2.2 Für Anschlüsse innerhalb der bebauten Ortslage werden folgende Beträge erhoben Grundbetrag je Hausanschluss bis zu zwei Wohneinheiten
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- Helge Lichtenberg
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1 Anlage A zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH (AVB-WasserV)
2 Geltungsbereich Die nachstehenden Grundsätze gelten für den Anschluss von Grundstücken unter der Voraussetzung, dass die bauliche Nutzung dieser Grundstücke, sowie die Breite, der Verlauf und die Höhenlage der Straßen, an denen sie liegen, aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes festgelegt sind. Bei Anschluss eines Grundstückes, das an einer nicht erschlossenen oder einer nicht im Bebauungsplan festgelegten Straße liegt, stellen die Stadtwerke die Bedingungen von Fall zu Fall fest. 2. Anteilige Rohrnetzkosten zu 3 Ziffer 6 AVB- WasserV 2.1 Die Stadtwerke erheben vom Anschlussnehmer für den Anschluss an das Versorgungsnetz neben den Hausanschlusskosten anteilige Rohrnetzkosten in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Ertragszuschusses und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein zu erstellendes oder bereits erstelltes Versorgungsnetz handelt. 2.2 Für Anschlüsse innerhalb der bebauten Ortslage werden folgende Beträge erhoben Grundbetrag je Hausanschluss bis zu zwei Wohneinheiten 434,60 für jede weiter Wohnungseinheit, auch bei späterem Ausbau 76,69 Als Wohnungseinheiten gelten auch Büros, Praxen, Ladengeschäfte u.a. in Wohngebieten mit einer dem Haushalt vergleichbaren Leistungsinanspruchnahme.
3 2.2.2 Bei allen übrigen Entnahmestellen wie gewerbliche, berufliche, landwirtschaftliche und sonstige beträgt der Rohrnetzkostenbeitrag bis zu 20 Belastungswerten (Berechnung entsprechend dem gütigen Regelwerk) 434,60 je angefangenen weiteren 10 Belastungswerten 76, Für Anschlüsse, für deren Herstellung neue Rohrnetze oder Rohrnetzteile errichtet werden oder vorhandene Rohrnetze erweitert oder geändert werden müssen, beträgt der Rohrnetzkostenbeitrag 90% der durch den Bau, die Änderung oder Erweiterung des Rohrnetzes entstehenden Kosten einschließlich im Zusammenhang damit stehender Aufwendungen für Druckminder- oder Druckerhöhungsstationen und Behälter. Es sind für jeden Anschluss mindestens die Beträge It. 2.2 zu zahlen. Sofern die Anschlüsse im Sinne dieser Bestimmung im ausschließlichen Interesse des Anschlussnehmers liegen, sind die Kosten für die Herstellung der Anschlüsse in voller Höhe von dem Anschlussnehmer zu tragen Wurde der für ein Bebauungsgebiet ermittelte Rohrnetzkostenbeitrag für einzelne Grundstücke noch nicht erhoben, z.b. weil diese Grundstücke noch nicht bebaut worden sind, so werden die auf diese Grundstücke entfallenden Teilbeträge, wenigstens die It. 2.2 zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge bei der späteren Bebauung bzw. Herstellung des Hausanschlusses berechnet.
4 2.3.2 Erfolgt eine Erweiterung des Hausanschlusses, so ist hierfür ebenfalls ein Rohrnetzkostenbeitrag mindestens in Höhe der Ziffer 2.2 zu entrichten. 3. Hausanschlusskosten zu 10 AVB - WasserV 3.1 Der Hausanschluss besteht aus der Verbindungsleitung des Versorgungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Versorgungsnetzes und endet mit der Hauptabsperreinrichtung. Für die Erstellung des Hausanschlusses bis zu einer Nennweite von 50 und 30 m wird ein Betrag von 412,63 erhoben. Bei einer Nennweite von über 50 wird nach Aufwand berechnet. Bei Hausanschlusslängen über 30 m erhöht sich der Preis um 13,72 /m. Finden Änderungen oder Erweiterungen statt, werden die tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Bei Längen über 100 m und bei Nennweiten über 50 mm, sowie bei Änderung und Erweiterung werden die tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Nicht eingeschlossen sind in den Hausanschlusskosten die Erd-, Stemm-, Maurer und Straßenbauarbeiten für den Rohrgraben, die Lieferung des Sandes für den Rohrgraben sowie das Abdichten der Durchführung im Mauerwerk. Notwendige Aufbrüche von öffentlichen Straßen und Gehwegen sind von einem für diese Arbeiten qualifizierten Tiefbauunternehmen auszuführen. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Anschlussnehmer.
5 3.2 Die Kosten für die laufende Unterhaltung und die Kosten für die altershalber erforderliche Erneuerung des Hausanschlusses (außer Erdarbeiten) tragen die Stadtwerke. 3.3 Die Kosten der Montage und Demontage für Anschlüsse von begrenzter Dauer gehen zu Lasten des Kunden. 3.4 Ergeben sich für die Herstellung des Hausanschlusses besondere Erschwernisse, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet. 3.5 Die Kosten für Zählerauswechslungen sowie Zähler Ein- und Ausbau, die durch den Kunden veranlasst werden, werden dem Kunden nach Aufwand berechnet. 4. Wiederinbetriebsetzung gesperrter Kundenanlagen Ist eine Anlage aus den unter 12 Abs. 5 der AVB angegebenen Gründen außer Betrieb gesetzt, so sind vor Wiederinbetriebsetzung die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber ein Stundenlohn eines Monteurs, zu bezahlen. 5. Umsatzsteuer Die vorstehend genannten Preise sind Netto-Preise. Zusätzlich zu diesen Preisen wird die jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer berechnet. 6. Vorauszahlungen
6 Der Rohrnetzkostenzuschuss It. Ziffer 2 ist vor Beginn der Arbeiten zu zahlen. Die Hausanschlusskosten It. Ziffer 3 werden nach Ausführung abgerechnet und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. 7. Gültigkeit Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für alle nach den AVB und zu den Allgemeinen Tarifpreisen belieferten Kunden und unter der Voraussetzung, dass der jeweils beantragte Anschluss und die Versorgung wirtschaftlich zumutbar sind. Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH
1 Geltungsbereich der Ergänzenden Bestimmungen Seite 4 Fernwärme der Stadtwerke Rostock AG. 2 Netzanschlussvertrag Seite 4. 3 Anschlusspreis Seite 5
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich der Ergänzenden Bestimmungen Seite 4 Fernwärme der Stadtwerke Rostock AG 2 Netzanschlussvertrag Seite 4 3 Anschlusspreis Seite 5 4 Regelungen zur Kostenberechnung Seite
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