Fragen und Antworten zur Beherbergungsabgabe

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Transkript:

Fragen und Antworten zur Beherbergungsabgabe 1. Was ist die Beherbergungsabgabe? Mit der Beherbergungsabgabe wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer privat veranlassten, entgeltlichen Beherbergung in einem entsprechenden Betrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Jugendherberge, Privatzimmer, Ferienwohnung, Motel, Campingplätze, Schiffe etc.) besteuert. Aufgrund dessen fällt die Beherbergungsabgabe ebenfalls für sog. Tageszimmer an. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer? Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Königswinter vom 22.06.2016. Die Beherbergungsabgabe wird als öffentliche Aufwandssteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.07.2016 anzuwenden. Die Satzung selbst beruht auf Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung (GO) und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG). Die Beherbergungsabgabe wird als direkte örtliche Aufwandsteuer erhoben. 3. Wer ist steuerpflichtig? Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist Abgabenentrichtungspflichtiger, das heißt, er muss die Beherbergungsabgabe vom Beherbergungsgast einziehen und anschließend auf der Grundlage eines Abgabenbescheides an die Stadt Königswinter abführen. 4. Für welche Beherbergungen fällt die Steuer an? Eine Besteuerung erfolgt nur für Beherbergungsentgelte, die über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehen. So scheiden beispielsweise Beherbergungen in einem Hotel aus, die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit notwendig sind. 5. Wie wird die Steuer erhoben? Die Beherbergungsabgabe beträgt 5 % vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer. Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. Bei der Ermittlung des Aufwands für die Beherbergung werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung (zum Beispiel Verzehr aus der Minibar, Internetnutzung, Zuschläge für Haustiere) nicht erfasst. Seite 1 von 8

Beispiel: Position Betrag Unterstellter Netto-Preis (ohne Beherbergungsabgabe) 100,00 Euro 7% Mehrwertsteuer auf Übernachtung 7,00 Euro Bemessungsgrundlage (Nettopreis plus 7% Mehrwertsteuer) 107,00 Euro Beherbergungsabgabe (5% der Bemessungsgrundlage) 5,35 Euro 6. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer)? Da der einzelne Gast Schuldner der Beherbergungsabgabe ist, muss das Beherbergungsentgelt auf die einzelnen Personen aufgeteilt werden. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn eine Familie gemeinsam anreist, aber nur ein Familienmitglied beruflich zwingend veranlasst in Königswinter ist. 7. Wie wird die Abgabe erhoben? Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist eine Abgabenerklärung, die vom Abgabenentrichtungspflichtigen (Hotelbetrieb) bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (Anlage 1 der Satzung) einzureichen ist. Nach Abschluss des Abgabenerklärungsverfahrens erlässt der Servicebereich Kostenrechnung und Steuern gegenüber dem Beherbergungsbetrieb einen Steuerbescheid. Die Beherbergungsabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 8. Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung? Ja, von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Übernachtung insbesondere mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist bzw. ohne die Beherbergung die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt und Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Übernachtungen, die zu beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken sowie zur Ablegung einer beruflichen Prüfung zwingend erforderlich sind, unterliegen ebenfalls nicht der Beherbergungsabgabe. 8.1 Sind Schwerbehinderte von der Beherbergungsabgabe befreit? Nein. Die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe enthält keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Schwerbehinderung) eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre. Seite 2 von 8

8.2 Unterliegen Schüler- und Jugendreisen der Besteuerung? Grundsätzlich ja. Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat von Schülern oder deren Eltern organisiert werden (z.b. Abiturfahrten), stellen steuerpflichtigen privaten Übernachtungsaufwand dar. Ausnahmsweise ist eine Übernachtung von Schülern jedoch nicht steuerpflichtig, wenn es sich um eine nach den Schulgesetzen teilnahmepflichtige Schulveranstaltung handelt. Zum Nachweis hierfür ist eine Sammelbestätigung durch die jeweilige Schulleitung, die die Namen der Teilnehmer und den Grund des Aufenthaltes enthält, ausreichend. 8.3 Werden Übernachtungen von Obdachlosen, Asylsuchenden o.ä. besteuert? Die Beherbergungsabgabe ist als sog. örtliche Aufwandssteuer konzipiert, die an einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit an einen eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum anknüpft. Genau dies ist bei Obdachlosen und Asylsuchenden nicht der Fall, da nur der Grundbedarf der Vermeidung von Obdachlosigkeit befriedigt wird. 8.4 Sind Übernachtungen im Rahmen von ärztlichen Heilbehandlungen steuerpflichtig? Sofern Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben ausschließlich aus Anlass einer ärztlich verordneten ambulanten Heilbehandlung oder Reha-Maßnahme stattfinden und zwingend hiermit verbunden sind, dienen hierdurch entstehende Aufwendungen der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs (nämlich der Wiederherstellung der Gesundheit) und lösen somit keine Beherbergungsabgabepflicht aus. Abzugrenzen von diesen Fällen sind solche, die nicht zwingend ärztlich verordnet sind (z.b. Ästhetische Chirurgie). Diese dienen nicht der Wiederherstellung der Gesundheit und gehen somit über die Befriedung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus. Da es vom Gast nicht verlangt werden kann, dem Hotelier gegenüber zu offenbaren, aus welchem Grund die Behandlung erfolgt, ist die Beherbergungsabgabe zunächst einzubehalten. Der Gast kann nach Ablauf des Quartals und sofern die Kleinbetragsgrenze von 10,00 überschritten ist, die Erstattung beim Servicebereich Kostenrechnung und Steuern beantragen. 8.5 Wie wird der Übernachtungsaufwand von Reisebegleitern (Bodyguards, Dolmetscher, Begleitpersonen von behinderten Menschen) behandelt? Privatpersonen, die neben ihrer Übernachtung auch die Übernachtung ihres Bodyguards oder Dolmetschers bezahlen, haben privaten und damit steuerbaren Aufwand. Erfolgt die Übernachtung der zu beschützenden oder fremdsprachigen Person hingegen im Rahmen der Berufstätigkeit, sind die von ihr getragenen Kosten für Bodyguard oder Dolmetscher nicht der Übernachtungsteuer zu unterwerfen. Ein Abgrenzungskriterium kann sein, wenn die Entlohnung und die Übernachtungskosten für die Begleitperson von den Institutionen getragen werden, bei denen die Begleitperson als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Wenn ein Mensch mit Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen ist, so ist der Übernachtungsaufwand für die Begleitperson kein über den normalen Lebensbedarf hinausgehender Aufwand und damit nicht besteuerbar. Die Notwendigkeit der Begleitung kann durch die entsprechenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis glaubhaft gemacht werden. Seite 3 von 8

8.6 Müssen Königswinterer Bürger auch die Beherbergungsabgabe bezahlen? Ja, die Beherbergungsabgabe muss jeder Gast, der nicht belegen kann, dass die Beherbergung beruflich zwingend veranlasst ist, zahlen. 8.7 Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig? Nein, die Beherbergungsabgabe entsteht nur, wenn ein Entgelt für eine mögliche Beherbergung angefallen ist. 8.8 Sind kostenpflichtige Stornierungen steuerpflichtig? Nein, die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme ist nicht steuerpflichtig. Hier ist keine Übernachtungsleistung bereitgestellt worden. 9. Wie kann nachgewiesen werden, dass keine private Übernachtung vorliegt? Durch vollständiges Ausfüllen und Unterschreiben des amtlichen Vordruckes Erklärung zu aus beruflichen Gründen veranlassten Beherbergungen. Diesen finden Sie auch im Internet unter www.koenigswinter.de. Zusätzlich ist diesem eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mit Namen des Mitarbeiters und dem Beherbergungszeitraum beizufügen. Eine Bestätigung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung kann vom Arbeitgeber des Gastes auch per Fax oder per E-Mail erteilt werden, welche eindeutig den Arbeitgeber erkennen lässt und unterschrieben sein muss. Einer gesonderten Bestätigung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht, falls die Buchung/Rechnungsstellung des Zimmers direkt durch/an den Arbeitgeber erfolgt. Gewerblich oder freiberuflich Tätige bestätigen in dem entsprechenden Vordruck die zwingend berufliche Erforderlichkeit der Beherbergung. Zu Prüfzwecken geben diese ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer oder ihr Finanzamtes, bei welchem sie einkommenssteuerlich geführt werden, an. Sofern jemand in Königswinter an einem Vorstellungsgespräch teilnimmt, kann die Einladung hierzu als Nachweis der zwingenden, beruflichen Notwendigkeit dienen. 9.1 Muss die Erklärung über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung bei mehrmaligen Aufenthalten für jeden einzelnen Aufenthalt abgegeben werden oder reicht ein einmaliges Ausfüllen? Die Erklärung gemäß 7 Absatz 2 Beherbergungsabgabesatzung muss für jeden einzelnen Aufenthalt abgegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalten. Andernfalls muss der Beherbergungsbetrieb die Beherbergungsabgabe einziehen. Seite 4 von 8

9.2 Was passiert, wenn die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung nicht vor Ort nachgewiesen werden kann? Wenn nicht spätestens beim Check-Out im Beherbergungsbetrieb die Erklärung über die zwingend beruflich erforderliche Beherbergung sowie die Nachweise des Arbeitsgebers vorgelegt werden, muss dieser die Beherbergungsabgabe einziehen. 9.3 Dürfen in den amtlichen Vordrucken Felder nicht ausgefüllt oder gestrichen werden? Nur Vordrucke, die vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind, erfüllen die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Beherbergungsabgabe. Sollten Felder offen gelassen oder durchgestrichen sein, gilt der Vordruck als nicht vollständig ausgefüllt. 9.4 Müssen die amtlichen Vordrucke im Original unterschrieben vorliegen? Wird die Erklärung seitens des Gastes bereits im Vorhinein unterschrieben per E-Mail an den Beherbergungsbetrieb geschickt, ist die Vorlage einer im Original unterschriebenen Erklärung separat nicht mehr erforderlich. 9.5 Gibt es für Arbeitgeber neben der Ausstellung einer Arbeitgeberbescheinigung auch andere Möglichkeiten, die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung von Mitarbeitern zu dokumentieren? Ja. Besondere Relevanz haben hierbei folgende Fälle: bei der Buchung durch den Arbeitgeber über ein Geschäftskundenportal mit integrierter Bestätigung bei der Buchung durch den Arbeitgeber mit integrierter Bestätigung bei Rechnungsstellung an und Zahlung durch den Arbeitgeber bei offizieller Akkreditierung bei einem im Beherbergungszeitraum im Raum Königswinter (Stadtgebiet Königswinter und dessen Nachbargemeinden) stattfinden berufsbezogenen Kongresses oder ähnlichem 9.6 Gibt es eine vereinfachte Glaubhaftmachung für geschäftliche Reisegruppen bzw. Tagungsteilnehmer? Geschäftliche Reisegruppen Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Teilnehmern einer Reisegruppe, deren Reiseanlass eindeutig beruflich bzw. geschäftlich ist, eine Sammelbestätigung durch den Arbeitgeber erstellt wird. Dieser muss die Namen der Teilnehmer, die Geburtsdaten und den Beherbergungszeitraum enthalten. Eine generelle Befreiung von der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung kann nicht gewährt werden. Auch die einzelnen Mitglieder einer Reisegruppe müssen die amtlich vorgeschriebene Erklärung abgeben. Dies gilt auch für Minderjährige. Seite 5 von 8

Tagungsteilnehmer Bei Tagungsteilnehmern ist es anhand der Buchung für den Beherbergungsbetrieb nicht immer möglich, den Arbeitgeber des einzelnen Tagungsteilnehmers zu ermitteln (Beispiel: Veranstalter reserviert Hotelkontingent). In diesen Fällen ist eine separate Arbeitgeberbescheinigung notwendig. Wird hingegen auch die Rechnung vom Veranstalter beglichen, ist weder ein Nachweis, noch die Erklärung vom Gast notwendig. 9.7 Darf der Beherbergungsbetrieb die Erklärung zum beruflich veranlassten Aufenthalt für den Gast ausfüllen? Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Erklärung bereits im Vorhinein durch den Beherbergungsbetrieb auszufüllen und diese dem Gast beim Check-in zur Unterschrift vorzulegen. Die im Nachweis (z.b. Arbeitgeberbescheinigung, Buchung durch den Arbeitgeber) enthaltenen Aufenthaltszeiten müssen jedoch mit denen auf der Erklärung übereinstimmen. Mit der Unterschrift versichert der Gast, dass diese Angaben der Richtigkeit entsprechen und haftet für diese. 9.8 Wie lange sind die Belege vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren? Die Aufbewahrungszeit beträgt 5 Jahre. 9.9 Ist es möglich, die Nachweise sowie die Erklärung des Gastes in Papierform zu archivieren und bei Bedarf einen Ausdruck der elektronisch archivierten Rechnung vorzulegen? Ja, es ist möglich beides getrennt aufzubewahren. Die Rechnung ist jedoch auf Verlangen des Servicebereiches Kostenrechnung und Steuern vorzulegen. 9.10 Müssen die vom Gast gesammelten Belege mit Abgabe der Steuererklärung des Beherbergungsbetriebs ebenfalls beim Servicebereich Kostenrechnung und Steuern eingereicht werden? Zum Ablauf eines Quartals ist vom Beherbergungsbetrieb lediglich die Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe ausgefüllt beim Servicebereich Kostenrechnung und Steuern einzureichen. Eine eventuelle Überprüfung der Nachweise erfolgt gesondert. 9.11 Wer haftet im Falle von Rechnungs- oder Übertragungsfehlern? Sofern dem Beherbergungsbetrieb nach Abreise des Gastes auffällt, dass ihm ein Fehler bei der Berechnung der Beherbergungsabgabe unterlaufen ist, ist dies mit einem Vermerk auf der Rechnung kenntlich zu machen. Für einen nicht offensichtlich fahrlässig eingetretenen Fehlbetrag hat der Beherbergungsbetrieb nicht zu haften. Seite 6 von 8

10. Gibt es Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen? Nein, die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe sieht grundsätzlich keine Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für privat veranlasste Übernachtungen vor. Dies gilt auch für Jugendliche bzw. Minderjährige. 11. Wo finde ich den Vordruck für die Abgabenerklärung? Den amtlichen Vordruck für die Erklärung zur Beherbergungsabgabe für Beherbergungsleistungen finden Sie auch auf www.koenigswinter.de 12. Verstößt das Einholen der Erklärungen zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung gegen Datenschutzbestimmungen? Laut obergerichtlicher Rechtsprechung (vergleiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 14 A 316/13 vom 23.Oktober 2013) stehen die Datenschutzgesetze der Einholung und Weitergabe der erforderlichen Erklärungen nicht entgegen. Da es sich bei Beherbergungsbetrieben um nicht öffentliche Stellen handelt, sind für diese gemäß 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes maßgeblich. Nach 4 Absatz 1 BDSG dürfen auch nicht öffentliche Stellen Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe ist eine solche Rechtsvorschrift. Nach 7 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe ist der Beherbergungsbetrieb verpflichtet, die Erklärung nach 7 Absatz 2 nebst Anlagen als Teil des Buchungsvorganges aufzubewahren. 147 Abgabenordnung (AO) findet Anwendung. 13. Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Königswinter die Erstattung der Beherbergungsabgabe beantragen? Der Beherbergungsgast kann die Erstattung der Beherbergungsabgabe bei der Stadt Königswinter beantragen. Die Erstattung erfolgt, wenn die Beherbergungsabgabe vom Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Königswinter entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungsabgabe unterfiel. Rechtsgrundlage hierfür ist 13 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe (Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt). Dem Antrag sind die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit ( 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe), beizufügen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn die Kleinbetragsgrenze in Höhe von 10 Euro ( 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) überschritten wird. Seite 7 von 8

14. Gibt es ein Formular Erstattungsantrag? Nein. Für den Antrag genügt ein schriftlicher formloser Antrag. 15. Was soll das Hotel machen, wenn ein Gast sich weigert, die Beherbergungsabgabe zu zahlen? Die Situation ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Gast sich weigert, die Mehrwertsteuer zu zahlen. Wenn ihm gleichwohl die Leistung gewährt wird, ist die Mehrwertsteuer abzuführen. 16. Wird der Link zur Webseite immer gleich bleiben? Ja. Die Webseite wird regelmäßig aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. Der Link bleibt aber voraussichtlich unverändert, damit das Auffinden der Informationen jederzeit unproblematisch möglich ist. 17. Muss die Abgabe auch bezahlt werden, wenn der Gast schon vor dem 01.07.2016 gebucht hat oder angereist ist? Ja. Die Abgabe wird ab dem 01.07.2016 erhoben, unabhängig davon, wann die Buchung erfolgt ist. Wenn der Gast bereits früher angereist ist, beginnt die Steuerpflicht mit der Beherbergung ab dem 01.07.2016. 18. Wer ist verantwortlich, wenn ein Gast falsche Angaben macht? Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren und dem Servicebereich Kostenrechnung und Steuern auf Verlangen vorzulegen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt beim Beherbergungsgast. 19. Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Beherbergungsabgabe erhalten? Wir beantworten Ihre Fragen zu der neuen Abgabe fachkundig unter der Telefonnummer 02244 / 889-214 zu folgenden Zeiten: Montag bis Freitag: 08:30-12:30 Uhr Montag bis Mittwoch: 14:00-16:00 Uhr Donnerstag: 14:00-17:00 Uhr Seite 8 von 8