Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom)

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1 EVO Energieversorgung Oelde GmbH Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom) Anschlusserstellung Dokument-Identnummer: S-1016 Gültig ab: Vertragstyp: Netzanschluss-/Netzzugangskonzept: Netzanschlussvertrag Standard Spannungsebene am Netzanschlusspunkt: Niederspannung Inhalt: 1. Begriffe 2. Geltungsbereich 3. Datenverarbeitung und Informationspflichten 4. Haftung 5. Beendigung des Vertragsverhältnisses 6. Netzanschluss 7. Kundenanlage/Übergabestation 8. Abrüstung Anlagen: - Haftung gemäß 18 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (gültig ab ) Dokument erstellt: (SINUS (IV) (V012)) Seite 1 von 6

2 1. Begriffe 1.1. Vertragspartner "Anschlussnehmer" Anschlussnehmer ist derjenige, der mit dem VNB für den Netzanschluss an das Verteilnetz einen Netzanschlussvertrag abgeschlossen hat "Anschlussnutzer" Anschlussnutzer ist derjenige, der den Anschluss zum Zweck des Bezugs oder der Einspeisung elektrischer Energie nutzt. 522 "Kunde" Kunde im Sinne dieser Regelungen ist der Anschlussnehmer. 510 "VNB" (Abkürzung für "Verteilnetzbetreiber") Die Energieversorgung Oelde GmbH wird im Folgenden VNB genannt Technische Begriffe "Kapazität der Einspeiseleistung" Die Kapazität der Einspeiseleistung ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistung, die dem Kunden am Netzanschlusspunkt für die Einspeisung von elektrischer Energie zugesichert wird "Kundenanlage" Die Kundenanlage ist die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der Eigentumsgrenze. Ausgenommen sind die im Besitz des VNB befindlichen Betriebsmittel. 426 "Netzanschlusskapazität" Die Netzanschlusskapazität für den Bezug ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Scheinleistung, die dem Kunden an dem Netzanschlusspunkt für den Bezug von elektrischer Energie zugesichert wird. 485 "Netzanschlusspunkt" Der Punkt im Netz, an dem die elektrischen Anlagen des Kunden über die Anschlussleitung an die technischen Anlagen des Verteilnetzes angeschlossen sind. 560 "Verteilnetz" Verteilnetz im Sinne dieser Regelungen ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen Seite 2 von 6

3 2. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen und vorgenannten Definitionen gelten für die auf dem Deckblatt angegebene Anschlusssituation. Für dieses Vertragsverhältnis kommen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Anwendung. Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetadresse: " Datenverarbeitung und Informationspflichten Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von dem VNB verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen weitergegeben. Sofern der Kunde keine natürliche Person ist, ist der Kunde verpflichtet, bei Firmensitzverlegung oder bei Rechtsnachfolge durch ein anderes Unternehmen den VNB über diesen Sachverhalt binnen 14 Tagen nach Eintreten des jeweiligen Ereignisses zu informieren Haftung 4.1. Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten Die Haftung des VNB für Schäden, die ein Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, ist dem Grund und der Höhe nach entsprechend 18 NAV begrenzt. Der Wortlaut des 18 NAV ist als Anlage beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages Haftung bei Drittnutzung Der Kunde verpflichtet sich, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gemäß 18 NAV zu treffen; für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellt er den VNB im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre eine entsprechende Regelung getroffen worden (Freistellung) Änderung der Haftungsregelung Bei In-Kraft-Treten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt Seite 3 von 6

4 5. Beendigung des Vertragsverhältnisses Bei einer wesentlichen Änderung des zu Grunde liegenden Netzanschluss-/ Netzzugangskonzeptes sowie bei Änderung oder Fortentwicklung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind beide Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen Kündigungsfristen Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses (Rückgabe der Netzanschlusskapazität an den VNB) mit einer zweiwöchigen Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Dies gilt nur dann, wenn kein Vertragsverhältnis zwischen dem VNB und einem Anschlussnutzer diesen Netzanschluss betreffend besteht. Der VNB kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in folgenden Fällen kündigen: 1. wenn der Netzbereich zu dem der Netzanschluss gehört, Dritten - insbesondere im Rahmen des Ablaufs von Wegenutzungsverträgen gemäß EnWG - überlassen wird; dies gilt nicht für den Fall, in dem das Vertragsverhältnis durch die Rechtsnachfolgeregelung zur Endschaft des Konzessionsvertrags auf einen anderen Netzbetreiber übergeht; 2. wenn der Kunde wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Anschlusspflicht des VNB bleibt in diesem Fall davon unberührt Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung durch die Vertragspartner bleibt unberührt. Die Anschlusspflicht des VNB bleibt in diesem Fall davon unberührt Form der Kündigung Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Netzanschluss 6.1. Bereitstellung von Netzanschlusskapazität / Kapazität der Einspeiseleistung Der VNB stellt dem Kunden am Netzanschluss die in der Vertragsanlage Anschluss- und Vertragsdatenblatt" vereinbarte Netzanschlusskapazität oder die Kapazität der Einspeiseleistung zur Verfügung Begrenzung der Netzanschlusskapazität / Kapazität der Einspeiseleistung Bei Bezug von elektrischer Energie über den Netzanschluss darf die Scheinleistung zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Bei der Einspeisung von elektrischer Energie über den Netzanschluss darf die Wirkleistung zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Kapazität der Einspeiseleistung Seite 4 von 6

5 6.3. Überschreitung der Netzanschlusskapazität / Kapazität der Einspeiseleistung Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität oder der Kapazität der Einspeiseleistung aufgrund der nachgelagerten Anschlussnutzung durch Anschlussnutzer ist der Kunde verpflichtet, mit dem VNB eine vertragliche Regelung über die tatsächlich in Anspruch genommene Netzanschlusskapazität bzw. die tatsächlich eingespeiste Wirkleistung zu treffen. Sollte eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Netzanschlusskapazität bzw. Kapazität der Einspeiseleistung nicht zustande kommen, so ist der VNB berechtigt, die Netzanschlusskapazität bzw. Kapazität der Einspeiseleistung auf die vertraglich vereinbarte Höhe zu begrenzen oder den Netzanschluss vom Verteilnetz nach vorheriger Ankündigung zu trennen, sofern dem VNB eine Ankündigung möglich ist Kundenanlage/Übergabestation 7.1. Grundstücks- und Anlagenbenutzung Der Kunde gestattet dem VNB im Bedarfsfall die unentgeltliche Mitbenutzung seiner im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke zur Weiterführung von Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen Einrichtungen, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen. Der VNB stimmt die in diesem Zuge geplanten Maßnahmen rechtzeitig mit dem Kunden ab. Etwaige Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt. Der Kunde gewährt dem VNB den jederzeitigen Zutritt zu den in Anspruch genommenen Flächen und / oder Räumen auf seinem Grundstück, so weit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen des Kunden und des VNB sowie zur Wahrnehmung sonstiger vertraglicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur Ablesung der Zähleinrichtung, erforderlich ist. Falls der Kunde nicht Grundstückseigentümer ist, wird er dem VNB zum Zeitpunkt des Abschluss des Netzanschlussvertrages die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstücks beibringen. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen des VNB noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann Abrüstung Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss abzurüsten. Die Kosten für die Abrüstung der sich im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom VNB getragen, die Kosten für die Abrüstung der kundeneigenen Anlagenteile trägt der Kunde Seite 5 von 6

6 Haftung gemäß 18 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (gültig ab ) Seite 6 von 6

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