Vorvertrag. zwischen der. Nahwärme Gössenheim e. G. (im Nachfolgenden als die Genossenschaft bezeichnet) und

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1 Vorvertrag zwischen der Nahwärme Gössenheim e. G. (im Nachfolgenden als die Genossenschaft bezeichnet) und (im Nachfolgenden als Wärmekunde bezeichnet) über das Objekt (Nachfolgend das Objekt) Zum Anschluss des Objektes des Wärmekunden an das zu verlegende Nahwärmenetz und zur Lieferung von Wärme. Seite 1 von 7

2 Präambel Die Genossenschaft plant den Bau und Betrieb eines Nahwärmenetzes in der Gemeinde Gössenheim. Den Eigentümern von potentiellen Anschlussobjekten (Wohnhäuser, Betriebe, kommunale Einrichtungen u. Ä.) wird die Möglichkeit eines Anschlusses an das zu verlegende Nahwärmenetz verbunden mit dem Bezug von Nahwärme angeboten. Hierdurch soll den Eigentümern der Anschlussobjekte eine komfortable, umwelt- und klimafreundliche Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) ermöglicht werden. Durch die Verwendung von heimischen Energieträgern soll diese Wärmeversorgung zudem unabhängig von Öl- und Gasimporten und den mit diesen Energieträgern verbundenen Preisrisiken sein. Um für die weiteren Berechnungen und Planungsschritte genaue Daten und Informationen zu haben, ist es für die Nahwärme Gössenheim eg i.gr. notwendig zu wissen, welche Eigentümer ihre Wohnhäuser etc. an das zu verlegende Nahwärmenetz anschließen wollen. Um für die Genossenschaft eine verlässliche Datenerhebung durchzuführen ist es nun für die Detailplanung notwendig, dass sich die Wärmekunden bereit erklären unter bestimmten Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich Wärme von der Genossenschaft zu beziehen. 1 Zweck Dieser Vorvertrag dient dem Zweck die Anschlussbereitschaft der Wärmekunden verbindlich zu ermitteln. Er beabsichtigt Planungssicherheit sowohl für die Genossenschaft als auch den Wärmekunden zu schaffen. Für die Genossenschaft ist der Zeitpunkt des Anschlusses des Wärmekunden als auch die abzunehmende Menge entscheidender Faktor für die Auslegung des Nahwärmenetzes als auch die zur Wärmeerzeugung notwendigen Anlagen. Für den Wärmekunden Seite 2 von 7

3 besteht das Ziel darin zukünftige Heizkosten einzusparen und seine persönlichen Investitionen, insbesondere Hausanschlusskosten und Hausinstallationskosten für das Objekt planen zu können. 2 Projektrealisierung Die Genossenschaft wird vor der Realisierung des Projekts einen Businessplan erstellen, der durch den Genossenschaftsverband Bayern e. V. vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister geprüft wird. Der Businessplan wird alle der Genossenschaft bekannten wesentlichen Angaben zu den Bau-, Betriebs- und sonstigen Kosten enthalten und die in den Vorverträgen vereinbarten Bedingungen nicht überschreiten. 3 Ausstiegsklauseln Der Wärmekunde ist nicht zum Abschluss eines Anschluss- und Wärmeliefervertrages mit der Genossenschaft verpflichtet, wenn die in diesem Vorvertrag vereinbarten Anschluss- oder Wärmeliefergebühren, gemäß 5und 6, überschritten werden. Die Genossenschaft ist nicht verpflichtet den Wärmekunden anzuschließen falls eine Projektrealisierung für das gesamte Nahwärmenetz oder einen Teilbereich des Nahwärmenetzes in dem das Objekt des Wärmekunden liegt nicht erfolgt. Gleiches gilt, falls der Anschluss des Objekts oder dessen Belieferung technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. Stellt die Genossenschaft fest, dass die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes oder den Anschluss des Anschlussobjektes nicht gegeben sind, wird der Wärmekunde unverzüglich darüber informiert. Bei Vertragsbruch seitens des Wärmekunden hat er Schadenersatz zu leisten. Seite 3 von 7

4 4 Vertragsbedingungen 1. Die Genossenschaft versorgt aus ihrem Nahwärmenetz das Objekt des Wärmekunden mit Wärme für die Beheizung des Objekts und für die Erhitzung von Brauchwasser auf Grundlage dieses Vorvertrages und der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme V). 2. Als Wärmeträger im Nahwärmenetz dient Wasser. 3. Die Anschlussleistung für das Anschlussobjekt wird einvernehmlich in Absprache mit der Genossenschaft festgelegt. Diese maximale Wärmeleistung ist die Grundlage der Bemessung der Rohrdurchmesser und der Heizleistung der Heizanlagen der Genossenschaft. 4. Die zukünftige Genossenschaft beabsichtigt, den Bezug der Nahwärme des Objekts bis spätestens zum sicherzustellen. Der Wärmekunde verpflichtet sich spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme des Nahwärmenetzes zum Abschluss eines Anschluss- und Liefervertrags. Gewünschter Anschlusstermin: oder So schnell wie möglich bis spätestens: Der gewünschte Anschlusstermin ist rein informativ für die Genossenschaft zur besseren Planung. Die Anzahl der zu zeichnenden Anteile der Wärmekunden wird durch die Satzung geregelt. Seite 4 von 7

5 Für unbebaute Grundstücke und Objekte die keine sofortige Wärmelieferung zum Anschlusszeitpunkt wünschen, werden entsprechend der Satzung einmalig Genossenschaftsanteile fällig und es entstehen lediglich 80 Euro Netzverlustentschädigung pro Jahr und Anschluss. Bei Anschluss und Abschluss eines Wärmeliefervertrages werden diese Anteile gemäß der Satzung verrechnet. Die Pflicht zum Abschluss eines Anschlussvertrags besteht dennoch. 5. Die Übergabe der Wärme seitens der Genossenschaft erfolgt mittels Wärmeübergabestation. Die Eigentumsgrenze sind die kundenseitigen Anschlüsse an den Absperrventilen der Wärmeübergabestation. Die Absperrventile und die Wärmeübergabestation sind Eigentum der Genossenschaft. Die Wärmeübergabestation wird ohne Warmwasserspeicher geliefert. 6. Die Genossenschaft stellt die gelieferte Wärmemenge und den Wasserdurchfluss durch geeignete, geeichte Messeinrichtungen fest. Die Messreinrichtungen sind Eigentum der Genossenschaft. 7. Der Wärmekunde gestattet die Herstellung der Hausanschlussleitung auf dem eigenen Grundstück sowie die Installation von Wärmeübergabestation und anderen notwendige Einrichtungen zur Wärmeübergabe und Messung. Er trägt dafür Sorge, dass die Tiefbauarbeiten erledigt sind. 8. Die Vertragslaufzeit des abzuschließenden Anschluss- und Wärmelieferungsvertrags wird 10 Jahre betragen und tritt mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Er wird sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre verlängern sofern nicht 12 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit eine schriftliche Kündigung erfolgt. 9. Diese Verträge sind an das Objekt, nicht an den Eigentümer gebunden und gehen auf Erben und Erwerber über. Seite 5 von 7

6 5 Anschlussgebühren Die Anschlussgebühren betragen derzeit bis zu einer Anschlussrohrlänge ab Straßenmitte bis zur außenseitigen Hauswand 0 Euro. Dies gilt sinngemäß für Bauplätze. Zusätzlich betragen die Anschlussgebühren derzeit bei einer Innenrohrlänge, gemessen ab dem Hauswanddurchbruch bis zur Hausübergabestation, 0 Euro. 6 Wärmepreis Die vom Wärmekunden zu zahlenden Preise (incl. derzeit 19 % MwSt.) dürfen folgende Preise nicht übersteigen und gliedern sich auf die Preisbestandteile 1) 2) auf: 1) Der Wärmepreis pro kwh bezogene Wärme darf 8,0 Cent nicht übersteigen. 2) Die Grundgebühr für die Wärmeabnahme. darf monatlich nicht mehr als 40 Euro betragen. Zusätzlich sind für jeden Anschluss, der die Förderrichtlinien der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) nicht erfüllt, jeweils maximal 2142 EURO (1800 Euro plus 19% MwSt.) für die Übergabestation zu entrichten. Die vorgenannten Preise gelten derzeit zum Zeitpunkt des Abschluss des Vorvertrags. Sollten sich die Preise für die Rohstoff-, Personal- oder anderer Kosten in Anlehnung an den allgemeinen Energiepreisindex verändern, können sich die oben genannten Preise verändern. Hierzu wird der abzuschließende Anschluss- und Wärmeliefervertrag eine Preisgleitklausel enthalten. Die Genossenschaft wird monatliche Abschlagszahlungen erheben und am Ende des Abrechnungszeitraums mit der Jahresendrechnung abrechnen. Seite 6 von 7

7 7 Gültigkeit des Vorvertrags Die Gültigkeit dieses Vorvertrags beginnt mit der gegenseitigen Unterzeichnung und endet mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Anschluss- und Wärmelieferungsvertrags. Hinsichtlich der Kündigung wird auf 3 hingewiesen. Das Recht auf Kündigung des Vorvertrags aus wichtigem Grund bleibt für die Vertragsparteien unberührt., den (Anschlussnehmer) Gössenheim, den (Genossenschaft) Seite 7 von 7

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