Sportordnung des Verbandes für Behinderten- und Rehabilitationssport Mecklenburg-Vorpommern e.v.

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Transkript:

Sportordnung des Verbandes für Behinderten- und Rehabilitationssport Mecklenburg-Vorpommern e.v. 1 Geltungsbereich Die Sportordnung gilt für alle Sportveranstaltungen, Lehrgänge und Maßnahmen des Sportbeirates des Verbandes für Behinderten- und Rehabilitationssport (VBRS). 2 Startberechtigung 1. Voraussetzungen für die Startberechtigung an Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung: 1.1 ist die Mitgliedschaft in einem Verein des VBRS, Hinweis: Die Teilnahme von Nichtmitgliedern bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. 1.2 ist der Besitz eines gültigen DBS-Sportgesundheitspasses mit einem gültigen Nachweis über die Sporttauglichkeit, Hinweis: In Ausnahmen genügt das Beiblatt zur Sporttauglichkeit, das durch den Hausarzt auszufüllen ist. Der Vorstand legt fest, für welche Veranstaltung das Beiblatt erforderlich ist. Das Datum der letzten sportärztlichen Untersuchung darf bei Beginn der Veranstaltung nicht länger als 6 Monate zurückliegen. 1.3 ist der Nachweis der jeweils vorgeschriebenen Klassifizierung. 1.4 ist die ordnungsgemäße Meldung durch den Verein entsprechend der Ausschreibung, Hinweis: Bei offenen Veranstaltungen müssen Teilnehmer, die keinem Verein angehören, entsprechend der Ausschreibung ordnungsgemäß eigenverantwortlich melden. 1.5 ist eine Qualifikation über regionale Ausscheide, die über den jeweiligen Fachbereich des Sportbeirates geregelt werden. 2. Sind in einer Ausschreibung Qualifikationsnormen zur Teilnahme festgelegt, so müssen diese vor Veranstaltungsbeginn bei einer offiziellen Sportveranstaltung, einem Wettkampf oder beim Training erreicht worden sein. Diese erzielten Leistungen sind vor Beginn der Veranstaltung zu bestätigen. 3. Ein/e Sportler/in darf in der-/demselben Sportart/Sportspiel nur für einen Verein starten. 4. Spiel- und Startgemeinschaften sind zulässig. Näheres regeln die Fachbereiche, sofern nicht in der Turnierordnung bereits festgelegt. Seite 1

3 Startberechtigung nach Vereinswechsel 1. Die Startberechtigung nach Vereinswechsel regelt sich nach den Wettkampfbestimmungen/-ordnungen/-regeln der Fachbereiche des VBRS. 2. Bei Sportarten/-spielen, die nicht unter Nr. 1 fallen, gilt: 2.1 Innerhalb der laufenden Saison erhalten Sportler/innen sofort eine Startberechtigung, wenn sie sich bei Vereinswechsel ordnungsgemäß abgemeldet und bei dem neuen Verein wieder angemeldet haben. 2.2 Der Vereinswechsel ist schriftlich nachzuweisen. 2.3 Ein Vereinswechsel ist dem VBRS und dem zuständigen Fachbereich schriftlich anzuzeigen. 4 Startberechtigung von Ausländern/Ausländerinnen Für die Teilnahme an Bundesveranstaltungen gelten die gültigen Regeln der Sportordnung des DBS 1. Ausländer/innen sind startberechtigt, wenn sie ihren 1. Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland für mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate vor Meldeschluss für eine Sportveranstaltung nachweisen können. 2. Ausländer/innen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sind bei nationalen Sportveranstaltungen startberechtigt, wenn sie von ihrem nationalen Verband die Freigabe für die/das gemeldete Sportart/Sportspiel vorweisen können. 3. Sofern das IPC bzw. die internationalen Behinderten-Sportverbände eine Startberechtigung für Ausländer/innen regelt, wird der DBS dieser Regelung bei internationalen Sportveranstaltungen folgen. 4. Für Veranstaltungen des VBRS gilt 2 dieser Verordnung. 5 Kadersportler/innen des Verbandes 1. Kadersportler/innen, die an offiziellen Sportveranstaltungen im Ausland teilnehmen, die nicht vom VBRS beschickt werden, haben diese der VBRS- Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. 2. Die Wettkampfplanung der Kadersportler/innen des Verbandes für das kommende Wettkampfjahr, ist bis zum 30.11. des laufenden Jahres in der Geschäftsstelle einzureichen. 3. Für die Kadersportler/innen gelten die Regeln der Leistungssportkonzeption und des Förderkonzeptes des VBRS. Seite 2

6 Nominierung und Meldung zu nationalen Sportveranstaltungen 1. Für die Nominierung zu nationalen Sportveranstaltungen, die vom VBRS beschickt werden, gelten, sofern die jeweilige Ausschreibung keine Kriterien vorgibt, die VBRS-Nominierungskriterien. 2. Die Meldung erfolgt über die VBRS-Geschäftsstelle. 7 Vergabe und Durchführung von Sportveranstaltungen 1. Veranstalter ist der VBRS. 2. Ausrichter ist ein Verein des Landesverbandes. 3. Die Gestaltung des Wettkampfes und der Ausschreibung obliegt nach Vorgaben des Sportbeirates den Fachbereichen. Zusätzlich gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Veranstaltungsheftes des VBRS. 4. Bei der Vergabe ist der VBRS-Veranstaltungskalender zugrunde zu legen. Ein Verein, der beabsichtigt, eine überregionale Veranstaltung auszurichten, bei der der Landesverband Veranstalter sein soll, muss diese bis zum 30.11. des laufenden Jahres der Geschäftsstelle des VBRS anzeigen. 5. Sportveranstaltungen des VBRS werden in der Jahresbroschüre ausgeschrieben. Der VBRS verpflichtet sich, den Vereinen die Broschüre zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Bei zusätzlichen Veranstaltungen muss die Ausschreibung mindestens 6 Wochen vorher den Vereinen zugehen. 6. In der Ausschreibung ist der Hinweis aufzunehmen, daß die Teilnehmer/innen an einer Sportveranstaltung mit der Meldung die Sportordnung des VBRS einhalten. Mit der Meldung bestätigen sie auch ihre Sporttauglichkeit. Bei allen Veranstaltungen sind die Sportler, Betreuer und beteiligten Funktionsträger der Vereine und des VBRS über die Sportversicherung unfallversichert. Ansprüche aus den Sportunfall-Versicherungsverträgen des Landessportbundes/des VBRS werden von dieser Haftungsbegrenzung nicht berührt. 7. Die sportliche Leitung obliegt dem jeweiligen Fachbereich oder dem Landessportwart. 8. Die Dokumentation der Klassifizierung der Sportler/innen obliegt den Fachbereichen und dem Fachausschuss Klassifizierung. 9. Es gilt die internationale Klassifizierung. 10. Täuschungsversuche im Zusammenhang mit der Klassifizierung werden entsprechend dem Strafenkatalog des jeweiligen Fachbereiches geahndet. Seite 3

11. Bei allen Wettkampfveranstaltungen ist eine Wettkampfleitung einzusetzen, die über etwaige Einsprüche entscheidet. Ihr gehören der Wettkampfleiter, der Organisationsleiter sowie zwei Vertreter der teilnehmenden Vereine an. Letztere werden zu Beginn der Wettkämpfe benannt. 12. Kampfrichter/innen und Schiedsrichter/innen müssen im Besitz einer gültigen Lizenz des VBRS oder LSB für die entsprechende Sport-/Spielart sein. 8 Notfallversorgung Ziel ist die optimale Versorgung von Notfällen aller Art, von leichter Platzwunde bis zum Polytrauma, von Sonnenstich bis zum Herzinfarkt, (Notarztfunktion) bei Sportlern, Betreuern, Kampfrichtern, Funktionären und Zuschauern. Der Umfang und die Organisation des Notdienstes richten sich nach der Gefährdung der Sportart, der Größe der Veranstaltung und den örtlichen Gegebenheiten. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ein namentlich benannter Arzt oder der eingesetzte Sanitäter sollen in Kenntnis des jeweiligen Rettungsdienstes und der örtlichen Gegebenheiten für den ausreichenden Notfalldienst verantwortlich zeichnen. Der Verband empfiehlt zur optimalen Versorgung von Notfällen folgende Punkte zu gewährleisten: a) In wenigen Minuten muß ein Arzt beim Notfallpatienten sein. Dazu ist entweder die Präsenz eines Arztes oder die Absprache mit dem örtlichen Rettungsdienst notwendig. b) Ein Notrufsystem muß eine schnelle Information sicherstellen. Hierfür muss ein Notruftelefon vorhanden, der Standort zugänglich und gekennzeichnet sein. c) Für die Versorgung kleinerer Unfälle muß ein geeigneter Raum, Medikamente und Verbandsmaterial vor Ort sein. d) Die Präsenz von Sanitätspersonal ist in der Regel erforderlich und richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, der Sportart und der Größe der Veranstaltung. e) Ausschilderung von Notfallwegen, Notfalltelefonen und Behandlunsgräumen sowie Beachtung der Unfall- und Brandverhütungsvorschriften. 9 Sportmedizinischer Dienst Ziel ist die Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der sporttreibenden Personen (Turnierarztfunktion), Beratung und ggf. Behandlung der Sportler. Letzte Instanz bei Feststellung der Sporttauglichkeit oder auch bei der Klassifizierung. Dieser sportmedizinische Dienst ist u. a. für folgende Punkte verantwortlich: a) Der Turnierarzt ist Mitglied der Wettkampfleitung und des Organisationsbüros. Er ist einzubeziehen bei Entscheidungen, die die Gesundheit von Sportlern und allen anderen Beteiligten betreffen, z. B. Gefährdung durch Gelände und Wetter, hygienischer Zustand der Wettkampfstätte oder Zeitplan. b) In Absprache mit den Organisatoren regelt der Turnierarzt die Überprüfung der Gesundheitsuntersuchungen. Bei Auffälligkeiten kann er sich durch eigene Untersuchungen von der aktuellen Sporttauglichkeit eines Athleten überzeugen. In begründeten Fällen kann er den Ausschluss vom Wettkampf verfügen. Seite 4

c) In Abhängigkeit von der Sportart ist der Turnierarzt an der Klassifizierung beteiligt. d) Bei besonderen Vorkommnissen erstattet der Turnierarzt einen kurzen Bericht an den Ausschuss Sportmedizin des DBS (z.b. Verletzungen, die zur Einschränkung der Sporttauglichkeit führen, nicht behebbare organisatorische Mängel). e) Für den sportmedizinsichen Dienst müssen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. f) In Abhängigkeit von der Veranstaltung ist die Mitarbeit eines Fachphysiotherapeuten zu empfehlen. g) Aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Rettungssysteme und der vielfältigen anderen Aufgaben ist der Turnierarzt nicht in der Lage, die Aufgabe des Notfallarztes zu übernehmen. h) Ist die Einsetzung eines Turnierarztes wegen der Art und Größe der Veranstaltung nicht angemessen, muss die geforderte Kontrolle der Sporttauglichkeit der Teilnehmer von einem fachlich unterwiesenen Verantwortlichen des Ausrichters durchgeführt werden. 10 Organisationsbeitrag 1. Mit der Meldung zu Sportveranstaltungen ist ein Organisationsbeitrag zu entrichten. 2. Die Höhe des Organisationsbeitrages regelt die Kostenordnung des VBRS. Hinweis: Ausnahmeregelungen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. 3. Bei Nichtteilnahme erfolgt keine Erstattung des Organisationsbeitrages. 10 Proteste/Protestgebühren 1. Proteste während einer Sportveranstaltung müssen mit einer Begründung durch den Mannschaftsverantwortlichen oder den/die betroffene/n Sportler/in bei der Wettkampfleitung eingereicht werden. Der Protest muss vor Ende der Veranstaltung umgehend nach Bekanntwerden eines Protestgrundes vorliegen. 2. Gegen die Entscheidung der Wettkampfleitung kann beim zuständigen Fachbereich oder beim Landessportwart Protest eingelegt werden. Der Protest ist innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung schriftlich bei der Geschäftsstelle des VBRS einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels. 3. Liegen in den Fachbereichen Protestordnungen vor, gelten diese. 4. Wird ein Protest erst nach Beendigung einer Veranstaltung bekannt, muss der Protest spätestens 48 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung schriftlich bei dem zuständigen Fachbereich oder beim Landessportwart über die Geschäftsstelle des VBRS eingereicht werden. 5. Protestgebühren werden nicht erhoben. 11 Inkrafttreten Die VBRS-Sportordnung tritt per Beschlussfassung durch den Verbandsbeirat mit Datum vom 17.03.2001 in Kraft. Seite 5