NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG

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Transkript:

NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG Geänderte Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Masterstudiengänge (M.Sc.) der Fakultät VI der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 30.04.2015 Diese Lesefassung umfasst die Ursprungsfassung vom 31.05.2014, Amtliche Mitteilungen 1/2014 und die Änderung vom 30.04.2015, Amtliche Mitteilungen 1/2015. Abschnitt I 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung, einschließlich der fachspezifischen Anlagen, regelt den Zugang und die Zulassung für die Masterstudiengänge (M.Sc.) der Fakultät VI Medizin und Gesundheitswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. (2) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 5). 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang gemäß der fachspezifischen Anlagen erworben hat, der mindestens mit der Note 3,5 abgeschlossen wurde oder - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat, der mindestens mit der Note 3,5 abgeschlossen wurde. Die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt, sowie b) die besondere Eignung gemäß Absatz 2 nachweist. Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft der Zulassungsausschuss. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Die besondere Eignung zum Studium setzt eine fachliche und eine persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Sie ist nachzuweisen durch: a) ein Motivationsschreiben (bei englischsprachigen Studiengängen ist das Motivationsschreiben in englischer Sprache abzufassen) b) gegebenenfalls Sprachkenntnisse entsprechend den Anforderungen der fachspezifischen Anlagen c) gegebenenfalls weitere Nachweise gemäß der jeweiligen fachspezifischen Anlagen (3) Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist abweichend von 2 Abs. 1 erforderlich, dass mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen; die aus den bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote muss mindestens 3,5 betragen. Diese Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 5 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. Bei frühzeitigen Bewerbungen über uni-assist können im Einzelfall auch Bewerbungen mit mindestens 120 Leistungspunkten berücksichtigt werden. (4) Der Zulassungsausschuss stellt die erforderliche Eignung anhand der nach 3 (2) eingereichten Unterlagen fest. Er bewertet die Note des qualifizierten Bachelorabschlusses und die besondere Eignung nach einem in den fachspezifischen Anlagen festgelegten Punkteschema. Voraussetzung für den Zugang zum Studium ist eine Bewertung des Grads der Eignung von mindestens drei Punkten. (5) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hoch- schule erworben haben, müssen darüber hinaus für deutschsprachige Studiengänge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die Mindestqualifikation beträgt die TestDAF Niveaustufe TDN 4 oder einen anderen vergleichbaren Nachweis. In Studiengängen, die ganz oder teilweise in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt werden, sind die Anforderungen an die Sprachkenntnisse in den fachspezifischen Anlagen festgelegt.

a) 3 Mitglieder aus der Hochschullehrergruppe 3 Bewerbungsfrist und Bewerbungsunterlagen (1) Die Einschreibung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt jeweils zum Winter- und Sommersemester. Abweichungen sind in der entsprechenden fachspezifischen Anlage geregelt. Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli für das Wintersemester und bis zum 15. Januar für das Sommersemester eingegangen sein es sei denn die fachspezifischen Anlagen sehen andere Termine vor. Bewerberinnen und Bewerber mit einem deutschen Hochschulabschluss senden ihre Bewerbungsunterlagen an die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Hochschulabschluss senden ihre Bewerbungsunterlagen über uni-assist an die Carl von Ossietzky Universität. Für eine Einreichung über uni-assist wird empfohlen, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen bereits bis zum 15. April für das Wintersemester und bis zum 15. Oktober für das Sommersemester an uni-assist zu senden. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Unterlagen in anderen Sprachen mit beglaubigten Übersetzungen) beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote b) ein Motivationsschreiben laut fachspezifischer Anlage c) weitere Unterlagen laut fachspezifischer Anlage 4 Zulassungsausschuss (1) Über die Zugangsvoraussetzungen der nach 3 (2) eingereichten Unterlagen, hier insbesondere über das Vorliegen der erforderlichen Eignung und die Feststellung eines fachlich eng verwandten Studienganges, entscheidet ein Zulassungsausschuss für jeden Studiengang. b) 1 Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter c) 1 Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, ergänzend stellvertretende Mitglieder. Die lehrenden Mitglieder sollen in Bachelor- oder Masterstudiengängen der Universität mit der entsprechenden Ausrichtung lehren. (3) Der Zulassungsausschuss wählt aus der Mitte der lehrenden Mitglieder die Vor- sitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter zwei aus der Hochschullehrergruppe, es sei denn, die fachspezifischen Anlagen sehen andere Regelungen vor. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. 5 Zulassungsverfahren (1) Übersteigt die Zahl der nach dieser Ordnung zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, so erfolgt die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach einer Rangfolge auf Grundlage der Bachelorgesamtnote bzw. nach der Durchschnittsnote gemäß 2 Abs. 3 und 4 dieser Ordnung. Abweichungen hiervon werden in den fachspezifischen Anlagen geregelt. (2) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 3 als geeignet gelten, erlischt, wenn das Bachelorzeugnis für die Einschreibung zum jeweiligen Wintersemester nicht bis zum 15. Dezember und für die Einschreibung zum jeweiligen Sommersemester nicht bis zum 15. Juni bei der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. (2) Der Zulassungsausschuss wird auf Vorschlag des betreffenden Departments von der Fakultät für Medizin und Gesundheitswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bestellt. Für Studiengänge, die von mehreren Einrichtungen getragen werden, können die fachspezifischen Anlagen andere Regelungen vorsehen. Dem Zulassungsausschuss gehören an:

6 Zulassungsbescheid und Ablehnungsbescheid (1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 bzw. 5 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber die Einschreibung vorzunehmen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. (2) Nehmen nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Einschreibung vor, werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen und die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind, spätestens jedoch zum 15. Oktober bzw. zum 15. April, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens vergeben. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang - an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, - mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer der Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem

Fachspezifische Anlagen Anlage 1: Neurocognitive Psychology Fachspezifische Anlage 1 zur Master-Zugangsordnung der Fakultät VI für den konsekutiven Masterstudiengang Neurocognitive Psychology der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Ergänzung zu 2 Zugangsvoraussetzungen Zu (1) a) Zugelassen werden kann, wer einen ersten berufsqualifizierenden Bachelorabschluss im Studiengang Psychologie oder Kognitionswissenschaften oder in einem Studiengang mit Schwerpunkt Psychologie oder Kognitionswissenschaften erworben hat. Als Studiengang mit Schwerpunkt Psychologie oder Kognitionswissenschaften werden solche Studiengänge angesehen, in denen mindestens 90 Leistungspunkte im Bereich der Psychologie oder Kognitionswissenschaften erbracht worden sind, darunter mindestens fünf Leistungspunkte in den Bereichen quantitative Methoden/ Statistik, fünf Leistungspunkte experimentalpsychologisches Praktikum, zehn Leistungspunkte im Bereich Allgemeine Psychologie und fünf Leistungspunkte im Bereich Biologische Psychologie/Neurowissenschaft. Maximal 20 % der Studienplätze können im Einzelfall an Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss im Bereich der Naturwissenschaften, Mathematik, Informatik, Hörtechnik/Audiologie oder Medizin vergeben werden. Bewerberinnen und Bewerber mit solchen Bachelorabschlüssen müssen Kenntnisse in Statistik im Umfang von mindestens fünf Leistungspunkten und Kenntnisse in Neurowissenschaften im Umfang von mindestens zehn Leistungspunkten nachweisen. Fehlende Kenntnisse können in Brückenmodulen nachgeholt werden (Auflage). Zu (2) b) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen einen Nachweis von englischen Sprachkenntnissen erbringen. Dieser Nachweis kann durch ein Abiturzeugnis mit durchschnittlich mindestens neun Punkten im Englischunterricht der Sekundarstufe II, durch einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in einem englischsprachigen Land oder durch die Absolvierung eines englischsprachigen Bachelorstudiengangs erbracht werden, alternativ durch einen zertifizierten Nachweis über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. In Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der englischen Sprachkenntnisse die/der Vorsitzende des Zulassungsausschusses. Zu (2) c) Die fachliche und persönliche Eignung ist in der Regel durch entsprechende Praktika, Tätigkeiten z.b. als studentische Hilfskraft, eine entsprechende Bachelorarbeit, Publikationen, Preise, Auszeichnungen, Auslandsaufenthalte und soziales oder gesellschaftliches Engagement gegeben. Entsprechende Nachweise sind von den Bewerberinnen und Bewerbern unabhängig von der Bachelorabschlussnote den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Zu (4) Der Zulassungsausschuss bewertet die nach 3 (2) eingereichten Unterlagen wie folgt: a) Note des Bachelorabschlusses 1,0-1,50 3,0 Punkte, 1,51-2,0 2,5 Punkte, 2,01-2,50 2,0 Punkte 2,51-3,00 1,5 Punkte, 3,01-3,50 1,0 Punkte. b) Unterlagen zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung Sie werden vom Zulassungsausschuss gesichtet. Folgende Unterlagen können mit der in Klammern angegebenen Punktzahl bewertet werden: - nachgewiesene Praktika im Umfang von mindestens drei Monaten, einschlägige Tätigkeit z. B. als stu-

dentische Hilfskraft oder Bachelorarbeit in den Bereichen Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie oder Kognitions- und Neurowissenschaften (1 Punkt). - wissenschaftliche Publikationen/Preise/Auszeichnungen (1 Punkt) - mindestens 6 Monate andauernder nachgewiesener studienrelevanter Auslandsaufenthalt außerhalb des Mutterlandes (0,5 Punkte) - mindestens 6 Monate andauerndes nachgewiesenes freiwilliges soziales oder gesellschaftliches Engagement, (z. B. Gremienarbeit, freiwilliges soziales Jahr) (0,5 Punkte) Die maximal zu erreichende Punktzahl aus a) und b) beträgt 6 Punkte. Über die Zulassung von Studierenden, die bereits einen fachlich eng verwandten Masterabschluss oder ein Diplom besitzen wird im Einzelfall entschieden. Ergänzung zu 3 Bewerbungsfrist und Bewerbungsunterlagen Zu (1) Die Einschreibung erfolgt ausschließlich zum Wintersemester. Zu (2) b) Folgende Unterlagen sind der Bewerbung beizulegen - ausgefülltes Formblatt zu den besonderen Eignungen (specific eligibility form) - englischsprachiges 1-seitiges Motivationsschreiben - Nachweis der Englischkenntnisse - falls zutreffend: Bescheinigungen über Praktika oder Tätigkeit als studentische Hilfskraft, Thema der Bachelorarbeit, Angabe zu Publikationen, Preisen, Auszeichnungen, Bescheinigung eines Auslandsaufenthalts, Bescheinigung über soziales oder gesellschaftliches Engagement Ergänzung zu 5 Zulassungsverfahren Zu (1) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der Studienplätze ent- scheidet die Punktzahl der vom Zulassungsausschuss bewerteten Unterlagen über die Reihenfolge der Zulassung. Bei Punktgleichheit entscheidet die Bachelornote bzw. die Durchschnittsnote gemäß 2 Abs. 3 über die Reihenfolge, wobei eine bessere Note zu einem früheren Rang führt.

Abschnitt II Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2016 außer Kraft. Die Änderung [vom 30.04.2015] tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in Kraft.