalen (TVgG-NRW) vom 01.05.2012: Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Wert ab 20 TSD hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass eingesetzte Leiharbeitnehmer ebenso entlohnt werden wie seine Stammarbeitnehmer equal treatment über gesetzliche Regelungen 13 a) AÜG: Verpflichtung des Entleihers zur Information des Leiharbeitnehmers über zu besetzende Stellen 13 b) AÜG: Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen im Entleiherbetrieb ( Kantine,Beförderungsmittel, Kinderbetreuung) 8

III. equal pay/equal treatment Wie geht es weiter? 9

EU-RL 2008/104/EG Art. 5 Grundsatz der Gleichbehandlung (1) Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. (Umsetzung bis 05.12.2012) 10

1. Aktuelle Diskussion über equal pay kommt von der EU-Richtlinie und der Hartz IV Gesetzesänderung im Frühjahr 2011 Protokollnotiz: equal pay innerhalb eines Jahres, wenn die Sozialpartner nicht zu tarifvertraglichen Lösungen kommen, die in diese Richtung gehen Regelung übermindestlohn/ Lohnuntergrenze wurde zum 01.05.2011 als 3 a) ins AÜG eingefügt 11

2. Equal pay über Sozialpartner: Schaffung tarifvertraglicher Regelungen über die Angleichung der Löhne der Leiharbeitnehmer Tarifvertrag zwischen den Arbeitgeberverbänden BAP und IGZ mit der IG Metall über Branchenzuschläge in der M+E Industrie vom 22.05.2012 (s. IV.) Tarifvertrag zwischen den Arbeitgeberverbänden BAP und IGZ mit der IG BCE über Branchenzuschläge in der Chemischen Industrie vom 19.06.2012 (s. V.) Tarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden BAP und igz mit der IG BCE über Branchenzuschläge in der Kautschukindustrie und der Kunststoffindustrie vom 03.08.2012 (s. VI. und VII.) 12

- Mit weiteren Tarifverhandlungen / Tarifverträgen zwischen den vorgenannten Arbeitgeberverbänden und anderen Mitgliedsgewerkschaften des DGB über Branchenzuschläge ist zu rechnen Equalpayüber Arbeitsmarkt: Aktuelle und zukünftig zu erwartende geringe Arbeitslosigkeit bedingt Anstieg des Vergütungsniveaus in der Zeitarbeitsbranche 13

IV. Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012 14

- Zahlung eines Branchenzuschlags für Leiharbeitnehmer bei Einsätzen in Kundenbetrieben der Metall- und Elektroindustrie (Wirtschaftszweige der Metall- und Elektroindustrie in 1 aufgezählt). Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die Branchenzugehörigkeit zu regeln. - Branchenzuschlag beträgt gestaffelt nach der ununterbrochenen Einsatzdauer (Unterbrechungszeiten von bis zu drei Monaten sind keine Unterbrechungen der Einsatzdauer) nach der sechsten vollendeten Woche 15 % nach dem dritten vollendeten Monat 20 % nach dem fünften vollendeten Monat 30 % nach dem siebten vollendeten Monat 45 % nach dem neunten vollendeten Monat 50 % - Die Branchenzuschläge berechnen sich nach dem Stundenlohn gemäß BZA-/DGB-ETV bzw. des igz-/dgb-etv 15

- Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beschränkt, wobei das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der M+E-Branche unberücksichtigt bleibt (im Verhandlungsergebnis mit 10 % festgelegt) - Branchenzuschlag ist anrechenbar auf die an Leiharbeitnehmer gezahlten übertarifliche Leistungen (z.b. außertarifliche Zuschläge), nicht jedoch auf sonstige Leistungen (gemeint sind wohl sonstige tarifliche Leistungen wie Weihnachts-/Urlaubsgeld). - Bei Zahlung des Branchenzuschlags entfällt der einsatzbezogene Zuschlag gemäß 4 BZA-/DGB-ETV bzw. die einsatzbezogene Zulage gemäß 5 igz-/dgb-ertv. 16

- Der Branchenzuschlag zählt zum festen Tarifentgelt gemäß 13.2 BZA- /DGB-MTV bzw. ist Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 des igz- /DGB-ETV. - Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft. Ab dem Inkrafttreten beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten zu laufen. Für Leiharbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags mindestens 6 Wochen beim Entleiher eingesetzt waren, gilt die erste Stufe des Branchenzuschlags (15 % zum Tarifentgelt) sofort zu laufen. 17

V. Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) vom 19.06.2012 18

Zahlung eines Branchenzuschlags für Leiharbeitnehmer bei Einsätzen in Kundenbetrieben der Chemischen Industrie (Wirtschaftszweige der Chemischen Industrie in 1 aufgezählt). Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Branchenzuschlag beträgt gestaffelt nach der ununterbrochenen Einsatzdauer (Unterbrechungszeiten von bis zu drei Monaten sind keine Unterbrechungen der Einsatzdauer) für die Entgeltgruppen 1 und 2 nach der sechsten vollendeten Woche 15 % nach dem dritten vollendeten Monat 20 % nach dem fünften vollendeten Monat 30 % nach dem siebten vollendeten Monat 45 % nach dem neunten vollendeten Monat 50 % 19

für die Entgeltgruppen 3 bis 5 nach der sechsten vollendeten Woche 10 % nach dem dritten vollendeten Monat 14 % nach dem fünften vollendeten Monat 21 % nach dem siebten vollendeten Monat 31 % nach dem neunten vollendeten Monat 35 % - Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 wird kein Branchenzuschlag gezahlt - Die Branchenzuschläge berechnen sich nach dem Stundenlohn gemäß BZA-/DGB-ETV bzw. des igz-/dgb-etv - Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. 20

- Branchenzuschlag ist anrechenbar auf die an Leiharbeitnehmer gezahlten übertarifliche Leistungen (z.b. außertarifliche Zuschläge), nicht jedoch auf sonstige Leistungen (gemeint sind wohl sonstige tarifliche Leistungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld). - Bei Zahlung des Branchenzuschlags entfällt der einsatzbezogene Zuschlag gemäß 4 BZA-/DGB-ETV bzw. die einsatzbezogene Zulage gemäß 5 igz- /DGB-ERTV. - Der Branchenzuschlag zählt zum festen Tarifentgelt gemäß 13.2 BZA- /DGB-MTV bzw. ist Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 des igz- /DGB-ETV. - Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft. Ab dem Inkrafttreten beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten zu laufen. Für Leiharbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags mindestens 6 Wochen beim Entleiher eingesetzt waren, gilt die erste Stufe des Branchenzuschlags sofort zu laufen. 21

VI. Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) vom 03.08.2012 22

Zahlung eines Branchenzuschlags für Leiharbeitnehmer bei Einsätzen in Kundenbetrieben der kautschukverarbeitenden Industrie; im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Branchenzuschlag beträgt gestaffelt nach der ununterbrochenen Einsatzdauer (Unterbrechungszeiten von bis zu drei Monaten sind keine Unterbrechungen der Einsatzdauer) für die Entgeltgruppen 1 und 2 nach der sechsten vollendeten Woche 4 % nach dem dritten vollendeten Monat 7 % nach dem fünften vollendeten Monat 10 % nach dem siebten vollendeten Monat 13 % nach dem neunten vollendeten Monat 16 % 23

für die Entgeltgruppe 3 nach der sechsten vollendeten Woche 3 % nach dem dritten vollendeten Monat 4 % nach dem fünften vollendeten Monat 6 % nach dem siebten vollendeten Monat 9 % nach dem neunten vollendeten Monat 10 % für die Entgeltgruppen 4-6 nach der sechsten vollendeten Woche 4 % nach dem dritten vollendeten Monat 7 % nach dem fünften vollendeten Monat 10 % nach dem siebten vollendeten Monat 13 % nach dem neunten vollendeten Monat 16 % 24

-Für die Entgeltgruppen 7 bis 9 wird kein Branchenzuschlag gezahlt -Die Branchenzuschläge berechnen sich nach dem Stundenlohn gemäß BZA- /DGB-ETV bzw. des igz-/dgb-etv -Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßigen gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. -Branchenzuschlag ist anrechenbar auf die an Leiharbeitnehmer gezahlten übertarifliche Leistungen (z.b. außertarifliche Zuschläge), nicht jedoch auf sonstige Leistungen (gemeint sind wohl sonstige tarifliche Leistungen wie Weihnachts-/Urlaubsgeld). 25

- Bei Zahlung des Branchenzuschlags entfällt der einsatzbezogene Zuschlag gemäß 4 BZA-/DGB-ETV bzw. die einsatzbezogene Zulage gemäß 5 igz- /DGB-ERTV. - Der Branchenzuschlag zählt zum festen Tarifentgelt gemäß 13.2 BZA- /DGB-MTV bzw. ist Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 des igz- /DGB-ETV. - Tarifvertrag tritt am 01.01.2013 in Kraft. Ab dem Inkrafttreten beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten zu laufen. Für Leiharbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags mindestens 6 Wochen beim Entleiher eingesetzt waren, gilt die erste Stufe des Branchenzuschlags sofort zu laufen. 26

VII. Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoffindustrie (TV BZ Kunststoff) vom 03.08.2012 27

Zahlung eines Branchenzuschlags für Leiharbeitnehmer bei Einsätzen in Kundenbetrieben der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie; im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Branchenzuschlag beträgt gestaffelt nach der ununterbrochenen Einsatzdauer (Unterbrechungszeiten von bis zu drei Monaten sind keine Unterbrechungen der Einsatzdauer) für die Entgeltgruppen 1 und 2 nach der sechsten vollendeten Woche 7 % nach dem dritten vollendeten Monat 10 % nach dem fünften vollendeten Monat 15 % nach dem siebten vollendeten Monat 22 % nach dem neunten vollendeten Monat 25 % 28

für die Entgeltgruppen 3-4 nach der sechsten vollendeten Woche 4 % nach dem dritten vollendeten Monat 6 % nach dem fünften vollendeten Monat 9 % nach dem siebten vollendeten Monat 13 % nach dem neunten vollendeten Monat 15 % für die Entgeltgruppe 5 nach der sechsten vollendeten Woche 3 % nach dem dritten vollendeten Monat 4 % nach dem fünften vollendeten Monat 6 % nach dem siebten vollendeten Monat 9 % nach dem neunten vollendeten Monat 10 % 29

-Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 wird kein Branchenzuschlag gezahlt -Die Branchenzuschläge berechnen sich nach dem Stundenlohn gemäß BZA- /DGB-ETV bzw. des igz-/dgb-etv Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßigen gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. -Branchenzuschlag ist anrechenbar auf die an Leiharbeitnehmer gezahlten übertarifliche Leistungen (z.b. außertarifliche Zuschläge), nicht jedoch auf sonstige Leistungen (gemeint sind wohl sonstige tarifliche Leistungen wie Weihnachts-/Urlaubsgeld). 30

- Bei Zahlung des Branchenzuschlags entfällt der einsatzbezogene Zuschlag gemäß 4 BZA-/DGB-ETV bzw. die einsatzbezogene Zulage gemäß 5 igz- /DGB-ERTV. - Der Branchenzuschlag zählt zum festen Tarifentgelt gemäß 13.2 BZA- /DGB-MTV bzw. ist Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 des igz- /DGB-ETV. - Tarifvertrag tritt am 01.01.2013 in Kraft. Ab dem Inkrafttreten beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten zu laufen. Für Leiharbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags mindestens 6 Wochen beim Entleiher eingesetzt waren, gilt die erste Stufe des Branchenzuschlags sofort zu laufen. 31

VIII. Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) vom 10.08.2012 32

Zahlung eines Branchenzuschlags für Leiharbeitnehmer bei Einsätzen in einem Kundenbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterverkehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und werke im Organisationsbereich der EVG; der fachliche Geltungsbereich bez. der Kundenbetriebe ist in der Protokollnotiz zu 1, Ziff. 2 definiert; im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Branchenzuschlag beträgt gestaffelt nach der ununterbrochenen Einsatzdauer (Unterbrechungszeiten von bis zu drei Monaten sind keine Unterbrechungen der Einsatzdauer) für die Entgeltgruppen 1 und 2 nach der sechsten vollendeten Woche 4 % nach dem dritten vollendeten Monat 6 % nach dem fünften vollendeten Monat 8 % nach dem siebten vollendeten Monat 12 % nach dem neunten vollendeten Monat 14 % 33

für die Entgeltgruppen 3 nach der sechsten vollendeten Woche 3 % nach dem dritten vollendeten Monat 4 % nach dem fünften vollendeten Monat 6 % nach dem siebten vollendeten Monat 9 % nach dem neunten vollendeten Monat 10 % für die Entgeltgruppen 4 und 5 nach der sechsten vollendeten Woche 4 % nach dem dritten vollendeten Monat 6 % nach dem fünften vollendeten Monat 8 % nach dem siebten vollendeten Monat 12 % nach dem neunten vollendeten Monat 14 % 34

-Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 wird kein Branchenzuschlag gezahlt -Die Branchenzuschläge berechnen sich nach dem Stundenlohn gemäß BZA- /DGB-ETV bzw. des igz-/dgb-etv Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßigen gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. -Branchenzuschlag ist anrechenbar auf die an Leiharbeitnehmer gezahlten übertarifliche Leistungen (z.b. außertarifliche Zuschläge), nicht jedoch auf sonstige Leistungen (gemeint sind wohl sonstige tarifliche Leistungen wie Weihnachts-/Urlaubsgeld). 35

- Bei Zahlung des Branchenzuschlags entfällt der einsatzbezogene Zuschlag gemäß 4 BZA-/DGB-ETV bzw. die einsatzbezogene Zulage gemäß 5 igz- /DGB-ERTV. - Der Branchenzuschlag zählt zum festen Tarifentgelt gemäß 13.2 BZA- /DGB-MTV bzw. ist Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 des igz- /DGB-ETV. - Tarifvertrag tritt am 01.04.2013 in Kraft. Ab dem Inkrafttreten beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten zu laufen. Für Leiharbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags mindestens 6 Wochen beim Entleiher eingesetzt waren, gilt die erste Stufe des Branchenzuschlags sofort zu laufen. 36