Preisblatt - Netzentgelte Strom (Zugang zum Elektrizitätsverteilungsnetz) Gültig ab: 01.01.2016 Alle Preise sind Nettopreise, d. h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%) 1. Netzentgelte für Kunden mit Leistungsmessung 1.1. Jahresbenutzungsdauer von weniger als 2.500 h/a Entnahmestelle / Netzebene Mittelspannung MS Umspannung MS/NS Niederspannung NS Niederspannung NS (Ermäßigung 10% gem. 3 KAV) Leistungspreis pro Jahr EUR/kWa Arbeitspreis 15,85 3,51 10,87 4,97 12,51 5,04 12,51 4,53 1.2. Jahresbenutzungsdauer von mindestens 2.500 h/a Entnahmestelle / Netzebene Mittelspannung MS Umspannung MS/NS Niederspannung NS Niederspannung NS (Ermäßigung 10% gem. 3 KAV) Leistungspreis pro Jahr EUR/kWa Arbeitspreis 81,50 0,88 127,01 0,32 121,18 0,66 121,18 0,60 2. Netzentgelte für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung Kundengruppe Grundpreis /a Arbeitspreis Haushalt / Gewerbe / Landwirtschaft Speicherheizung Wärmepumpe Stadt Buchen (Ermäßigung 10% gem. 3 KAV) 30,00 5,91 30,00 2,36 30,00 3,55 27,00 5,32
3. Preise für Messung und Abrechnung 3.1. bei Entnahme und Einspeisung mit Last-/Einspeisegangzählung Art Messung [ /a] Messstellenbetrieb [ /a] Abrechnung [ /a] Mittelspannungsnetz MS 161,31 599,99 299,56 Preisabschlag bei nicht durch SWB gestelltem Wandlersatz MS Niederspannungsnetz NS (einschließlich Umspannung MS/NS) Preisabschlag bei nicht durch SWB gestelltem Wandlersatz NS 300,00 161,31 205,13 299,56 15,00 3.2. bei Entnahme und Einspeisung ohne Last-/Einspeisegangzählung in der Niederspannung Art Messung [ /a] Messstellenbetrieb [ /a] Abrechnung [ /a] Eintarifzählung (einschließlich Zweirichtungsmessung) 2,80 5,58 9,99 Zweitarifzählung (einschließlich Zweirichtungsmessung) 2,80 9,99 9,99 Zweitarifzählung Wandlerausführung (einschließlich Zweirichtungsmessung) 2,80 14,99 9,99 Wandlersatz Niederspannung 15,00 Aufpreis moderne Messeinrichtung 15,00 Entgelte bei unterjährigen Ablese- bzw. Abrechnungsintervallen (Kundenwunsch) Messstellen- Art Messung [ /a] Abrechnung [ /a] betrieb [ /a] halbjährlich 5,60 s. o. 19,98 vierteljährlich 11,20 s. o. 39,96 monatlich 33,60 s. o. 119,88 4. Konzessionsabgabe Tarifkunden Sondervertragskunden Kundengruppe Arbeitspreis HT Arbeitspreis NT 1,32 0,61 0,11 0,11
5. Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Die Mehr-/Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der prognostizierten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie bei Anwendung der Standardlastprofile. Diese Preise beinhalten lediglich die mehr oder minder gelieferten Energiemengen. Die Netznutzung für diese Mengen wird separat der genannten Netznutzungspreise abgerechnet. Grundlage für die Abrechnung von Mehr-/Mindermengen bilden die Marktpreise gemäß Veröffentlichung des BDEW auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (www.bdew.de). 6. Aufschlag bei abweichender Spannungsebene von Entnahmestelle und Messung Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung, erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformationsverluste um 1,44%.
7. Aufschläge aufgrund des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A' (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kwh/a) Preis 0,445 Letztverbrauchergruppe B' (Abnahme über 1.000.000 kwh/a, sofern nicht Gruppe C') hinausgeht (Endverbrauchskategorie B') 0,445 Letztverbrauchergruppe C' (Abnahme über 1.000.000 kwh/a, stromintensives produzierendes Gewerbe) hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C') 0,445 0,030 Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 9 Abs. 7 KWKG. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter "http://www.netztransparenz.de"
8. Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte nach 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A' (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kwh/a) Preis 0,378 Letztverbrauchergruppe B' (Abnahme über 1.000.000 kwh/a, sofern nicht Gruppe C') hinausgeht (Endverbrauchskategorie B') 0,378 0,050 Letztverbrauchergruppe C' (Abnahme über 1.000.000 kwh/a, stromintensives produzierendes Gewerbe) hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C') 0,378 0,025 Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit 9 Abs. 7 KWKG. Die Systematik zur Umsetzung der geänderten gesetzlichen Vorgaben zu 19 Abs. 2 StromNEV wurde mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter "http://www.netztransparenz.de"
9. Aufschläge aufgrund 17f des Gesetzes über die Elektrizitätsund Gasversorgung (EnWG) - Offshore-Haftungsumlage Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A' (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kwh/a) Preis Letztverbrauchergruppe B' (Abnahme über 1.000.000 kwh/a, sofern nicht Gruppe C') hinausgeht (Endverbrauchskategorie B') 0,027 Letztverbrauchergruppe C' (Abnahme über 1.000.000 kwh/a, stromintensives produzierendes Gewerbe) hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C') 0,025 Gemäß 17 f Abs. 5 EnWG wurde festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die Übertragungsnetzbetreiber teilen diese Kosten untereinander über einen horizontalen Belastungsausgleich analog zu 9 Abs. 3 KWKG auf.
10. Aufschläge aufgrund 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) - Umlage für abschaltbare Lasten Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Da die entsprechende Verordnung zum Jahresende 2015 ausgelaufen ist und für den Zeitraum ab 01.01.2016 momentan keine neue Verordnung vorliegt, erfolgt bis auf weiteres keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten. Stand: 31.12.2015