Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

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Transkript:

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen Werk «Josefstrasse» Index: Datum: Ersteller: 1 03.09.2010 SM / DET Seite 1 von 6

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 2 Montage- und Baustelleneinrichtung, Lagerplätze... 3 3 Mannschafts-, Magazin- und Sanitäreinrichtungen (oder Wagen)... 3 4 Werkstatt und Lager von ERZ/FWZ (resp. Arbeitsplatz Unternehmer)... 3 5 Parkplätze / Materialumschlag... 4 6 Energie (Strom, Wasser, Druckluft Gas usw.)... 4 7 Telefon / Funk... 4 8 Anlieferungen... 4 9 Ausführung der Arbeiten an Schnittstellen zu bestehenden Anlageteilen... 4 10 Vorschriften und Richtlinien... 4 11 Sicherheit / Gesundheit... 5 12 Entsorgung... 5 13 Zutrittsbewilligung... 6 14 Erste Hilfe / Sanität... 6 15 Montageleitung... 6 16 Montagebesprechungen... 6 17 Fortschrittsrapporte und -Berichterstattung... 6 18 Stundenrapporte / Regierapporte / Lieferscheine / Berichte... 6 19 Aktualisierung der technischen Dokumentation... 6 Seite 2 von 6

1 Allgemeines Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung des Werkes nach den anerkannten Regeln der Technik. Er hat dabei die massgeblichen schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Alle für eine fach - und sicherheitskonforme Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mittel hat der Unternehmer auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Unternehmer für das Einholen allfälliger Bewilligungen für die Ausführung seiner Arbeiten verantwortlich. Er stellt sicher, dass seine Mitarbeiter mit den erforderlichen Zeugnissen und Ausweisen ausgerüstet sind. Bauliche Leistungen seitens FWZ sind bei der Offertstellung zwingend zu erwähnen. Der Unternehmer hat im Bereich des von ihm beanspruchten Platzes für Ordnung und Reinlichkeit zu sorgen. Grundsätzlich darf der Betrieb von FWZ durch die Arbeiten des Unternehmers nicht beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat im Rahmen seines Auftrages die Arbeiten mit FWZ und Drittfirmen zu koordinieren. Weitergehende Vorgaben sind in den «allgemeinen Einkaufsbedingungen», im technischen Beschrieb, in den Ausführungsvorschriften (AV), im Merkblatt «Sicherheit im Kehrichtheizkraftwerk» usw. enthalten. 2 Montage- und Baustelleneinrichtung, Lagerplätze Der Platzbedarf und die Vorgaben für die Einrichtung der Baustelle und der Lagerplätze (wie Baucontainer usw.) sind mit der zuständigen Kontaktperson von FWZ detailliert abzusprechen. Der Unternehmer kann ohne Einverständnis von FWZ keinerlei Raum innerhalb der vorhandenen und in Ausführung stehenden Bauten von FWZ beanspruchen. 3 Mannschafts-, Magazin- und Sanitäreinrichtungen (oder -Wagen) Die erforderlichen Anschlüsse für Wasser und elektrische Energie ab den bauseits zur Verfügung stehenden Bezugsorten sowie der Anschluss von Abwasser an das vorhandene Kanalisationsnetz, sind Sache des Unternehmers (siehe Plan Areal Josefstrasse). Vor endgültigem Verlassen der Baustelle / Anlage hat der Unternehmer den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Benutzung von Duschen, Garderoben und Aufenthaltsräumen ist beschränkt und nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Kontaktperson von FWZ gestattet. Wird der Aufenthaltsraum benutzt, bitten wir um ein angemessenes Verhalten in Bezug auf Kleidung und Hygiene. 4 Werkstatt und Lager von ERZ/FWZ (resp. Arbeitsplatz Unternehmer) Die Werkstätten von ERZ/FWZ dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Kontaktperson FWZ benutzt werden. Material, Ersatzteile, Werkzeuge usw. dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Kontaktperson FWZ benutzt bzw. aus dem Lager besorgt werden. ERZ/FWZ-Material ist funktionstüchtig und in sauberem Zustand zurück zu geben. Arbeitsplätze für Schweissarbeiten und Gewindeschneideanlagen usw. müssen mit geeigneten Unterlagen zum Schutz des Bodenbelages versehen werden. Seite 3 von 6

5 Parkplätze / Materialumschlag Parkieren innerhalb des Areals der Verbrennungsanlage ist nur in dafür bestimmten Bereichen, gemäss Plan Areal Josefstrasse erlaubt. Materialumschlag darf kurzfristig, nach Voranmeldung und Koordination mit der Kontaktperson FWZ, durchgeführt werden (Zuweisung siehe Plan). 6 Energie (Strom, Wasser usw.) Für die Montage wird dem Unternehmer von FWZ Energie und Wasser im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen, ab zentralen Bezugsorten zur Verfügung gestellt. Die vorschriftsgemässen Installationen inkl. Abwasseranschlüsse zur Verteilung an die Verwendungsorte ist Sache des Unternehmers. Der Bedarf ist vorab mit der zuständigen Kontaktperson FWZ abzustimmen. Durch FWZ wird die Baustelle / Anlage mit einer allgemeinen Grundbeleuchtung für Durchgangs- und Sicherheitsbelange ausgestattet. Für die zweckmässige Beleuchtung seiner Arbeitsplätze hat der Unternehmer selbst zu sorgen. 7 Telefon / Funk Die Verwendung von Funkgeräten ist nur nach Absprache mit der Kontaktperson FWZ zulässig. Bei Bedarf, und sofern vorhanden, stellt FWZ gegen Bezahlung der Installations- und Betriebskosten bei rechtzeitiger Anmeldung Telefonanschlüsse zur Verfügung. 8 Anlieferungen Für reine Materiallieferungen ohne Montage gilt die Lieferanschrift auf der Bestellung. Ist die Montage im Lieferumfang des Unternehmers inbegriffen, so ist die Verpackung, der Ablad (inkl. Beihilfe), die Einlagerung, das Verbringen der Ware an die Montagestelle usw. Sache des Unternehmers. Der Unternehmer delegiert dafür eine verantwortliche Person auf die Anlage. Die Lieferadresse ist gut sichtbar auf der Ware wie folgt anzugeben: Fernwärme Zürich AG «Unternehmer» zu Handen Herrn Tel. Bestellnummer Josefstrasse 205 CH-8005 Zürich 9 Ausführung von Arbeiten an Schnittstellen zu bestehenden Anlageteilen Arbeiten an Schnittstellen zu bestehenden Anlageteilen sind gemäss den aktuellen Ausführungsvorschriften (AV) FWZ auszuführen und mit der Kontaktperson FWZ abzustimmen. 10 Vorschriften und Richtlinien Der Unternehmer hat alle massgeblichen Vorschriften und Richtlinien betreffend Arbeitsschutz (SUVA Richtlinien, Maschinenrichtlinien usw.), Umweltschutz, Gerüstbau sowie Emissionen, usw. zu beachten. Seite 4 von 6

11 Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz Die persönliche Schutzausrüstung der eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Sache des Unternehmers. Auf der Anlage FWZ ist das Tragen von Helm und Sicherheitsschuhen obligatorisch. Dem Auftrag entsprechend sind weitere Schutzausrüstungsutensilien wie Schutzbrille, Staubmaske usw. zu tragen. Die persönliche Schutzausrüstung sowie auch andere Schutzmassnahmen sind entsprechend der auszuführenden Arbeiten vor Aufnahme der Arbeiten in Absprache mit der zuständigen Kontaktperson FWZ festzulegen. Für die Durchsetzung der Schutzmassnahmen ist der Unternehmer verantwortlich. Notwendige Sicherheitsmassnahmen (wie Brandschutzmassnahmen, Freischaltungen usw.) sind vor Ausführung der Arbeiten mit der zuständigen Kontaktperson FWZ zu treffen. Grundsätzlich gilt: - In allen Gebäuden ist Rauchen und Feuer entfachen verboten - Auf dem Areal FWZ gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot - In gekennzeichneten Bereichen sind Funkgeräte, Handys, Radios usw. verboten - Halten Sie sich nur in den Ihnen zugeteilten Zonen auf (siehe Plan Areal Josefstrasse) - Tragen Sie immer angemessene Schutzkleidung / -Ausrüstung Wenn Abdeckungen, Bodenöffnungen oder Abschrankungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden müssen, ist der Unternehmer für Ersatzmassnahmen und das spätere Wiederherstellen verantwortlich. Für die Sicherung seines Montageplatzes, z.b. Kranschwenkbereiche, Arbeitsplatz- oder Baustellenbeleuchtung ist der Unternehmer verantwortlich. Schutzmassnahmen und Schutzausrüstungen sind zwingend einzusetzen. Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten, Notausgänge, Feuermelder, Brandschutztüren, Feuerlöscheinrichtungen, Notduschen usw. dürfen nicht versperrt werden. Die Freigabe zur Ausführung der geplanten Arbeiten erfolgt ausschliesslich durch die zuständige Kontaktperson FWZ. Freischaltungen, Sichern, wie auch Entsichern und Zuschalten von Anlagen dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Kontaktperson FWZ durchgeführt werden. 12 Entsorgung Falls nicht anders vereinbart, ist die fachgerechte Entsorgung von nicht mehr gebrauchten Anlageteilen, Betriebsmittel, Rückständen und Kehricht Sache des Unternehmers. Seite 5 von 6

13 Zutrittsbewilligung Über die Kontaktperson FWZ sind dem Auftrag entsprechend Personalausweise (Badge) zu beziehen. Der persönliche Zutrittsbadge ist immer auf sich zu tragen. Bei Verlust oder Nichtrückgabe des ausgehändigten Zutrittsbadges ist ein Betrag von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Einweisung in die Werkanlage Kehrichtheizkraftwerk erfolgt in der Regel durch die Kontaktperson FWZ. Die An- und Abmeldung hat täglich mit Eintrag im Journal «Anwesenheitskontrolle von Fremdpersonal durch den Unternehmer zu erfolgen. Auftragsbeginn und Auftragsende ist der Kontaktperson FWZ sowie dem Kommandoraum zu melden. Auf dem Formular «Anwesenheitskontrolle von Fremdpersonal - Fernwärme Zürich AG - Josefstrasse» sind durch den Unternehmer täglich folgende Einträge vorzunehmen: Datum, Name, Vorname, Telefon-Nr., Firma, Anzahl Mitarbeiter, Anlageteil, welche Arbeiten werden ausgeführt, Arbeitsbeginn sowie Arbeitsende. 14 Erste Hilfe / Sanitätsdienst Das Bereitstellen von erste Hilfe Material ist Sache des Unternehmers. 15 Montageleitung Für die gesamte Dauer der Auftragsausführung hat der Unternehmer einen verantwortlichen Montageleiter zu bestimmen. Der Montageleiter ist insbesondere für den geregelten Arbeitsablauf verantwortlich. 16 Montagebesprechungen Nach Bedarf finden in den Betriebsleiterbüros Arbeitsbesprechungen statt. Über die Teilnahme des Montageleiters entscheidet die Kontaktperson FWZ. 17 Fortschrittsrapporte und -Berichterstattung Der Montageleiter erstellt einen Montagefortschrittsrapport. Termin und Inhalt wird mit der Kontaktperson FWZ abgestimmt. Die Fertigstellung der Arbeiten und die Freigabe für den Betrieb ist dem zuständigen Produktionsleiter und der Kontaktperson FWZ zu melden. 18 Arbeitsrapporte / Stundenbelege / Lieferscheine / Berichte / Nachweisdokumente Arbeitsrapporte und Stundenbelege sind täglich durch die zuständige Kontaktperson FWZ visieren zu lassen. Nicht visierte Arbeitsrapporte und Lieferscheine werden nicht bezahlt. Auf Verlangen der Kontaktperson FWZ ist im Umfang eines Auftrages oder Ereignisses ein Bericht, ein Nachweisdokument (nach Vorgabe FWZ) etc. abzugeben. 19 Technische Dokumentation Vorbehalten anderer Vereinbarungen hat der Unternehmer im Umfang der ausgeführten Arbeiten die bestehende technische Dokumentation vor Ort (handschriftlich / Rotkorrex) zu aktualisieren oder neu zu erbringen und der Kontaktperson FWZ zu übergeben. Umfang und Qualität der technischen Dokumentation ist nach Vertrag bzw. Bestellung bzw. Maschinenrichtlinien zu erstellen. Seite 6 von 6