BIOMASSE HEIZWERKEVERBAND BGLD. Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen

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1 Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen

2 Rechtliche Grundlagen für die Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen UMSATZSTEUERGESETZ 1994 HEIZKOSTENABRECHNUNGSGESTZ

3 Umsatzsteuergesetz 10 regelt die Steuersätze Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 %. Die Steuer ermäßigt sich jedoch auf 10 % für: Zi 29 : WASSER

4 Was hat Wasser mit der Lieferung von Wärme zu tun? Umsatzsteuerrichtlinien: Abschnitt 1192 Die Lieferung von Wärme unterliegt dem Normalsteuersatz Von 20 %. Wärme ist jene Form von Energie zu verstehen, die für Zwecke Der Regulierung der Raumtemperatur abgegeben wird. Abschnitt 1193 Keine Lieferung von Wärme liegt bei der Lieferung von Warm- Wasser für Gebrauchszwecke (z.b. für Reinigungs- od. Bade- Zwecke vor.

5 Abschnitt 1189 Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen. Wasser unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Wärmelieferung zur Bereitung von Warmwasser für Gebrauchs- Zwecke ist nach obigen Abschnitt als unselbständige Neben- Leistung zu beurteilen. Der Kunde bezieht Wasser, dessen Wesensart durch die Erwärmung nicht geändert wird. Somit beträgt die Umsatzsteuer auf Wärmelieferung für Warmwasser für Gebrauchszwecke 10 %.

6 Abschnitt 1169 Bei Lieferungen von Gegenständen der Anlage ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung anzuwenden, daher gilt der ermäßigte Steuersatz auf für unselbständige Nebenleistungen, auch wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird. Abschnitt 1170 Eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Wasser ist z.b. die Vermietung von Zählern, für die neben der laufenden Gebühr auch noch eine sogenannte Grundgebühr eingehoben wird; Ebenso eine Leistung, für die eine sogenannte Anschlußgebühr Verrechnet wird.

7 Heizkostenabrechnungsgesetz I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile III. Abschnitt Abrechnung IV. Abschnitt Besondere Verfahrensschritte

8 I. Abschnitt 1 Ziel des Gesetzes Zur sparsameren Energieverwendung in Gebäuden mit min. vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Wärmever- Sorgungsanlage mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. 2 Begriffsbestimmungen 3 Geltungsbereich 4 Verhältnis zu anderen Regelungen

9 II. Abschnitt 9 Trennung der Heiz- u Warmwasserkosten Wird von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Wärme Sowohl für die Heizung als auf für Warmwasser bereitgestellt, so Hat der Wärmeabgeber die Heiz- u Warmwasserkosten gemäß Dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Ist die Ermittlung nach einer Messung nicht möglich, so sind von Den gesamten Kosten mindesten 60 vh u höchstens 80 vh der Heizung der jeweilige Rest dem Warmwaser (höchsten 40 vh Und mindestens 20 vh) zuzuordnen.

10 13 Absatz 3 Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben 1. Die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vh für Heizkosten und zu 30 vh für Warmwasserkosten und 2. Die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vh nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 vh nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.

11 Weitere wichtige Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes Geltungsbereich 3 Dieses Bundesgesetzt gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten Mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die 1. Durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und 2. Mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind

12 2 Begriffsbestimmungen 1. Wärme 2. Gemeinsame Wärmeversorgungsanlage 3.Wärmeabgeber 4.Wärmeabnehmer 5.Nutzungsobjekte 6. Beheizbare Nutzfläche 7. Wirtschaftliche Einheit: Eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden mit gemeinsamer Wärmeversorgung u abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude auf einer oder mehreren Liegenschaften errichtet sind. 8. Heiz- u Warmwasserkosten 9. Energiekosten 10. Sonstige Kosten des Betriebes

13 4 Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen Über die Heiz- und Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, Soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen. 8 Stammblatt Der Wärmeabgeber hat ein Stammblatt über die Taten der Verbrauchsanteile notwendigen Daten zu führen.

14 Abrechnung 16 Die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Ver- Brauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu Ermitteln (Abrechnungsperiode) 17 Der Wärmeabgeber hat spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung Zu erstellen, jedem Wärmeabnehmer zu informieren und Ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren.

15 18 Jedem Wärmeabnehmer ist eine Information zu Übersenden: 1. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode 2. Summe der zu verrechnenden Heiz- u Warmwasserkosten 3. Beheizbare Nutzfläche für das Gebäude 4. Den ermittelten Gesamtverbrauch 5. Beheizbare Nutzfläche für das jeweilige Nutzungsobjekt 6. Für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile sei es für Heizung oder Warmwasser 7. Das Verhältnis zwischen den Verbrauchsanteilen und den nach beheizbaren Nutzfläche zu tragenden Energiekosten 8. Den Anteil an Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betriebes 9. Die für die Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen 10. Den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag 11. Ort und Zeit (Beginn u Ende) zur Einsichtnahme in Abrechnung und Belegsammlung 12. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung

16 Heizkostenabrechnung Beispiel Alte Abrechnung: Wärmeverbrauch KW X Preis /1000 KW = Gesamt Grundgebühr, Meßpreis, Zählermiete % 165 Gesamtpreis inkl UST 990

17 Neue Abrechnung Wärmeverbrauch KW Heizkosten 70 % kw x 45 /1000KW = 472,5 Grundgebühr 70 % 105 = % 115,4 692,4 Warmwasser 30% Verbrauch 4500 KW x 50,1/1000KW =225,55 Grundgebühr ,55 10% 27,05 297,6

18 Vergleich Alt Neu Ersparnis gegenüber alter Abrechnung 27,05 Um diese Einsparung bei alter Abrechnung zu erhalten muß der Preis /1000 KW von 45 auf 47 erhöht werden. Dies würde einer Preiserhöhung von fast 5 % entsprechen Bei 100 Abnehmern Einsparung von 2705 (37 222,-) Bei der Anschlußgebühr 7270 ( ,-) beträgt die Einsparung 220 (3 000,-).

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