BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Vollstreckung eines Anspruchs auf Lieferung Beschluss vom 07.01.2016, Az: I ZB 110/14 2. ZPO: Zahlungsplan als Hindernis für Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Beschluss vom 21.12.2015, Az: I ZB 107/14 3. UWG, BRAO: Irreführung bei Treuhandtätigkeit einer Anwaltsgesellschaft Urteil vom 30.07.2015, Az: I ZR 18/14 4. UKlaG, TKG: Erfordernis der guten Lesbarkeit der Preisangabe Urteil vom 23.07.2015, Az: I ZR 143/14 5. BuchPrG: Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch Abgabe von Gutscheinen Urteil vom 23.07.2015, Az: I ZR 83/14 6. BGB: Vereinbarung über die Verlegung eines gesicherten Wegerechts Urteil vom 04.12.2015, Az: V ZR 22/15 7. BGB: formelle Anforderungen an Betriebskostenabrechnung Urteil vom 20.01.2016, Az: VIII ZR 93/15 8. InsO, BGB: Anfechtung einer Kongruenzvereinbarung Urteil vom 17.12.2015, Az: IX ZR 287/14 9. InsO, BGB: Vergleich zwischen Insolvenzverwalter und Gesellschafter über Höhe der Haftung Urteil vom 17.12.2015, Az: IX ZR 143/13 10. RVG: Gegenstandswert für Anwaltsgebühren im Verfahren nach dem KapMuG Beschluss vom 15.12.2015, Az: XI ZB 12/12 Urteile und Beschlüsse: 1. ZPO: Vollstreckung eines Anspruchs auf Lieferung Beschluss vom 07.01.2016, Az: I ZB 110/14 GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -
ZPO 568, 883, 887, 888 Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach 883 ZPO. 2. ZPO: Zahlungsplan als Hindernis für Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Beschluss vom 21.12.2015, Az: I ZB 107/14 ZPO 754 Abs. 1, 775 Nr. 4, 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 882d a) Ein Zahlungsplan nach 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen. b) Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gemäß 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar. 3. UWG, BRAO: Irreführung bei Treuhandtätigkeit einer Anwaltsgesellschaft Urteil vom 30.07.2015, Az: I ZR 18/14 UWG 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; BRAO 59c, 59k a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird. b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -
4. UKlaG, TKG: Erfordernis der guten Lesbarkeit der Preisangabe Urteil vom 23.07.2015, Az: I ZR 143/14 UKlaG 2 Abs. 1 Satz 1 ; TKG 66a Satz 2 a) Die Bestimmung des 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird. c) An der nach 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird. d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen. 5. BuchPrG: Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch Abgabe von Gutscheinen Urteil vom 23.07.2015, Az: I ZR 83/14 BuchPrG 3, 5 a) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. b) Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung. 6. BGB: Vereinbarung über die Verlegung eines gesicherten Wegerechts Urteil vom 04.12.2015, Az: V ZR 22/15 BGB 1018 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -
Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16). BGB 311 Abs. 1, 1018, 1023 Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu. 7. BGB: formelle Anforderungen an Betriebskostenabrechnung Urteil vom 20.01.2016, Az: VIII ZR 93/15 BGB 556 Abs. 3 Satz 1 Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwn). 8. InsO, BGB: Anfechtung einer Kongruenzvereinbarung Urteil vom 17.12.2015, Az: IX ZR 287/14 InsO 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 1, 142 Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588). InsO 131 Abs. 1 Nr. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 142 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -
Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines Werkvertrages Baumaterialien von dem Auftragnehmer lediglich an die Baustelle gebracht, aber nicht eingebaut, fehlt es an einem ersten Leistungserfolg. BGB 321 Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist. 9. InsO, BGB: Vergleich zwischen Insolvenzverwalter und Gesellschafter über Höhe der Haftung Urteil vom 17.12.2015, Az: IX ZR 143/13 InsO 93 ; BGB 779 Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAGE 125, 92). InsO 93, 178 Abs. 1 Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind. InsO 93 ; AnfG 17 Abs. 1 analog Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen. InsO 93 ; AnfG 17 Abs. 1 Satz 2 analog und Satz 3, 18 Abs. 1; ZPO 239 Abs. 2 Wenn der Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der Gesellschafter kein Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt hat, kann der Gesell- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -
schaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufnehmen. BGB 204 Abs. 2 Satz 2 ; AnfG 17 Abs. 1 analog Wird der Haftungsprozess des Gesellschaftsgläubigers gegen den persönlich haftenden Gesellschafter unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, liegt kein Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens durch die Parteien vor. 10. RVG: Gegenstandswert für Anwaltsgebühren im Verfahren nach dem KapMuG Beschluss vom 15.12.2015, Az: XI ZB 12/12 RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: af) 33 Abs. 1, 7, 22 Abs. 1, 23a Wird der Prozessbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der Summe der nach 23a RVG af (jetzt 23b RVG ) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte der Auftraggeber festzusetzen (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 6 -