Wärmeliefervertrag. zwischen. WASO Energie GmbH & Co. KG, Am Eichelberg 24, Neustadt an der Donau

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Transkript:

Wärmeliefervertrag zwischen WASO Energie GmbH & Co. KG, Am Eichelberg 24, 93333 Neustadt an der Donau und Mustermann Präambel - nachfolgend Lieferant genannt - - nachfolgend Abnehmer genannt - Der Lieferant betreibt eine Biomasseheizung mit Nahwärmenetz in Neustadt an der Donau. Der Abnehmer ist Eigentümer eines Anwesens in Neustadt an der Donau. Dieser Vertrag regelt die Lieferung von Wärme aus dem Nahwärmenetz an den Abnehmer auf der Grundlage der AVBFernwärmeV, die Verlegung der hierzu nötigen Leitungen durch den Lieferanten sowie die Abnahme der Wärme und die Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Abnehmer. 1 Pflichten des Lieferanten (1) Der Lieferant verpflichtet sich, Wärme mit einer Anschlussleistung von Zahl kw an den Abnehmer zu liefern. Die Wärmeversorgung erfolgt mittels des Wärmeträgers Heizwasser. Die Wärmelieferung erfolgt zur Versorgung des folgenden Anwesens des Abnehmers: Liegenschaft (2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf ein Verlangen des Abnehmers in Textform die Anschlussleistung zu erhöhen, soweit die Erhöhung dem Lieferanten nicht wirtschaftlich unzumutbar ist. Die erhöhte Leistung gilt ab dem 01.10. eines Jahres als vereinbart, wenn dem Lieferanten das Erhöhungsverlangen des Abnehmers bis zum 31.12. des Vorjahres zugegangen ist und der Lieferant nicht bis zum 28.02. des Jahres unter Angabe von Gründen in Textform widersprochen hat. Der Lieferant kann die Anschlussleistung herauf- oder herabsetzen, wenn die vereinbarte Anschlussleistung in drei aufeinanderfolgenden Jahren erheblich über- oder unterschritten wurde. (3) Der Lieferant verpflichtet sich, die für die Wärmelieferung erforderlichen Wärmeleitungen einschließlich des Hausanschlusses von der Biomasseheizung zum Übergabepunkt auf eigene Kosten zu verlegen und zu betreiben. Der Lieferant verpflichtet sich, auf dem Grundstück des Abnehmers den Leitungsgraben auszuheben und wieder zu verfüllen sowie die Oberflächenbefestigung Gedruckt: Datum Seite 1 von 6

wiederherzustellen und die für die Herstellung des Hausanschlusses nötigen Mauerdurchbrüche an Gebäuden einschließlich der Abdichtung vorzunehmen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, am Übergabepunkt eine Übergabestation sowie einen geeichten Wärmemengenzähler zu installieren und zu betreiben. 2 Eigentumsgrenzen, Übergabepunkt (1) Übergabepunkt und Eigentumsgrenze sind der sekundärseitigen Anschlussflansch an der Übergabestation. Unabhängig davon steht der Wärmemengenzähler im Eigentum des Lieferanten. (2) Die technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Lieferanten sind Vertragsbestandteil. 3 Pflichten des Abnehmers (1) Der Abnehmer verpflichtet sich, den Wärmebedarf seines Anwesens im vereinbarten Umfang vorrangig aus der Wärmelieferung durch den Lieferanten zu decken, 3 AVBFernwärmeV bleibt davon unberührt. Er verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Entgelts gem. 5 dieses Vertrages. (2) Der Abnehmer verpflichtet sich, die Kosten des Hausanschlusses gem. 10 Abs. 5 AVBFernwärmeV an den Lieferanten zu bezahlen. Das gilt auch bei Änderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Abnehmers, insbesondere bei einer vom Abnehmer gem. 1 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages beantragten Leistungserhöhung. (3) Die Kosten des Hausanschlusses. (4) Baukostenzuschuss gem. 9 AVBFernwärmeV entfällt. (5) Der Abnehmer gestattet dem Lieferanten unentgeltlich die Verlegung der nötigen Leitungen und die Anbringung der erforderlichen Anlagen und Installationen auf seinem Grundstück und in seinen Räumen. Der Abnehmer ist für die Wiederherstellung von Bepflanzung auf seinem Grundstück im Zusammenhang mit dem Leitungsgraben für den Hausanschluss sowie für Schönheitsreparaturen in seinem Gebäude im Zusammenhang mit Mauerdurchbrüchen für den Hausanschluss selbst verantwortlich. (6) Der Abnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlagen ab dem Übergabepunkt gem. 12 AVBFernwärmeV. Gedruckt: Datum Seite 2 von 6

(7) Der Abnehmer gewährt dem Lieferanten Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen gem. 16 AVBFernwärmeV. 4 Ablesung, Abrechnung (1) Der Wärmemengenzähler wird vom Abnehmer auf Anforderung jährlich am Ende der Abrechnungsperiode abgelesen. Die Abrechnungsperiode läuft jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Der Abnehmer hat dem Lieferanten innerhalb einer Woche nach Ende der Abrechnungsperiode den Zählerstand schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Lieferant ist berechtigt, den Wärmemengenzähler selbst abzulesen und Zwischenablesungen durchzuführen. (2) Die Jahresendabrechnung wird durch den Lieferanten innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Zählerstandes erstellt. 5 Preisvereinbarung, Abschlagszahlung (1) Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis. (2) Der Leistungspreis für die Anschlussleistung gem. 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Vertrages beträgt --- Euro/Jahr netto pro kw zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, derzeit also --- Euro/Jahr brutto pro kw. Soweit die tatsächliche Abnahme in einer Abrechnungsperiode höher ist als die vereinbarte Anschlussleistung, gilt stattdessen die tatsächliche Spitzenlast in kw als Anschlussleistung im Sinne des Satz 1. (3) Der Arbeitspreis beträgt --- ct/kwh netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, derzeit also --- ct/kwh brutto. (4) Der Lieferant kann monatliche Abschlagszahlungen gem. 25 AVBFernwärmeV verlangen. Die Abschlagszahlungen werden vom Lieferanten mit der Jahresendabrechnung festgesetzt. Sie sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag jedes Monats zu bezahlen. Bis zum Vorliegen einer Jahresendabrechnung über eine volle Abrechnungsperiode beträgt die Abschlagszahlung ---- Euro brutto. Gedruckt: Datum Seite 3 von 6

(5) Der Wärmepreis wird jeweils zu Beginn einer Abrechnungsperiode, erstmals zu Beginn der Abrechnungsperiode 20XX, angepasst. Die Preisanpassung erfolgt in der Form, dass zur Hälfte die durchschnittliche Preisentwicklung für Fernwärme und zur Hälfte die durchschnittliche Preisentwicklung für Hackschnitzel auf den Arbeitspreis umgelegt werden und die durchschnittliche Preisentwicklung von Investitionsgütern auf den Leistungspreis umgelegt wird. Die Preisanpassung erfolgt dabei nach den folgenden Formeln: AP = AP 0 x (0,5 x FW/FW 0 + 0,5 x H/H 0 ) LP = LP 0 x (0,67x L/L 0 + 0,33 x I/I 0 ) AP = Der jeweilige neue Arbeitspreis AP 0 = Der Arbeitspreis gem. Abs. 3 FW = Preis für Fernwärme in dem letzten Kalenderjahr vor der Preisanpassung FW 0 = Preis für Fernwärme im Kalenderjahr 2012 H = Preis für Hackschnitzel in dem letzten Kalenderjahr vor der Preisanpassung H 0 = Preis für Hackschnitzel im Kalenderjahr 2012 LP = Der jeweilige neue Leistungspreis LP 0 = Der Leistungspreis gem. Abs. 2 L = Lohnkosten in dem letzten Kalenderjahr vor der Preisanpassung L 0 = Lohnkosten im Kalenderjahr 2012 I = Preis für Investitionsgüter in dem letzten Kalenderjahr vor der Preisanpassung I 0 = Preis für Investitionsgüter im Kalenderjahr 2012 Preis für Fernwärme im Sinne dieses Vertrages ist der vom statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für Fernwärme mit Dampf und Warmwasser, Jahresdurchschnitt, in der Fachserie 17, Reihe 2, Abschnitt Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), laufende Nummer 637. Preis für Hackschnitzel im Sinne dieses Vertrages ist der vom statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Jahresdurchschnitt, in der Fachserie 17, Reihe 2, Abschnitt Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), laufende Nummer 113. Lohnkosten im Sinne dieses Vertrages ist der Tariflohn Kommunale Versorgungsbetriebe (TV-V), Vergütungsgruppe 5 (Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten), niedrigste Stufe, abrufbar in der Tarifdatenbank des statistischen Bundesamtes unter TV 40000006. Maßgeblich ist der Lohn, der am ersten Tag des jeweiligen Jahres gültig ist. Gedruckt: Datum Seite 4 von 6

Preis für Investitionsgüter im Sinne dieses Vertrages ist der vom statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten, Jahresdurchschnitt, in der Fachserie 17, Reihe 2, Abschnitt Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), laufende Nummer 3. Soweit zum Zeitpunkt der Preisanpassung der ausschlaggebende Index noch nicht veröffentlicht ist, ist eine vorläufige Abrechnung auf Grundlage des bisherigen Preises durchzuführen. Die Abrechnung ist zu korrigieren, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist. (6) Soweit die Anpassung des Wärmepreises nach der Formel in Abs. 5 für eine der Parteien oder für beide Parteien unangemessen oder unbillig wäre, kann stattdessen eine Anpassung nach billigem Ermessen verlangt werden. (7) Bei Einführung oder Erhöhung etwaiger Steuern, Abgaben oder sonstiger Belastungen auf Erzeugung, Verteilung oder Verkauf von Fernwärme oder die zur Wärmeerzeugung und Wärmelieferung benötigten Anlagen kann der Lieferant eine entsprechende Preiserhöhung verlangen. Bei Wegfall oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben oder sonstiger Belastungen gilt Satz 1 zugunsten des Abnehmers entsprechend. 6 Laufzeit, Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft, er endet am XX.XX.XXXX. (2) Wird der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils fünf Jahre gem. 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV. (3) Die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung der Wärme beginnt erst mit der Fertigstellung des Hausanschlusses, spätestens aber zum XX.XX.XXXX. 7 Haftung (1) Der Lieferant haftet für Schäden, die der Abnehmer durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, entsprechend 6 AVBFernwärmeV. (2) Im Übrigen haften die Parteien untereinander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Parteien und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Gedruckt: Datum Seite 5 von 6

8 Sonstiges (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. (2) Sollten einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien werden sich bemühen, an Stelle einer unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken. (3) Sollte die Preisänderungsklausel in 5 Abs. 5 dieses Vertrages unwirksam sein, so kann der Abnehmer die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. (4) Die Parteien vereinbaren die Geltung von 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Lieferant Abnehmer Gedruckt: Datum Seite 6 von 6