Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

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Transkript:

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen General Bikes International BV Zwanenbloemlaan 111 1087JT Amsterdam KvK nr 59749121 Im Folgenden die General Bikes genannt ----------------------------------------------------------------- ALLGEMEINES Artikel 1. ----------------- 1. Sämtliche Aufträge werden auf Grundlage dieser Rahmenbedingungen abgeschlossen. 2. Sonstige abweichende Bedingungen finden, soweit diese nicht von der General Bikes für einen spezifischen Fall ausdrücklich genehmigt werden, keine Anwendung. 3. Abweichungen bezüglich dieser Bedingungen sind lediglich für den Fall gültig, dass die General Bikes und der Auftraggeber diese schriftlich vereinbaren. 4. Unter Auftraggeber wird jede natürliche oder juristische Person, die geschäftlich handelt, sowie ein Verbraucher, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch hinsichtlich des Verbraucherschutzgesetzes geltend machen kann, verstanden. VERTRÄGE / ANGEBOTE Artikel 2. ---------------- Seite 1 1. Verträge werden erst mittels der schriftlichen Bestätigung der General Bikes bindend. Ergänzungen oder Änderungen der Rahmenbedingungen oder jedwede Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags werden erst nach der schriftlichen Bestätigung durch die General Bikes bindend. 2. Sämtliche Angebote, Offerten, Preislisten, Lieferzeiten etc. der General Bikes verstehen sich freibleibend. Dies gilt nicht, soweit sie eine Annahmefrist beinhalten. Die General Bikes hat für den Fall, dass eine Offerte bzw. ein Angebot ein freibleibendes Angebot beinhaltet und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. 3. Vorgelegte oder bereitgestellte Muster und / oder Modelle dienen lediglich der Bestimmung. Hieraus können, soweit die Parteien nichts Anderslautendes in schriftlicher Form vereinbart haben, keine Rechte abgeleitet werden. 4. Die General Bikes behält sich jederzeit das Recht vor, Preise zu ändern. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. 5. Ein Vertrag mit einem Verbraucher kommt nach der Annahme der Bestellung im Geschäft zustande. Die General Bikes ist sowohl berechtigt, Bestellungen abzulehnen, als auch bestimmte Bedingungen an die Lieferung zu knüpfen. Dies gilt nicht für den Fall, dass ausdrücklich etwas Anderslautendes bestimmt wird. Die General Bikes teilt für den Fall, dass die General Bikes eine Bestellung nicht annimmt, dies dem Verbraucher unter Angabe von Gründen unverzüglich mit. PREISE Artikel 3. --------------- 1. Sämtliche von der General Bikes genannten Preise verstehen sich in Euro. Sie sind für die Lieferung ab der General Bikes oder dem Warenlager berechnet und verstehen sich ohne die Umsatzsteuer. Dies gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes angegeben ist.

2. Die Zahlung muss ohne Rabatt oder Aufrechnung erfolgen. Die Lieferung der Güter erfolgt erst, wenn der vollständige Rechnungsbetrag im Geschäft in bar und / oder per Kartenzahlung bezahlt ist. 3. Die General Bikes ist für den Fall, dass aus Gründen außerhalb der Kontrolle der General Bikes eine Preiserhöhung hinsichtlich der angebotenen oder verkauften Güter und / oder Dienstleistungen stattfindet, berechtigt, diese Erhöhungen selbst für den Fall, dass die General Bikes ein verbindliches Angebot unterbreitet hat, weiterzugeben. Die hier angesprochenen Preiserhöhungen können sich unter anderem aus einer Preiserhöhung hinsichtlich der Rohstoffe und Materialien, der Produktionskosten, der Einfuhrrechte und anderer Steuern, der Transport- und Versicherungskosten sowie aus starken Schwankungen der Währungskurse ergeben. 4. Die General Bikes ist, bevor eine Lieferung durchgeführt wird, jederzeit berechtigt, sowohl zu fordern, dass der Kaufpreis insgesamt oder zum Teil im Voraus bezahlt wird, als auch zu fordern, dass eine Gewährleistung hinsichtlich des Rechnungsbetrags geleistet wird. LIEFERUNG / RISIKO / ABRUF Artikel 4. -------------- 1. 2. 3. Bei dem vereinbarten Liefertermin handelt es sich zu keiner Zeit um einen endgültigen Liefertermin. Der Auftraggeber hat kein Recht auf jedweden Schadenersatz hinsichtlich einer eventuellen Überschreitung der angegebenen Lieferzeit. Dies gilt nicht, wenn die Parteien diesbezüglich ausdrücklich etwas Anderslautendes vereinbart haben. Der Auftraggeber kann den Auftrag aufgrund einer Überschreitung der Lieferzeit nicht stornieren und / oder die Bezahlung der Güter / Dienstleistungen verweigern. Für den Fall, dass die General Bikes die Güter transportiert, muss sie dieser Güter nicht weiter transportieren als bis zu einem mit dem Fahrzeug ordnungsgemäß erreichbaren Gebiet. Die Lieferung erfolgt jederzeit neben dem Fahrzeug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter dort in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber und die General Bikes tragen gemeinsam für das Ausladen Sorge. Bleibt der Auftraggeber diesbezüglich in Verzug, gehen die diesbezüglich entstandenen Kosten auf seine Rechnung. Die General Bikes ist für den Fall, dass eine Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, ohne dass diesbezüglich Termine für den Abruf festgelegt wurden, berechtigt, den Auftraggeber für den Fall, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung noch nicht alle Güter / Arbeiten abgerufen wurden, aufzufordern, eine Frist zu nennen, in welcher sämtliche der Güter / Arbeiten abgerufen werden. Seite 2 4. Die vom Auftraggeber anzugebende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten gerechnet ab dem Tag, an welchem der Auftraggeber Kenntnis von der Aufforderung der General Bikes erhalten hat, nicht überschreiten. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der in dem vorherigen Absatz genannten Aufforderung Folge zu leisten. Er befindet sich, tut er dies nicht, in Verzug. Die General Bikes ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ohne eine rechtliche Intervention aufzulösen und einen Schadenersatz geltend zu machen. HAFTUNG Artikel 5. -------------- 1. Die Haftung der General Bikes für nicht von ihr angefertigte Produkte geht zu keiner Zeit über die Haftung ihrer Zulieferer der General Bikes gegenüber hinaus. Dies meint, insoweit die General Bikes ihre Haftung den Zulieferern gegenüber noch geltend machen kann, hiermit ferner ungeeignetes Material, das nach den Arbeiten brechen, reißen, abblättern oder sich verfärben etc. kann. Die General Bikes beschränkt die Haftung zu jeder Zeit auf einen Betrag, welcher gleich dem Wert der von ihr gelieferten Güter und / oder der von ihr durchgeführten Dienstleistungen ist. Die General Bikes kann für den Fall, dass in dem Vertrag keine Gewährleistungsbedingung vereinbart wurde, dem Auftraggeber mögliche

zusätzlichen Reparaturarbeiten in Rechnung stellen. 2. Die General Bikes ist zu keiner Zeit für Folgeschäden oder indirekte Umsatzverluste wie beispielsweise Schäden aufgrund einer Stagnation des Unternehmens, Umsatzverluste usw. haftbar. Ebenso wenig ist die General Bikes für Kosten, Schäden und Zinsen, die aufgrund von Sachverhalten, die von Personen, die bei der General Bikes beschäftigt sind, ausgeführt wurden, entstehen, haftbar. 3. Jedwede Haftung im Rahmen dieses Vertrags verfällt spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Güter geliefert oder die Dienstleistungen durchgeführt wurden. HÖHERE GEWALT Artikel 6. ------------- Seite 3 1. Die General Bikes hat für den Fall, dass sie aufgrund eines Falles einer höheren Gewalt daran gehindert ist, zu liefern, das Recht, sowohl die Lieferzeit um den Zeitraum des Falles der höheren Gewalt zu verlängern als auch den Auftrag für den Fall, dass dieser noch nicht ausgeführt wurde, zu stornieren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall kein Recht auf einen Schadenersatz. 2. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem: Kriege, Aufstände, Tumulte, Schäden aufgrund von Kriegen oder Unruhen, Streiks und Aussperrungen, Stockungen in der Anlieferung, Schäden an Maschinen und / oder Geräten, eine Nichtverfügbarkeit von Transportmöglichkeiten, eine Stagnation in der Anlieferung, Maßnahmen des Staates sowie jedweder Umstand in welcher Form auch immer, durch welchen es der General Bikes begründet nicht möglich ist, in normaler Art und Weise liefern zu können. 3. Für den Fall, dass der Auftraggeber in jedweder Art und Weise der General Bikes gegenüber aufgrund einer Einstellung der Bezahlung, eines Antrags auf einen (vorläufigen) Vergleich bezüglich der Bezahlung, einer Insolvenz, einer Pfändung, einer Abtretung oder einer Liquidation des Unternehmens der Gegenpartei dahin gehend in Verzug gerät, seine Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, wird all das, was der Auftraggeber der General Bikes im Rahmen jedweden Vertrags schuldet, sofort und vollständig fällig. EIGENTUMSVORBEHALT Artikel 7. --------------- 1. Die Güter verbleiben, bis der Auftraggeber sämtliche, selbst jene Zahlungsverpflichtungen aus späteren Lieferungen, sowie sämtliche Zinsen und Kosten erfüllt hat, im Eigentum der General Bikes. Die Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des vereinbarten Preises zuzüglich der Forderungen in Bezug auf geleistete Arbeiten, die mit der Lieferung verbunden sind, sowie von Forderungen in Bezug auf einen Schadenersatz aufgrund eines Fehlschlagens der Gegenpartei hinsichtlich der Leistung ihrer Verpflichtungen. 2. Der diesbezüglich abgeschlossene Vertrag gilt für den Fall, dass die General Bikes einen Anspruch auf den Eigentumsvorbehalt erhebt, unbeschadet des Rechts der General Bikes, einen Ausgleich eines Schadens, eines Umsatzverlustes sowie der Zinsen zu fordern, als aufgelöst. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die General Bikes unverzüglich über den Sachverhalt, dass Dritte Rechte an Produkten, auf welchen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt ruht, geltend machen, in Kenntnis zu setzen. 4. Für den Fall, dass die General Bikes Zeichnungen und / oder Entwürfe anfertigt, verbleiben diese im Eigentum der General Bikes. Es ist dem Auftraggeber vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der General Bikes verboten, mittels Kopie, Film und / oder jedweder sonstigen Kopiermethode jedwede diesbezüglichen Reproduktionen anzufertigen. BEZAHLUNG / GEWÄHRLEISTUNG Artikel 8. -------------- 1. Der Auftraggeber muss den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum an die General Bikes leisten. 2. Der Auftraggeber ist, ohne dass diesbezüglich jedwede Zahlungsaufforderung des Verkäufers erforderlich ist, für den Fall, dass er den Kaufpreis nicht pünktlich leistet, in Verzug. 3. Der Auftraggeber muss ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich der Auftraggeber in Verzug befindet, hinsichtlich des Rechnungsbetrags Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder einem Teil eines Monats zahlen.

Seite 4 4. Die General Bikes ist, sollten nach Meinung der General Bikes diesbezüglich Gründe vorliegen, jederzeit dazu berechtigt, zu fordern, dass der Auftraggeber die zu liefernden Güter / zu leistenden Dienstleistungen insgesamt oder zum Teil im Voraus bezahlt oder eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der Bezahlung bereitstellt. Die General Bikes hat in Ermangelung einer solchen Sicherheit das Recht, die Lieferung, selbst, wenn eine Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, auszusetzen oder den Vertrag ohne eine rechtliche Intervention aufzulösen und, falls gewünscht, einen Schadenersatz geltend zu machen. Der Kaufpreis dessen, was bereits geliefert wurde, wird sodann sofort fällig. 5. Die General Bikes ist bei einer nicht geleisteten, nicht vollständig geleisteten oder nicht pünktlich geleisteten Zahlung der Rechnungen berechtigt, weitere Lieferungen ohne eine Mahnung vorab auszusetzen. 6. Der Auftraggeber, der die von ihm geschuldeten Beträge nicht pünktlich bezahlt hat, ist verpflichtet, der General Bikes sämtliche Kosten, die bis zum Einzug der Forderung entstanden sind, zu vergüten. Es werden unter sämtlichen Kosten unter anderem die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten sowie eventuelle Pfändungskosten verstanden. Außergerichtliche Kosten betragen mindestens 15 % (ohne MwSt.) der zu zahlenden Hauptsumme in Höhe eines Mindestbetrags in Höhe von 40,00 (ohne MwSt.). 7. Anfechtungen hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten / gelieferten Güter sowie des Rechnungsbetrags müssen der General Bikes spätestens 14 Tage ab dem Rechnungsdatum mittels eines unterzeichneten Dokuments, per E-Mail oder Fax zur Kenntnis gebracht worden sein. Die General Bikes ist berechtigt, nach Ablauf dieses Zeitraums vorauszusetzen, dass der Auftraggeber die Arbeiten / Güter sowie den Rechnungsbetrag akzeptiert hat. Der Auftraggeber kann nach Ablauf des genannten Zeitraums kein Recht auf jedweden Anspruch auf einen Schadenersatz, soweit dieser Anwendung findet, mehr geltend machen. 8. Für den Fall, dass die General Bikes Gewährleistungen bereitstellt, beziehen sich diese ausschließlich auf die Gewährleistung, welche die General Bikes ihrem Zulieferer gegenüber und / oder in Bezug auf von ihm oder in seinem Auftrag an dem Objekt durchgeführte Handlungen / Bearbeitungen geltend machen kann. INSOLVENZ, VERFÜGUNGSUNZUSTÄNDIGKEIT usw. Artikel 9. -------------- Der zwischen der Gegenpartei und der General Bikes geschlossene Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmungen der sonstigen Artikel dieser Bedingungen sowie ohne eine rechtliche Intervention und ohne, dass diesbezüglich jedwede Inverzugsetzung erforderlich ist, zum Zeitpunkt, zu welchem die Gegenpartei als insolvent erklärt wird, einen (vorläufigen) Vergleich hinsichtlich der Bezahlung beantragt, gepfändet wird, unter eine Aufsicht oder eine Verwaltung gestellt wird oder in anderer Form die Verfügungszuständigkeit oder ihr Handlungsvermögen in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile dieses Vermögens verliert, soweit der Insolvenzverwalter oder der Verwalter in Bezug auf den (vorläufigen) Zahlungsvergleich die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht als Kosten für die Insolvenz anerkennt, aufgelöst. Seite 5 SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 10. --------------- Es findet für sämtliche Verträge das niederländische Recht Anwendung. Es ist, soweit nicht zwingende Bestimmungen des niederländischen Rechts dieser Zuständigkeit widersprechen, ausschließlich das Gericht, in welchem die General Bikes ihren Firmensitz hat, dahin gehend zuständig, Kenntnis von einer Rechtsstreitigkeit zu nehmen. HINTERLEGUNG Artikel 11. --------------- Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer zu Amsterdam hinterlegt. ********************************************************************************** BEI DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU AMSTERDAM AM : UNTER DER NUMMER : HINTERLEGT. UNTERSCHRIFT / STEMPEL : ********************************************************************************** Seite 6