Ergänzende Bedingungen

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1 Ergänzende Bedingungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung NAV" Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG Zum Helfenstein 4 Telefon: Karlstadt Telefax: Seite 1/9

2 Ergänzende Bedingungen - NAV Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG - nachstehend VNB genannt - 1. Allgemeine Vorschriften Für den Netzanschlussvertrag ist das vom VNB vorgegebene Formular zu verwenden. Liegt die Voraussetzung der Netznutzung wegen fehlendem Liefervertrag nicht vor, übermittelt der VNB die für die Netznutzung erforderlichen Daten in elektronischer Form an den Grundversorger. Die jeweils gültigen Technischen Anschlussbedingungen, Ergänzende Bedingungen sowie die Kostenerstattungsregelungen (Preisblatt des VNB zu den Ergänzenden Bedingungen Anlage 1) sind auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Auf Verlangen des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers werden die Unterlagen in Papierform zugesandt. 2. Baukostenzuschuss Für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen zahlt der Anschlussnehmer gemäß 11 und 29 NAV einen Baukostenzuschuss in Höhe von 50 % der anrechenbaren Kosten nach 29 Abs. 3 NAV. Der Baukostenzuschuss wird auf Basis der beantragten bzw. in Anspruch genommenen Leistungsanforderung erhoben. 3. Netzanschluss Herstellung und Veränderung oder Erweiterung des Netzanschlusses auf Verlangen des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Elektrizitätsnetz der Allgemeinen Versorgung anzuschließen. Abweichende Regelungen sind nur mit Zustimmung des VNB möglich. Für die Beauftragung durch den Anschlussnehmer zur gemeinsamen Verlegung weiterer Anschlussleitungen durch andere Errichter sind die entstehenden Planungskosten zu zahlen. Für den Planungsaufwand erstellt der VNB ein Angebot. Der Netzanschluss wird vom VNB bis zu der im Netzanschlussvertrag beschriebenen Eigentumsgrenze betrieben und unterhalten. Der Anschlussnehmer erstattet dem VNB die Kosten für die Herstellung oder Ver- Seite 2/9

3 Ergänzende Bedingungen - NAV änderung des Netzanschlusses, die durch eine Änderung, Erweiterung des Netzanschlusses erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach Aufwand. Wird eine Transformatorenanlage oder eine Netzanschlussanlage, die dem Netzanschluss der Kundenanlage dient, auf Wunsch des Anschlussnehmers errichtet oder verlegt, werden die entstehenden Kosten dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. 4. Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses ist von dem Installateurunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Kundenanlage) ausgeführt hat, unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung des Netzanschlusses auf Grund festgestellter Mängel an der Kundenanlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer die hierfür entstandenen Kosten nach Aufwand. Dies gilt auch, wenn die Inbetriebsetzung auf Veranlassung des Anschlussnehmers außerhalb der beim VNB üblichen Arbeitszeit erfolgt. Die Anlage wird erst nach Zahlungseingang des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten in Betrieb gesetzt. Für die Wiederinbetriebnahme nach berechtigter Netzanschlusstrennung zahlt der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer die Kosten nach tatsächlichem Aufwand. 5. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Die Kosten einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung nach 24 NAV (mit Ausnahme des Absatz 3) sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und / oder vom Anschlussnutzer dem VNB nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. Ist eine rechtzeitig mitgeteilte beabsichtigte Unterbrechung des Anschlusses auf Grund von vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so zahlt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer den hierfür entstandenen Aufwand einschließlich der in dem für die Unterbrechung vorgesehenen Zeitraum entnommenen elektrischen Energie. 6. Kurzzeitig genutzte Anschlüsse Die Herstellung des Netzanschlusses ist unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Der Anschlussnehmer zahlt die Kosten für die Netzanbindung. Werden in diesem Zusammenhang zusätzliche Netzausbaumaßnahmen erforderlich, so zahlt der Anschlussnehmer diese Kosten. Seite 3/9

4 Ergänzende Bedingungen - NAV Der Anschlussnehmer erstattet dem VNB die Inbetriebsetzungskosten und Außerbetriebsetzung des Netzanschlusses nach Aufwand. 7. Anlagenbetrieb Die technischen Anforderungen des VNB für den Netzanschluss sowie für den Betrieb sind in den Technischen Anschlussbedingungen TAB 2000 (und Nachfolgeverordnungen) des VNB festgelegt. Der Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen oder Anlagen mit möglichen Netzrückwirkungen (z.b. elektronische Frequenz- oder Spannungsumformer, genaueres regeln die Technischen Anschlussbedingungen des VNB) sind dem VNB unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke mitzuteilen. Muss mehr als ein Ersatztermin für die Ablesung oder die Kontrolle des Netzanschlusses mit dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer vereinbart werden, wird dieser nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Anschlussnutzer zahlt die Kosten für die Wiederanbringung von Plomben, deren Verlust er zu verantworten hat, sowie die Kosten für eine von ihm veranlasste Zählerdemontage oder eine Befundprüfung des Zählers, sofern dieser innerhalb der zulässigen Messtoleranzen misst. Hat der Netznutzer keinen Vertrag über eine Energielieferung oder ist er nicht in der Ersatzversorgung des Grundversorgers, ist der VNB berechtigt, einen monatlichen Betrag von 1/12 des Grundpreises der Netznutzung, wie er sich ergeben würde, wenn über den Netzanschluss die unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Anschlussnutzer üblichen Verbrauchsverhaltens sich ergebende Menge in kwh/a entnommen werden würde, für die technische Unterhaltung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer, zu fordern. 8. Fälligkeit Wird ein Baukostenzuschuss erhoben, wird dieser zugleich mit den Netzanschlusskosten bei Anschluss des Grundstücks an das Versorgungsnetz fällig. Der VNB kann in angemessener Höhe Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Kosten für Mahnung auf Grund eines Zahlungsverzuges werden pauschal berechnet. Für die Wiedervorlage der Rechnung durch Beauftragte des VNB wird je Inkassogang der Verrechnungssatz für eine Monteurstunde, sowie Verzugszinsen gemäß 286 Abs. 1 und 288 BGB zur Abgeltung der entstandenen Verzugskosten in Rechnung gestellt. Weitere Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und / oder vom Anschlussnutzer zu ersetzen. Seite 4/9

5 Ergänzende Bedingungen - NAV 9. Beendigung der Rechtsverhältnisse Die Kündigung des Netzanschlussverhältnisses muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Anschrift der Entnahmestelle - Kundennummer - Zählernummer - Neue Rechnungsanschrift - Kündigungszeitpunkt 10. Datenverarbeitung Die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss erhobenen Daten werden vom VNB automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt. 11. Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung zum in Kraft. Die im Preisblatt genannten Preise gelten bis zur öffentlichen Bekanntgabe neuer Preise. Seite 5/9

6 Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedingungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung NAV" A Baukostenzuschuss (BKZ) Ein Baukostenzuschuss für die ersten 3 Wohneinheiten (WE) wird nicht erhoben. In der unten aufgeführten Tabelle ist ersichtlich, wie viel der Baukostenzuschuss in den einzelnen Baugebieten ab der 4. Wohneinheit je Wohneinheit kostet. Bis 30 kw Anschlussleistung wird kein Baukostenzuschuss berechnet. Für Anschlussleistungen ab dem 31. kw fallen je kw die unten aufgeführten Kosten je nach Baugebiet an. A1 Neuanschlüsse in Neubaugebieten im Versorgungsbereich der ENERGIE (nach dem erschlossen) Baukostenzuschuss nicht für Wohnzwecke für Wohnzwecke je WE je kw ab 4. WE ab 31. kw ab Karlstadt + Stadtteile: Am Brücklein 124,00 108,00 Am Hammersteig 78,00 125,00 Am Lenker 178,00 231,00 Am Saupurzel (1-4) 146,00 258,00 Am Saupurzel (1-10) 355,00 186,00 Am Saupurzel (11-13) 294,00 289,00 Am Schnellertor 85,00 97,00 Am Steinlein 312,00 145,00 Am Ziegelwinkel 132,00 93,00 Bodelschwinghstr. 174,00 110,00 Geisgrube 156,00 181,00 Heßheimer Weg 99,00 133,00 Julius-Echter-Str. 220,00 184,00 Martin-Luther-Str. 176,00 111,00 Spiegelstr. 219,00 129,00 Point III 101,00 136,00 Lohr + Stadtteile: Bergstr./Bleicherstr. 222,00 130,00 Industriegebiet Süd 248,00 141,00 OBI - Im Sandfeld 158,00 104,00 Rechtenbachtal 153,00 117,00 Westl. Hirtenacker 110,00 103,00 Westl. Wombacher Str. 219,00 160,00 Seite 6/9

7 Veitshöchheim + Gadheim Am Rimparer Weg II 182,00 114,00 Danziger Straße 201,00 156,00 Gewerbegebiet Ost 62,00 107,00 Humboldtstr. 225,00 171,00 Speckert VI 106,00 100,00 übrige Baugebiete 175,00 145,00 (vor dem erschlossen) A2 Neuanschlüsse in Neubaugebieten im Bereich der Versorgungsbetriebe Zellingen (nach dem erschlossen) Zellingen + Retzbach: Am Braunen See 24,00 78,00 Gewerbegebiet II 90,00 163,00 Landw.hallen Gartenwiese 197,00 120,00 Leichtmühlstr./Breitwiese 204,00 345,00 Lerlach IV 209,00 216,00 Rosenstr. 158,00 185,00 Seniorenanlage 128,00 110,00 übrige Baugebiete 144,00 174,00 (vor dem erschlossen) A3 Leistungserhöhung Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des BKZ als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, erheblich überschritten, wird ein weiterer Baukostenzuschuss erhoben. Die Höhe dieses BKZ wird individuell berechnet. A4 BKZ für Sondervertragskunden (SVK) A4.1 Anschluss ab Trafostation (Netzebene 6) Der BKZ wird individuell berechnet und setzt sich zusammen aus: Hausanschlusskosten gemäß B1.5, anteiligen Trafokosten, anteiligen Mittelspannungskosten und Leistungskosten A4.2 Anschluss ab Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) Der BKZ wird individuell berechnet und setzt sich zusammen aus: Kosten der Kabeleinschleifung, anteiligen Kosten am Mittelspannungskabelnetz und Leistungskosten. A5 Abschlagszahlung, Vorauszahlung Beauftragt der Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse, kann die Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Die Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses und für den Baukostenzuschuss Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Seite 7/9

8 A6 Provisorische Netzanschlüsse/vorübergehend versorgte Anlagen Netzanschlüsse, die zu einem dauerhaften Anschlussobjekt (Entnahmestelle) führen und ohne Netzausbau versorgt werden können, sind für die Dauer eines Jahres BKZ-frei. Ein BKZ ist in diesen Fällen nach Ablauf eines Jahres und Rechnungsstellung zu zahlen. B Hausanschlusskosten B1 Kabelanschluss B1.1 Leitungsverlegung Grundbetrag für Anschluss an das Kabelnetz 3x35 A 400,00 bestehend aus Netzeinbindung, Einbindung der Kundenanlage, Überwachung und Materialaufwand. (ohne Verlegung des Kabels) B1.1.1 Bei 8 und mehr Kundenanlagen je Anwesen erfolgt eine gesonderte Berechnung der Netzanschlusskosten B1.2 Leitungsverlegung im öffentlichen und privaten Grund je lfdm ab Hauptkabel 10,00 Erdarbeiten im Grundstück sind bauseits auszuführen. B1.3 Erdarbeiten im Straßen- und Gehsteigbereich B1.3.1 Grundbetrag 130,00 B1.3.2 Zusatzbetrag für Kopfloch 350,00 B1.3.3 Zusatzbetrag je lfdm Anschlussgraben bei 50,00 unbefestigter und geschotterter Oberfläche B1.3.4 Zusatzbetrag je lfdm Anschlussgraben bei 90,00 befestigter Oberfläche (Asphalt usw.) B1.3.5 Zusatzbetrag je Mauerdurchbruch 110,00 B1.3.6 Bei Verlegung von Strom- und Gashausanschlussleitungen wird, bei gemeinsamer Nutzung von Kopfloch und Anschlussgraben, ein Nachlass von 20 % auf die Einzelpreise der Positionen B1.3.2 bis B1.3.4 gewährt. B1.4 Mehrspartenhauseinführung B1.4.1 Variante "Wanddurchführung", liefern und montieren 650,00 B1.4.2 Variante "Fußbodendurchführung", liefern und montieren 950,00 Für beide Varianten erfolgt der Mauerdurchbruch bauseits B1.5 Sonderfall: Kabelanschluss ab Trafostation Der Kunde erhält ein individuelles Angebot über die Gesamtkosten. B2 Freileitungsanschluss B2.1 Anschluss mit max. 70 qmm Al, Ausführung isoliert oder blank, 835,00 bis zu einer Anschlusslänge von 40,0 m einschl. Inbetriebnahme B2.2 Zusätzlich für über 40,0 m hinausgehende Anschlusslängen der Freileitung max. 70 qmm, blank oder isoliert je angefangene 10,-- m Mehrlänge 71,00 Holzmast 1.034,00 Seite 8/9

9 B3 Mastanker 187,00 Dachanker 107,00 Änderungen von Anschlussanlagen auf Veranlassung bzw. im Auftrag des Kunden ohne gleichzeitige Verstärkung des Hausanschlusses B3.1 Kabelanschluss nach Aufwand B3.2 Freileitungsanschluss nach Aufwand Zu Lasten der ENERGIE gehen alle Kosten für Anlagenteile, die nicht der ausschließlichen Versorgung des Kunden dienen (z. B. weiterführende Leitungen, Mehraufwand bei Kreuzungsständern, Verankerungen usw.) B4 Baustromversorgung B4.1 An- und Abmontage an das Niederspannungsnetz 220,00 B4.2 Miete für die Zähleranschlusssäule 45,00 B4.3 Ausschließliche Inbetriebnahme der Baustromversorgung 45,00 B5 Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage ( 14 NAV) Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer erstattet der ENERGIE die Inbetriebsetzungskosten nach tatsächlichem Aufwand, dies gilt auch bei einer Änderung, Erweiterung oder Austausch von Messeinrichtungen bei bestehenden Anlagen. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden. B6 Kosten für die Netzverträglichkeitsprüfung bei Eigenerzeugungsanlagen B6.1 bei einer Anlagengröße ab 30 kw 225,00 B6.2 bei einer Anlagengröße ab 150 kw 546,00 B6.3 bei einer Anlagengröße ab 500 kw nach Aufwand B7 Inbetriebsetzungskosten von EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaik, Biogas u.s.w.) B7.1 bis zu einer Leistung von 30 kw 85,00 B7.2 ab einer Leistung von 31 kw nach Aufwand B8 Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Beträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz (z. Zt. 19 %) hinzugerechnet. Stand: 01. Januar 2009 Seite 9/9

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